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Realakt

Realakt
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einem Realakt?

Ein Realakt ist eine Handlung, die auf einen rein tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Dabei kommt es gerade nicht darauf an, ob der Handelnde mit seiner Handlung eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen wollte. Die Rechtsfolge tritt allein deshalb ein, weil das Gesetz sie an die tatsächliche Handlung knüpft. Der Wille des Handelnden spielt hierbei keine Rolle. Ein klassisches Beispiel ist das Einbringen von Sachen in Mieträume. Nach § 562 Abs. 1 S. 1 BGB führt dies automatisch zur Begründung eines Vermieterpfandrechts an den eingebrachten Sachen. Ob der Mieter dabei tatsächlich beabsichtigt, dem Vermieter ein solches Pfandrecht einzuräumen, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die Sache in die Mieträume eingebracht wurde.

Ein weiteres Beispiel ist die Verarbeitung einer Sache. Gemäß § 950 BGB führt die Verarbeitung dazu, dass das Eigentum an der neuen Sache auf den Hersteller übergeht. Auch hier ist es unerheblich, ob der Verarbeitende diesen Eigentumsübergang wollte. Das Gesetz ordnet die Rechtsfolge allein aufgrund der tatsächlichen Handlung der Verarbeitung an.

Um den Realakt besser von anderen rechtlichen Konzepten abzugrenzen: Bei einer Willenserklärung steht der rechtlich bedeutsame Wille im Vordergrund, der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Auch Rechtsgeschäft setzt voraus, dass der Rechtserfolg nicht nur tatsächlich eintritt, sondern auch gewollt ist. Beim Realakt hingegen fehlt es an diesem Erfordernis. Die Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob sie vom Handelnden gewünscht war oder nicht.

Merke

Realakt: Nur auf tatsächlichen Erfolg gerichtete Handlung; Gesetz knüpft daran Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Handelnden; z.B. das Einbringen von Sachen in Mieträume bewirkt gem. § 562 Abs. 1 S. 1 BGB die Begründung eines Vermieterpfandrechts; z.B. die Verarbeitung einer Sache bewirkt gem. § 950 BGB den Eigentumsübergang

  • Willenserklärung: Kundgabe rechtlich bedeutsamen Willens, gerichtet auf Herbeiführung einer Rechtsfolge
  • Rechtsgeschäft: Tatsächlicher Eintritt eines Rechtserfolgs, weil er gewollt ist

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Frage 1/1

Welche Aussagen über Realakt und Willenserklärung sind richtig?

Ein Realakt muss nicht auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet sein.
Eine Willenserklärung muss auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet sein.
Ein Realakt ist auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet.
Ein Realakt hat keinen rechtlichen Erfolg.
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