- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Wie verhält es sich, wenn man mehrere Pflichten erfüllen muss (z.B. mehrere Menschen retten), aber nicht alle erfüllen kann?
Die rechtfertigende Pflichtenkollision betrifft Situationen, in denen jemand mehrere alternative Handlungspflichten gleichzeitig erfüllen müsste, aber nicht die Möglichkeit hat, allen zu genügen. Stell dir vor, ein Haus brennt und darin befinden sich zwei Personen in unterschiedlichen Zimmern – du kannst nur eine von beiden retten. Du bist also verpflichtet, beiden zu helfen, kannst dieser Pflicht aber physisch nur gegenüber einer Person nachkommen. Gegenüber der anderen Person unterlässt du die Rettung.
Die entscheidende Frage ist nun: Bist du wegen dieses Unterlassens strafbar? Die Antwort lautet: Nein, das Unterlassen ist gerechtfertigt, wenn du eine höherrangige oder zumindest gleichrangige Handlungspflicht erfüllst. Das bedeutet, dass du dich nicht strafbar machst, solange du dich für die Erfüllung der mindestens gleich gewichtigen Pflicht entscheidest. Für die Rangfolge der Pflichten kommt es auf deren rechtliche Qualität an. So ist beispielsweise eine Garantenpflicht aus einer Garantenstellung gemäß § 13 StGB höherrangig als die allgemeine Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB. Wenn du also als Vater die Wahl hast, entweder dein eigenes Kind oder einen Fremden zu retten, und du rettest dein Kind, dann ist das Unterlassen gegenüber dem Fremden gerechtfertigt, weil deine Garantenpflicht gegenüber deinem Kind die allgemeine Hilfeleistungspflicht gegenüber dem Fremden überwiegt. Wenn du dich umgekehrt für den Fremden entscheiden würdest, wärest du dagegen nicht gerechtfertigt. Und auch wenn beide Pflichten gleichrangig sind – etwa wenn beide Personen Fremde sind und jeweils nur die allgemeine Hilfeleistungspflicht besteht –, ist das Unterlassen gegenüber der nicht geretteten Person gerechtfertigt, weil du schlicht nicht beiden gleichzeitig helfen konntest.
Die rechtfertigende Pflichtenkollision ist insbesondere relevant im Rahmen der Triage, also der medizinischen Situation, in der etwa ein Arzt bei knappen Ressourcen entscheiden muss, welchen Patienten er zuerst behandelt, obwohl mehrere Patienten gleichzeitig lebensrettende Hilfe benötigen.
Merke: Bei der rechtfertigenden Pflichtenkollision ist das Unterlassen gerechtfertigt, wenn der Handelnde eine höherrangige oder gleichrangige Handlungspflicht erfüllt.
Rechtfertigende Pflichtenkollision: Wenn mehrere alternative Handlungspflichten bestehen, aber nicht die Möglichkeit allen zu genügen; z.B. nur möglich eine von zwei Personen aus brennendem Haus zu retten
- Unterlassen gerechtfertigt, wenn höherrangigere oder gleichrangige Handlungspflicht erfüllt: z.B. Garantenpflicht aus Garantenstellung gem. § 13 StGB höherrangiger als allgemeine Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB (unterlassene Hifeleistung)
- Insb. relevant im Rahmen der Triage
Wie verhält es sich, wenn medizinische Kapazitäten nicht ausreichen zur Behandlung aller bedürftigen Patienten?
Die Triage – vom französischen „triage", also „Auswahl" oder „Sortierung" – bezeichnet ein System der Priorisierung von Patienten in der Medizin, wenn mehr Patienten vorhanden sind als Behandlungskapazität zur Verfügung steht. Es geht also um Situationen akuter Ressourcenknappheit, in denen nicht alle Patienten gleichzeitig versorgt werden können.
Rechtsgeschichtlich hat die Triage ihren Ursprung im Kriegsrecht, wo Feldärzte bei einer Vielzahl von Verwundeten entscheiden mussten, wer zuerst behandelt wird. In jüngerer Zeit wurde das Thema intensiv diskutiert im Zuge der Kapazitätsgrenzen in der Covid-19-Pandemie, als Intensivstationen an ihre Belastungsgrenzen stießen und befürchtet wurde, dass nicht genügend Beatmungsgeräte für alle Patienten zur Verfügung stehen könnten. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz geschaffen, nämlich § 5c IfSG. Diese Regelung wurde allerdings 2025 für nichtig erklärt.
Für das Verständnis der strafrechtlichen Bewertung ist die Unterscheidung zwischen Ex-ante-Triage und Ex-post-Triage entscheidend. Bei der Ex-ante-Triage wurde bisher noch keine Zuteilung vorgenommen. Das klassische Beispiel: Zwei Patienten benötigen ein Sauerstoffgerät, aber nur eines steht zur Verfügung. Der Arzt muss nun entscheiden, wer behandelt wird, und verletzt dadurch seine Hilfeleistungspflicht – regelmäßig aus einer Garantenstellung heraus – gegenüber dem anderen Patienten. Diese Pflichtverletzung ist jedoch durch die rechtfertigende Pflichtenkollision gerechtfertigt, wenn der Arzt das ihm Mögliche zur Rettung unternimmt. Er darf und muss dabei nach Dringlichkeit und Rettungswahrscheinlichkeit, also der Überlebenschance, priorisieren.
Ganz anders liegt es bei der Ex-post-Triage. Hier geht es darum, dass eine bereits zugeteilte Behandlungsressource neu zugeteilt wird an einen nachträglich neu eintreffenden Notfall-Patienten. Beispiel: Es ist kein freies Sauerstoffgerät mehr übrig, und die Behandlung eines Patienten müsste abgebrochen werden, um einen neu aufgenommenen Patienten zu versorgen. In dieser Konstellation ist wie immer keine Abwägung Leben gegen Leben möglich, und zwar wegen der Menschenwürdegarantie gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Der Wechsel einer bereits vorgenommenen Zuteilung ist daher rechtswidrig. Auch die gesetzliche Regelung beim Infektionsschutz umfasst die Ex-post-Triage explizit nicht, wie § 5c Abs. 2 S. 4 IfSG klarstellt.
Entscheidend ist also: Bei der Ex-ante-Triage greift die rechtfertigende Pflichtenkollision, bei der Ex-post-Triage ist ein Umverteilen bereits zugeteilter Ressourcen wegen der Menschenwürde rechtswidrig.
Triage (franz.: „triage“, dt.: „Auswahl, Sortierung“): System der Priorisierung von Patienten in der Medizin, wenn mehr Patienten vorhanden als Behandlungskapazität (Ressourcenknappheit)
Rechtsgeschichte
Aus dem Kriegsrecht
Viel diskutiert im Zuge der Kapazitätsgrenzen in der Covid-19-Pandemie
Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz, § 5c IfSG: 2025 für nichtig erklärt
Ex-ante-Triage: Bisher noch keine Zuteilung vorgenommen; z.B. zwei Patienten benötigen Sauerstoffgerät, aber nur eines steht zur Verfügung
Arzt muss entscheiden wer behandelt wird und verletzt seine Hilfeleistungspflicht (regelmäßig Garantenstellung) ggü. dem anderen Patienten
Rechtfertigung durch rechtfertigende Pflichtenkollision: Gerechtfertigt, wenn er das ihm Mögliche zur Rettung unternimmt
Priorisierung nach Dringlichkeit und Rettungswahrscheinlichkeit (Überlebenschance)
Ex-post-Triage: Bereits zugeteilte Behandlungsressource neu zugeteilt an nachträglich neu eintreffenden Notfall-Patienten; z.B. kein freies Sauerstoffgerät mehr übrig, die Behandlung eines Patient müsste abgebrochen werden, um neu aufgenommenen Patienten zu versorgen
Keine Abwägung Leben gegen Leben möglich wegen Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 I GG
Wechsel bereits vorgenommener Zuteilung rechtswidrig
Auch gesetzliche Regelung beim Infektionsschutz umfasst Ex-post-Triage explizit nicht, § 5c II 4 IfSG
Gibt es eine gesetzliche Regelung der Triage im Infektionsschutzgesetz?
Die Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz hat eine bewegte Rechtsgeschichte, die du für die Klausur kennen solltest. Ausgangspunkt war ein BVerfG-Beschluss von 2021, in dem das Bundesverfassungsgericht feststellte, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, Regelungen zu treffen, um die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen bei einer Triage um die Zuteilung knapper Intensivkapazitäten zu verhindern. Der Gesetzgeber kam dieser Verpflichtung nach und schuf die gesetzliche Regelung beim Infektionsschutz in § 5c Abs. 1, Abs. 2 IfSG, die am 14.12.2022 in Kraft trat. Danach durfte eine Zuteilungsentscheidung nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der Betroffenen getroffen werden.
Allerdings ist § 5c IfSG formell verfassungswidrig und daher nichtig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Norm durch Beschluss vom 23.09.2025 für nichtig, und zwar wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Regelung stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG der Ärzte dar, weil dem Bund schlicht die Kompetenz für eine solche Regelung fehle. Eine Neuregelung ist nun gegebenenfalls Sache der Bundesländer, denn die Länderkompetenz ergibt sich aus Art. 70 GG, da der Schwerpunkt der Materie im Krankenhaus- und Berufsrecht liegt.
Für die strafrechtliche Praxis bedeutet die Nichtigkeit von § 5c IfSG, dass der Arzt wieder auf die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze zurückgreift, also insbesondere auf die rechtfertigende Pflichtenkollision.
Merke: § 5c IfSG ist seit dem BVerfG-Beschluss vom 23.09.2025 wegen fehlender Bundeskompetenz nichtig, sodass für die Triage wieder die allgemeinen Grundsätze der rechtfertigenden Pflichtenkollision gelten.
Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz, § 5c IfSG
- Rechtsgeschichte zu § 5c IfSG
- Nach BVerfG-Beschluss von 2021 war Gesetzgeber verpflichtet, Regelungen zu treffen, um die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen bei einer Triage um die Zuteilung knapper Intensivkapazitäten zu verhindern
- Gesetzliche Regelung beim Infektionsschutz in § 5c I, II IfSG: Zuteilungsentscheidung nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der Betroffenen; in Kraft ab 14.12.2022
- § 5c IfSG aber formell verfassungswidrig und daher nichtig (Nichtigerklärung durch BVerfG-Beschluss vom 23.09.2025): Wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 I GG der Ärzte
- Neuregelung nun ggf. Sache der Bundesländer: Länderkompetenz aus Art. 70 GG, da Schwerpunkt im Krankenhaus- und Berufsrecht
- Da § 5c IfSG nichtig ist, greift der Arzt wieder auf die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze zurück (rechtfertigende Pflichtenkollision)
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T ist Arzt und hat zwei Patienten, die dringend ein Sauerstoffgerät benötigen, aber es steht nur ein Gerät zur Verfügung. T entscheidet sich, den Patienten mit der höheren Überlebenschance zu behandeln. Ist Ts Entscheidung gerechtfertigt?
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