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Rechtfertigende Pflichtenkollision

Rechtfertigende PflichtenkollisionTriage
Aktualisiert vor 7 Tagen

Wie verhält es sich, wenn mehrere Pflichten erfüllen muss (z.B. mehrere Menschen retten), aber nicht alle erfüllen kann?

Merke

Rechtfertigende Pflichtenkollision: Wenn mehrere alternative Handlungspflichten bestehen, aber nicht die Möglichkeit allen zu genügen; z.B. nur möglich eine von zwei Personen aus brennendem Haus zu retten

  • Unterlassen gerechtfertigt, wenn höherrangigere oder gleichrangige Handlungspflicht erfüllt: z.B. Garantenpflicht aus Garantenstellung gem. § 13 StGB höherrangiger als allgemeine Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB (unterlassene Hifeleistung)
  • Insb. relevant im Rahmen der Triage

Wie verhält es sich, wenn medizinische Kapazitäten nicht ausreichen zur Behandlung aller bedürftigen Patienten?

Merke

Triage (franz.: „triage“, dt.: „Auswahl, Sortierung“): System der Priorisierung von Patienten in der Medizin, wenn mehr Patienten vorhanden als Behandlungskapazität

  • Rechtsgeschichte: Aus dem Kriegsrecht; viel diskutiert im Zuge der Kapazitätsgrenzen in der Covid-19-Pandemie
  • Ex-ante-Triage: Bisher noch keine Zuteilung vorgenommen; z.B. zwei Patienten benötigen Sauerstoffgerät, aber nur eines steht zur Verfügung
    • Arzt muss entscheiden wer behandelt wird und verletzt seine Hilfeleistungspflicht (regelmäßig Garantenstellung) ggü. dem anderen Patienten
    • Rechtfertigung durch rechtfertigende Pflichtenkollision: Gerechtfertigt, wenn er das ihm Mögliche zur Rettung unternimmt
    • Priorisierung nach Dringlichkeit und Rettungswahrscheinlichkeit (Überlebenschance)
    • Gesetzliche Regelung beim Infektionsschutz in § 5c I, II IfSG: Zuteilungsentscheidung nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der Betroffenen; in Kraft seit 14.12.2022
  • Ex-post-Triage: Bereits zugeteilte Behandlungsressource neu zugeteilt an nachträglich neu eintreffenden Notfall-Patienten; z.B. kein freies Sauerstoffgerät mehr übrig, die Behandlung eines Patient müsste abgebrochen werden, um neu aufgenommenen Patienten zu versorgen
    • Keine Abwägung Leben gegen Leben möglich wegen Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 I GG
    • Wechsel bereits vorgenommener Zuteilung rechtswidrig
    • Auch gesetzliche Regelung beim Infektionsschutz umfasst Ex-post-Triage explizit nicht, § 5c II 4 IfSG

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Frage 1/2

T ist Arzt und hat zwei Patienten, die dringend ein Sauerstoffgerät benötigen, aber es steht nur ein Gerät zur Verfügung. T entscheidet sich, den Patienten mit der höheren Überlebenschance zu behandeln. Ist Ts Entscheidung gerechtfertigt?

Nein, weil T seine Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber dem anderen Patienten verletzt hat.
Ja, weil T aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision handelt und die Priorisierung nach Dringlichkeit und Überlebenschance gerechtfertigt ist.
Nein, weil T keine Entscheidung treffen darf, die das Leben eines Patienten vor das eines anderen stellt.
Nein, weil T in jedem Fall beide Patienten hätte retten müssen.
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