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Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

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Aktualisiert vor 4 Tagen

Was versteht man unter dem rechtfertigenden Notstand?

Der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB erlaubt die Rechtfertigung von Eingriffen in fremde Rechtsgüter, wenn dies zum Schutz eines anderen Rechtsguts geschieht, das das Eingriffsgut wesentlich überwiegt. Entscheidend ist dabei, dass der Notstand zugunsten jedes Rechtsguts eingreifen kann – also nicht nur zugunsten von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum, sondern auch allen weiteren rechtlich geschützten Interessen.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Bei Eingriffen in Sachen sind die BGB-Notstände spezieller und gehen dem § 34 StGB vor. Der defensive Notstand gemäß § 228 BGB betrifft die Abwehr einer Gefahr, die von einer Sache selbst ausgeht, etwa wenn du den angreifenden Hund eines anderen verletzt, um dich zu schützen. Der aggressive Notstand gemäß § 904 BGB erfasst dagegen den Eingriff in eine fremde Sache, von der selbst keine Gefahr ausgeht, die aber zur Gefahrenabwehr beschädigt oder benutzt wird, etwa wenn du bei einem Unwetter die Tür eines fremden Hauses aufbrichst, um dich in Sicherheit zu bringen. Sobald es also um Eingriffe in Sachen geht, musst du zunächst prüfen, ob einer dieser spezielleren BGB-Notstände einschlägig ist.

Der Notstand gemäß § 34 StGB ist damit der allgemeine rechtfertigende Notstand mit Auffangcharakter. Er kommt immer dann zum Zuge, wenn kein speziellerer Rechtfertigungsgrund eingreift. In der Klausur bedeutet das konkret: Du prüfst den rechtfertigenden Notstand zum Schluss der Rechtfertigung, also erst nachdem du alle spezielleren Rechtfertigungsgründe geprüft und verneint hast. Und ganz wichtig: Bei einer gegebenen Notwehrlage darfst du § 34 StGB nie prüfen, denn die Notwehr ist der speziellere Rechtfertigungsgrund für Angriffe durch Menschen.

Merke: Der rechtfertigende Notstand aus § 34 StGB ist der allgemeine Auffangtatbestand unter den Rechtfertigungsgründen und wird stets zuletzt geprüft, niemals bei gegebener Notwehrlage.

Merke

Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB: Rechtfertigung von Eingriffen zugunsten jedes Rechtsguts, das Eingriffsgut wesentliches überwiegt

  • Aber bei Sachen BGB-Notstände spezieller: Defensiver Notstand gem. § 228 BGB und aggressiver Notstand gem. § 904 BGB
  • Notstand gem. § 34 StGB ist allgemeiner rechtfertigender Notstand mit Auffangcharakter
    • Prüfung zum Schluss der Rechtfertigung, nie prüfen bei gegebener Notwehrlage

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch den rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt?

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB hat ein Prüfungsschema mit drei Voraussetzungen voraus, die du kennen musst: Notstandslage, Notstandshandlung das subjektive Rechtfertigungselement.

Die erste große Voraussetzung ist die Notstandslage. Diese verlangt eine gegenwärtige Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut des Verteidigers oder eines Dritten. Die Notstandslage gliedert sich in drei Elemente.

Erstens muss ein notstandsfähiges Rechtsgut betroffen sein. Notstandsfähig ist dabei jedes Rechtsgut, also etwa Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder auch andere rechtlich geschützte Interessen.

Zweitens muss eine Gefahr vorliegen. Eine Gefahr besteht, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses gegeben ist. Es genügt also eine auf konkreten Tatsachen beruhende Prognose, dass ein Schaden droht.

Drittens muss die Gefahr gegenwärtig sein. Gegenwärtigkeit liegt vor, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Schadenseintritt höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Erfasst wird auch die sogenannte Dauergefahr, bei der sofortiges Tätigwerden zur Gefahrabwendung erforderlich ist. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Fall des Haustyrannen: Wenn ein Familienmitglied dauerhaft und wiederholt massiver häuslicher Gewalt ausgesetzt ist und jederzeit mit einem erneuten Angriff rechnen muss, kann die Gefahr als gegenwärtig gelten, selbst wenn der Tyrann gerade schläft, weil ein Abwarten die Situation nur verschlimmern würde.

Die zweite große Voraussetzung des rechtfertigenden Notstands ist die Notstandshandlung. Diese umfasst drei Elemente.

Erstens muss die Handlung erforderlich sein. Das bedeutet zum einen, dass sie geeignet sein muss, die Gefahr sofort mit Sicherheit dauerhaft zu beenden. Zum anderen muss sie das relativ mildeste Mittel darstellen, das die Gefahr sofort mit Sicherheit dauerhaft beendet. Dabei sind alle denkbaren Mittel in Betracht zu ziehen, nicht nur die naheliegenden.

Zweitens muss eine Interessenabwägung ergeben, dass das Erhaltungsgut das Eingriffsgut wesentlich überwiegt. Es reicht also – nicht eine bloße Abwägung, sondern es muss ein wirklich wesentliches Überwiegen des Erhaltungsguts vorliegen. Dabei sind mehrere wichtige Einschränkungen zu beachten. Eine Abwägung Leben gegen Leben ist wegen der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG nicht möglich. Menschliches Leben lässt sich nicht quantifizieren oder qualitativ gegeneinander aufrechnen. Ebenso verhindert eine sogenannte interne Güterkollision die Abwägung zwischen Rechtsgütern derselben Person. Du kannst also beispielsweise nicht einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des A dadurch rechtfertigen, dass du damit das Leben des A erhalten willst – hier kommt aber eventuell eine rechtfertigende Pflichtenkollision in Betracht. Außerdem ist stets eine Gesamtabwägung aller betroffenen Güter vorzunehmen, da es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt. Wenn etwa bei einem Verkehrsunfall das Leben des getöteten Fahrradfahrers das Schutzgut nicht überwiegt, dann ist auch die dabei eingetretene Fahrradbeschädigung nicht gerechtfertigt. In der Klausur solltest du bei der Interessenabwägung besonders gut argumentieren, da hier viel Raum für juristische Wertung besteht.

Drittens muss die Notstandshandlung auch angemessen sein. Angemessenheit bedeutet, dass die Handlung in der konkreten Situation sachgemäß, billigenswert und im Interesse der Gerechtigkeit erlaubt ist. Einschränkungen werden hier diskutiert in mehreren Konstellationen, nämlich beim Nötigungsnotstand, bei einer einkalkulierten Folge gesetzlicher Regelung, bei rechtlich geordneten Verfahren, bei einer Verletzung der Menschenwürde und bei einer Aufgabe der Sozialgemeinschaft.

Die dritte große Voraussetzung des rechtfertigenden Notstands ist das subjektive Rechtfertigungselement. Der Handelnde muss Kenntnis der Notstandslage haben und mit Gefahrabwendungswillen handeln.

Merke dir: Der allgemeine rechtfertigende Notstand erfordert eine Notstandslage, eine erforderliche und angemessene Notstandshandlung mit wesentlichem Überwiegen des Erhaltungsguts sowie einen Gefahrabwendungswillen.

Merke

Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands Prüfungsschema

  1. Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für geschütztes Rechtsgut des Verteidigers oder eines Dritten

    1. Notstandsfähiges Rechtsgut: Jedes Rechtsgut

    2. Gefahr: Aufgrund tatsächlicher Umstände besteht Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses

    3. Gegenwärtig: Wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Schadenseintritt höchstwahrscheinlich, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (auch Dauergefahr, wenn sofortiges Tätigwerden erforderlich zur Gefahrabwendung, z.B. Haustyrann)

  2. Notstandshandlung

    1. Erforderlichkeit

      • aa) Geeignet Angriff sofort mit Sicherheit dauerhaft zu beenden

      • bb) Relativ mildestes Mittel, das Angriff sofort mit Sicherheit dauerhaft beendet: Alle Mittel in Betracht

    2. Interessenabwägung: Wesentliches Überwiegen des Erhaltungsguts gegenüber Eingriffsgut

      • Keine Abwägung Leben gegen Leben möglich wegen Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 I GG

      • Interne Güterkollision“ verhindert Abwägung zwischen Rechtsgütern derselben Person (z.B. nicht Eingriff in körperliche Unversehrtheit des A durch Erhalten des Lebens des A gerechtfertigt); aber evtl. rechtfertigende Pflichtenkollision

      • Gesamtabwägung aller Güter, da einheitlicher Lebenssachverhalt: z.B. wenn Leben des getöteten Fahrradfahrers nicht das Schutzgut überwiegt, ist auch nicht die Fahrradbeschädigung gerechtfertigt

      • Hier gut argumentieren

    3. Angemessenheit: In konkreter Situation sachgemäß, billigenswert und im Interesse der Gerechtigkeit erlaubt

      • Einschränkungen diskutiert bei

        • Nötigungsnotstand

        • Einkalkulierte Folge gesetzlicher Regelung

        • Rechtlich geordnete Verfahren

        • Verletzung der Menschenwürde

        • Aufgabe der Sozialgemeinschaft

  3. Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Notstandslage / Gefahrabwendungswille

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Ist der Täter durch Notstand gerechtfertigt, wenn er zur Tat von einem anderen genötigt wird?

Beim sogenannten Nötigungsnotstand wird das Opfer durch eine rechtswidrige Nötigung gezwungen, eine Straftat zu verwirklichen. Ein Beispiel: Jemand hält dir eine Pistole an den Kopf und sagt „Schlag deinen Freund oder ich erschieß dich." Du schlägst daraufhin deinen Freund, um dein eigenes Leben zu retten. Notwehr kommt nicht in Betracht, da der Schlag sich nicht gegen den Angreifer, sondern deinen Freund als Dritten richtet. Die Frage ist deshalb nun, ob du wegen des Schlages wegen Körperverletzung strafbar bist oder ob du dich auf den rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB berufen kannst.

Hierzu werden zwei Ansichten vertreten. Eine Mindermeinung stellt auf die Genötigtenperspektive ab. Aus Sicht des Genötigten befinde er sich in derselben Situation wie bei einer Bedrohung durch eine Naturkatastrophe, etwa einen Erdrutsch. In beiden Fällen stehe er vor der Wahl, entweder selbst Schaden zu erleiden oder in fremde Rechtsgüter einzugreifen. Deshalb komme eine Rechtfertigung über § 34 StGB in Betracht.

Die herrschende Meinung stellt demgegenüber auf die Opferperspektive ab und gelangt zu einem anderen Ergebnis. Danach steht der Genötigte aufseiten des Nötigenden, weil er letztlich dessen Werkzeug ist und den rechtswidrigen Plan des Nötigers umsetzt. Eine Rechtfertigung kommt nach dieser Auffassung daher nicht in Betracht, sondern nur eine Entschuldigung durch den entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB. Das entscheidende Argument für die herrschende Meinung liegt darin, dass eine Rechtfertigung dem Opfer das Notwehrrecht nehmen würde. Denn gegen eine gerechtfertigte Handlung darf sich niemand in Notwehr wehren, weil kein rechtswidriger Angriff vorliegt. Im Beispiel bedeutete das: Dein Freund dürfte sich nicht einmal gegen deinen Schlag verteidigen, obwohl er selbst völlig unschuldig ist. Dieses Ergebnis wäre offensichtlich unbillig.

Merke: Beim Nötigungsnotstand kommt nach herrschender Meinung keine Rechtfertigung, sondern nur eine Entschuldigung nach § 35 StGB in Betracht, weil dem Opfer sonst das Notwehrrecht genommen würde.

Merke

Nötigungsnotstand: Opfer durch rechtswidrige Nötigung gezwungen, Straftat zur verwirklichen (z.B. „Schlag deinen Freund oder ich erschieß dich“)

  • Genötigtenperspektive: Gleiche Situation, wie etwa Bedrohung durch Naturkatastrophe (z.B. Erdrutsch) ⇨ Rechtfertigung
  • h.M., Opferperspektive: Genötigter aufseiten des Nötigenden ⇨ keine Rechtfertigung, nur Entschuldigung durch entschuldigenden Notstand gem. § 35 StGB möglich
    • Durch eine Rechtfertigung wäre es dem Opfer nicht erlaubt, sich in Notwehr zu wehren

Sind Straftaten durch Klimaaktivisten durch Notstand gerechtfertigt wegen der durch den Klimawandel drohenden Gefahren?

In der aktuellen Diskussion stellt sich die Frage, ob Straftaten von Klimaaktivisten – etwa Straßenblockaden, Klebeaktionen oder Angriffe auf Kunstwerke – durch den rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB gerechtfertigt sein können. Die Antwort lautet: Nein, ein sogenannter Klimanotstand wird von der Rechtsprechung nicht anerkannt.

Klimaaktivisten selbst sehen sich durch einen solchen Klimanotstand gerechtfertigt. Ihre Argumentation stützt sich darauf, dass eine gegenwärtige Gefahr aufgrund der mit dem nachweisbaren Klimawandel verbundenen negativen Folgen bestehe, wie etwa Hitzewellen, Überschwemmungen und Wirbelstürme. Diese Gefahren seien real, wissenschaftlich belegt und bedrohten fundamentale Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit.

Gegen diese Argumentation spricht jedoch ein durchgreifendes Gegenargument: Die Einwirkung auf den politischen Meinungsbildungsprozess ist auf legalem Wege möglich. Das Grundgesetz stellt den Bürgern hierfür zahlreiche Instrumente zur Verfügung, namentlich die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, das Petitionsrecht sowie das Recht auf Bildung politischer Parteien. Wer diese legalen Mittel nutzen kann, darf nicht stattdessen auf die Begehung von Straftaten ausweichen. Würde man dies anders sehen, käme es zu einer grundsätzlichen Legalisierung von Straftaten zur Durchsetzung politischer Ziele. Das wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, denn dann könnte letztlich jede politisch motivierte Gruppe ihre Straftaten unter Berufung auf ein ihr wichtiges Anliegen rechtfertigen.

Ein Klimanotstand im Sinne des § 34 StGB wird daher nicht anerkannt, weil der demokratische Rechtsstaat legale Wege zur politischen Einflussnahme bereitstellt und Straftaten kein zulässiges Mittel politischer Überzeugungsarbeit sind.

Merke
  • Kein „Klimanotstand“: Kein rechtfertigender Notstand wegen Klimaschutz für rechtswidrige klimaaktivistische Blockade-, Klebe- oder Kunstaktionen

    • Klimaaktivisten sehen sich gerechtfertigt durch „Klimanotstand“: Gegenwärtige Gefahr aufgrund der mit dem nachweisbaren Klimawandel verbundenen negativen Folgen wie Hitzewellen, Überschwemmungen und Wirbelstürme

      • Einwirkung auf politischen Meinungsbildungsprozess auf legalem Wege möglich (durch Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Petitionsrecht, Recht auf Bildung politischer Parteien), nicht durch die Begehung von Straftaten; sonst grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Durchsetzung politischer Ziele

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Frage 1/7

T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?

M ist entschuldigt, weil er unter Zwang handelte und keine andere Wahl hatte.
T kann als mittelbarer Täter nach § 25 I Alt. 2 StGB für den Einbruch bestraft werden, da er M dazu gezwungen hat.
M ist gerechtfertigt durch Nötigungsnotstand.
M ist strafbar.
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