- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Rechtfertigender NotstandRechtfertigenden NotstandNotstandNotstandslageNotstandshandlungNötigungsnotstandKlimanotstand
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter dem rechtfertigenden Notstand?
Merke
Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB: Rechtfertigung von Eingriffen zugunsten jedes Rechtsguts, das Eingriffsgut wesentliches überwiegt
- Aber bei Sachen BGB-Notstände spezieller: Defensiver Notstand gem. § 228 BGB und aggressiver Notstand gem. § 904 BGB
- Notstand gem. § 34 StGB ist allgemeiner rechtfertigender Notstand mit Auffangcharakter
- Prüfung zum Schluss der Rechtfertigung, nie prüfen bei gegebener Notwehrlage
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch den rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt?
Merke
Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands
- Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für geschütztes Rechtsgut des Verteidigers oder eines Dritten
- Notstandsfähiges Rechtsgut: Jedes Rechtsgut
- Gefahr: Aufgrund tatsächlicher Umstände besteht Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses
- Gegenwärtig: Wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Schadenseintritt höchstwahrscheinlich, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (auch Dauergefahr, wenn sofortiges Tätigwerden erforderlich zur Gefahrabwendung, z.B. Haustyrann)
- Notstandshandlung
- Erforderlichkeit
- aa) Geeignet Angriff sofort mit Sicherheit dauerhaft zu beenden
- bb) Relativ mildestes Mittel, das Angriff sofort mit Sicherheit dauerhaft beendet: Alle Mittel in Betracht
- Interessenabwägung: Wesentliches Überwiegen des Erhaltungsguts gegenüber Eingriffsgut
- Keine Abwägung Leben gegen Leben möglich wegen Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 I GG
- „Interne Güterkollision“ verhindert Abwägung zwischen Rechtsgütern derselben Person (z.B. nicht Eingriff in körperliche Unversehrtheit des A durch Erhalten des Lebens des A gerechtfertigt); aber evtl. rechtfertigende Pflichtenkollision
- Gesamtabwägung aller Güter, da einheitlicher Lebenssachverhalt: z.B. wenn Leben des getöteten Fahrradfahrers nicht das Schutzgut überwiegt, ist auch nicht die Fahrradbeschädigung gerechtfertigt
- Hier gut argumentieren
- Angemessenheit: In konkreter Situation sachgemäß, billigenswert und im Interesse der Gerechtigkeit erlaubt
- Einschränkungen diskutiert bei
- Nötigungsnotstand
- Einkalkulierte Folge gesetzlicher Regelung
- Rechtlich geordnete Verfahren
- Verletzung der Menschenwürde
- Aufgabe der Sozialgemeinschaft
- Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Notstandslage / Gefahrabwendungswille
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Ist der Täter durch Notstand gerechtfertigt, wenn er zur Tat von einem anderen genötigt wird?
Merke
Nötigungsnotstand: Opfer durch rechtswidrige Nötigung gezwungen, Straftat zur verwirklichen (z.B. „Schlag deinen Freund oder ich erschieß dich“)
- Genötigtenperspektive: Gleiche Situation, wie etwa Bedrohung durch Naturkatastrophe (z.B. Erdrutsch) ⇨ Rechtfertigung
- h.M., Opferperspektive: Genötigter aufseiten des Nötigenden ⇨ keine Rechtfertigung, nur Entschuldigung durch entschuldigenden Notstand gem. § 35 StGB möglich
- ch eine Rechtfertigung wäre es dem Opfer nicht erlaubt, sich in Notwehr zu wehren
Sind Straftaten durch Klimaaktivisten durch Notstand gerechtfertigt wegen der durch den Klimawandel drohenden Gefahren?
Merke
- Kein „Klimanotstand“: Kein rechtfertigender Notstand wegen Klimaschutz für rechtswidrige klimaaktivistische Blockade-, Klebe- oder Kunstaktionen
- Klimaaktivisten sehen sich gerechtfertigt durch „Klimanotstand“: Gegenwärtige Gefahr aufgrund der mit dem nachweisbaren Klimawandel verbundenen negativen Folgen wie Hitzewellen, Überschwemmungen und Wirbelstürme
- wirkung auf politischen Meinungsbildungsprozess auf legalem Wege möglich (durch Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Petitionsrecht, Recht auf Bildung politischer Parteien), nicht durch die Begehung von Straftaten; sonst grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Durchsetzung politischer Ziele
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Frage 1/7
T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?
M ist entschuldigt, weil er unter Zwang handelte und keine andere Wahl hatte.
T kann als mittelbarer Täter nach § 25 I Alt. 2 StGB für den Einbruch bestraft werden, da er M dazu gezwungen hat.
M ist gerechtfertigt durch Nötigungsnotstand.
M ist strafbar.
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