- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Rechtfertigungsgründe
RechtswidrigkeitRechtfertigungsgrundRechtfertigungsgründePrinzip des überwiegenden InteressesPrinzip des mangelnden Interesses
Aktualisiert vor 11 Tagen
Was versteht man unter einem Rechtfertigungsgrund?
Merke
Rechtfertigungsgrund: Besondere Umstände, unter denen die Rechtsordnung eine normalerweise strafbare Handlung ausnahmsweise erlaubt (rechtfertigt)
- Rechtswidrigkeit durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert: Vermutet, dass eine Handlung, die den Tatbestand einer Straftat erfüllt, auch rechtswidrig ist, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen
- Aber keine Rechtswidrigkeit wenn Rechtfertigungsgrund
- Formulierungsbeispiel, wenn unproblematisch: „Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. [A] handelte rechtswidrig.“
Nach welchen Prinzipien werden bestimmte Verhaltensweisen gerechtfertigt?
Merke
Rechtfertigungsgründe im Überblick
- Prinzip des überwiegenden Interesses: Abwägung ergibt, dass von mehreren kollidierenden Rechtsgütern das geschützte Rechtsgut überwiegt
- z.B. Notwehr, § 32 StGB
- z.B. rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
- z.B. defensiver Notstand, § 228 BGB
- z.B. aggressiver Notstand, § 904 BGB
- z.B. rechtfertigende Pflichtenkollision
- Prinzip des mangelnden Interesses: Betroffener hat kein Interesse an Schutz des Rechtsguts, in das eingegriffen wird
- z.B. Einwilligung, § 228 StGB
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