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Rechtfertigungsgründe

RechtswidrigkeitRechtfertigungsgrundRechtfertigungsgründePrinzip des überwiegenden InteressesPrinzip des mangelnden Interesses
Aktualisiert vor 4 Tagen

Was versteht man unter einem Rechtfertigungsgrund?

Ein Rechtfertigungsgrund beschreibt besondere Umstände, unter denen die Rechtsordnung eine normalerweise strafbare Handlung ausnahmsweise erlaubt, also rechtfertigt. Doch warum braucht man überhaupt Rechtfertigungsgründe, und wie hängen sie mit der Rechtswidrigkeit zusammen?

Der Schlüssel liegt in der sogenannten Indizwirkung der Tatbestandsmäßigkeit: Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Das bedeutet, dass vermutet wird, dass eine Handlung, die den Tatbestand einer Straftat erfüllt, auch rechtswidrig ist, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Erfüllt also jemand einen Straftatbestand, etwa eine Körperverletzung nach § 223 StGB, dann geht man zunächst einmal davon aus, dass diese Handlung auch rechtswidrig ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, und zwar genau dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, entfällt die Rechtswidrigkeit, obwohl der Tatbestand erfüllt ist. Denke etwa an einen Polizisten, der einen Angreifer niederschlägt, um einen Passanten zu schützen – er erfüllt zwar den Tatbestand der Körperverletzung, handelt aber aufgrund von Nothilfe gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig.

Für die Klausur ist noch ein praktischer Hinweis wichtig: Wenn die Rechtswidrigkeit unproblematisch ist, also kein Rechtfertigungsgrund auch nur ansatzweise in Betracht kommt, genügt ein kurzes Formulierungsbeispiel wie: „Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig." Damit zeigst du, dass du den Prüfungspunkt gesehen hast, ohne unnötig Zeit zu verlieren.

Die Rechtswidrigkeit wird also durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert und entfällt nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Merke

Rechtfertigungsgrund: Besondere Umstände, unter denen die Rechtsordnung eine normalerweise strafbare Handlung ausnahmsweise erlaubt (rechtfertigt)

  • Rechtswidrigkeit durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert: Vermutet, dass eine Handlung, die den Tatbestand einer Straftat erfüllt, auch rechtswidrig ist, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen
  • Aber keine Rechtswidrigkeit wenn Rechtfertigungsgrund
  • Formulierungsbeispiel, wenn unproblematisch: „Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. [A] handelte rechtswidrig.

Nach welchen Prinzipien werden bestimmte Verhaltensweisen gerechtfertigt?

Hinter den verschiedenen Rechtfertigungsgründen stehen zwei grundlegende Prinzipien, die erklären, warum ein bestimmtes Verhalten trotz Tatbestandsverwirklichung als nicht rechtswidrig angesehen wird.

Das erste Prinzip ist das Prinzip des überwiegenden Interesses. Hier ergibt eine Abwägung, dass von mehreren kollidierenden Rechtsgütern das geschützte Rechtsgut überwiegt. Es stehen sich also mindestens zwei Rechtsgüter gegenüber, und die Rechtsordnung entscheidet sich dafür, dem höherwertigen oder schutzwürdigeren Rechtsgut den Vorrang einzuräumen. Auf diesem Prinzip beruhen zahlreiche Rechtfertigungsgründe: So etwa die Notwehr nach § 32 StGB, der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, der defensive Notstand nach § 228 BGB, der aggressive Notstand nach § 904 BGB sowie die rechtfertigende Pflichtenkollision. Bei all diesen Konstellationen wird das Verhalten des Täters deshalb gerechtfertigt, weil er ein Interesse schützt, das gegenüber dem beeinträchtigten Rechtsgut überwiegt.

Das zweite Prinzip ist das Prinzip des mangelnden Interesses. Hier geht es nicht um eine Abwägung kollidierender Rechtsgüter, sondern darum, dass der Betroffene selbst kein Interesse an dem Schutz des Rechtsguts hat, in das eingegriffen wird. Wenn der Rechtsgutsinhaber den Eingriff gar nicht als schützenswert betrachtet, besteht kein Anlass, das Verhalten als rechtswidrig einzustufen. Das klassische Beispiel hierfür ist die Einwilligung nach § 228 StGB.

Rechtfertigungsgründe beruhen also entweder auf dem Prinzip des überwiegenden Interesses oder auf dem Prinzip des mangelnden Interesses.

Merke

Rechtfertigungsgründe im Überblick

  • Prinzip des überwiegenden Interesses: Abwägung ergibt, dass von mehreren kollidierenden Rechtsgütern das geschützte Rechtsgut überwiegt
    • z.B. Notwehr, § 32 StGB
    • z.B. rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
    • z.B. defensiver Notstand, § 228 BGB
    • z.B. aggressiver Notstand, § 904 BGB
    • z.B. rechtfertigende Pflichtenkollision
  • Prinzip des mangelnden Interesses: Betroffener hat kein Interesse an Schutz des Rechtsguts, in das eingegriffen wird
    • z.B. Einwilligung, § 228 StGB

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Frage 1/2

T zwingt den O durch die Drohung mit einer Tracht Prügel dazu, eine seit langem fällige und unbestrittene Geldschuld sofort in bar zu begleichen. Welche Aussagen zur Rechtswidrigkeit sind korrekt?

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
Die Rechtswidrigkeit muss wegen § 240 II StGB positiv festgestellt werden.
Das Mittel ist hier verwerflich.
Da der Zweck rechtmäßig ist, entfällt die Verwerflichkeit.
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