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Rechtfertigungsgründe

RechtfertigungsgründeRechtfertigungsgrund
Aktualisiert vor 2 Monaten

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Rechtsgutsverletzung i.S.d.§ 823 I BGB ausnahmsweise nicht rechtswidrig?

Eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen. Ausnahmsweise kann die Rechtswidrigkeit jedoch durch das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen entfallen.

Ein wichtiger Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung. Sie spielt insbesondere im Verhältnis zwischen Arzt und Patient eine zentrale Rolle, etwa wenn ein Patient in einen operativen Eingriff einwilligt, der ohne diese Einwilligung eine rechtswidrige Körperverletzung darstellen würde.

Ein weiterer Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr gemäß § 227 BGB. Diese entspricht vollständig der Notwehr im Strafrecht nach § 32 StGB, sodass du die dort geltenden Grundsätze unmittelbar übertragen kannst.

Daneben ist der defensive Notstand gemäß § 228 BGB zu nennen. Dieser greift bei einer Einwirkung auf Sachen, durch die eine Gefahr droht. Du wehrst dich also gegen die Sache, von der selbst die Gefahr ausgeht. Der verursachte Schaden darf dabei nicht außer Verhältnis zur abgewehrten Gefahr stehen, wobei an diese Verhältnismäßigkeit nur geringe Anforderungen gestellt werden.

Außerdem kommt der aggressive Notstand gemäß § 904 BGB in Betracht. Im Unterschied zum defensiven Notstand erfolgt hier die Einwirkung auf Sachen bei einer Gefahr, die aus einer anderen Gefahrenquelle stammt. Ein Beispiel: Du brichst eine Latte aus dem Zaun deines Nachbarn, um damit einen angreifenden Hund abzuwehren. Die Gefahr geht vom Hund aus, nicht vom Zaun.Hierbei muss der drohende Schaden gegenüber dem verursachten Schaden unverhältnismäßig groß sein, also deutlich strenger als beim defensiven Notstand.

Ferner gibt es das allgemeine Selbsthilferecht gemäß § 229 BGB, das zur Sicherung eines Anspruchs dient, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Zudem ist die Besitzkehr gemäß § 859 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu beachten, die dem Besitzer erlaubt, sich verbotener Eigenmacht zu erwehren.

Schließlich existieren besondere Selbsthilferechte in den §§ 562b, 581 Abs. 2, 592, 910 und 962 BGB, die spezifische Situationen wie etwa das Vermieterpfandrecht oder das Recht zum Abschneiden überhängender Zweige regeln.

Rechtfertigungsgründe wie Einwilligung, Notwehr, defensiver und aggressiver Notstand sowie Selbsthilferechte können die Rechtswidrigkeit einer Rechtsgutsverletzung ausnahmsweise entfallen lassen.

Merke

Rechtfertigungsgründe

  • Einwilligung: Insb. im Verhältnis zwischen Arzt und Patient
  • Notwehr, § 227 BGB: Entspricht vollständig Notwehr im Strafrecht, § 32 StGB
  • Defensiver Notstand, § 228 BGB: Einwirkung auf Sachen durch die Gefahr droht
    • Schaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen (geringe Anforderungen)
  • Aggressiver Notstand, § 904 BGB: Einwirkung auf Sachen bei Gefahr aus anderer Gefahrenquelle (z.B. Latte aus Zaun gebrochen, um Hund abzuwehren)
    • Drohender Schaden muss ggü. verursachtem Schaden unverhältnismäßig groß sein
  • Allgemeines Selbsthilferecht, § 229 BGB: Zur Sicherung eines Anspruchs
  • Besitzkehr, § 859 II, III BGB
  • Besondere Selbsthilferechte, §§ 562b, 581 II, 592, 910, 962 BGB
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