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Rechtsbehelf
Was versteht man unter Rechtsbehelf und Rechtsmittel? Was versteht man unter Suspensiveffekt und Devolutiveffekt?
Ein Rechtsbehelf ist ein Mittel der Rechtsordnung, um behördliche oder gerichtliche Entscheidungen anzugreifen. Innerhalb der Rechtsbehelfe wird zwischen zwei Kategorien unterschieden: den Rechtsmitteln und den sonstigen Rechtsbehelfen.
Ein Rechtsmittel zeichnet sich dadurch aus, dass es sowohl einen Suspensiveffekt als auch einen Devolutiveffekt hat. Beide Effekte treten bereits dann ein, wenn das Rechtsmittel statthaft und rechtzeitig eingelegt wird, und zwar ohne Rücksicht auf die sonstige Zulässigkeit und Begründetheit. Beispiele für Rechtsmittel sind die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, die Berufung und die Revision.
Was bedeuten nun diese beiden Effekte? Der Suspensiveffekt leitet sich vom lateinischen „suspendere" ab, was „aufschieben" bedeutet. Er bewirkt das Hinausschieben der formellen Rechtskraft einer Entscheidung. Die Entscheidung ist dadurch nicht vollstreckungsfähig. Die Einlegung eines Rechtsmittels verhindert also die vorläufige Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Solange das Rechtsmittel läuft, kann die angegriffene Entscheidung nicht durchgesetzt werden.
Der Devolutiveffekt leitet sich vom lateinischen „devolvere" ab, was „fortwälzen" bedeutet. Er bewirkt, dass die Sache zur Entscheidung an eine höhere Instanz geht, den sogenannten „iudex ad quem". Wird etwa Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt, gelangt die Sache zur Entscheidung an das Landgericht.
Fehlt einem Rechtsbehelf der Suspensiveffekt oder der Devolutiveffekt, handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen sonstigen Rechtsbehelf. Ein Beispiel ist der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil gemäß §§ 330 ff. ZPO. Ihm fehlt der Devolutiveffekt, weil das Prozessgericht derselben Instanz über den Einspruch entscheidet und die Sache gerade nicht an ein höheres Gericht gelangt. Ein weiteres Beispiel ist der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gemäß §§ 68 ff. VwGO. Auch ihm fehlt der Devolutiveffekt, da die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, selbst darüber entscheidet.
Rechtsbehelfe sind also Mittel, um behördliche oder gerichtliche Entscheidungen anzugreifen, wobei nur solche Rechtsbehelfe als Rechtsmittel bezeichnet werden, die sowohl einen Suspensiveffekt als auch einen Devolutiveffekt aufweisen.
Rechtsbehelf: Mittel der Rechtsordnung, um behördliche oder gerichtliche Entscheidungen anzugreifen; unterschieden werden Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe
- Rechtsmittel: Zeichnet sich durch Suspensiveffekt und Devolutiveffekt aus; Effekte treten ein, wenn statthaft und rechtzeitig eingelegt (ohne Rücksicht auf sonstige Zulässigkeit und Begründetheit)
- Beispiel: Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakt, Berufung, Revision
- Suspensiveffekt (lat.: „suspendere“, dt.: „aufschieben“): Hinausschieben formeller Rechtskraft einer Entscheidung; dadurch nicht vollstreckungsfähig, d.h. Einlegung eines Rechtsmittels verhindert vorläufige Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Devolutiveffekt (lat.: „devolvere“, dt.: „fortwälzen“): Sache geht zur Entscheidung an höhere Instanz („iudex ad quem“), z.B. vom Amtsgericht zum Landgericht
- Sonstige Rechtsbehelfe: Wenn kein Suspensiveffekt oder kein Devolutiveffekt;
- Beispiel: Einspruch gegen Versäumnisurteil gem. §§ 330 ff. ZPO (kein Devolutiveffekt, da Prozessgericht derselben Instanz darüber entscheidet); Widerspruch gegen Verwaltungsakt gem. §§ 68 ff. VwGO (kein Devolutiveffekt, da die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, darüber entscheidet)
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Ziad T.
Jurastudent
