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Rechtsfähigkeit
Was versteht man unter Rechtsfähigkeit?
Rechtsfähigkeit – dieser Begriff bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten (also ein Rechtssubjekt) zu sein. Wer rechtsfähig ist, kann beispielsweise Eigentum erwerben, Verträge schließen oder verklagt werden. Dabei unterscheidet das Recht zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen.
Natürliche Personen sind alle Menschen. Nach § 1 BGB beginnt ihre Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt. Das bedeutet, ein Mensch wird rechtsfähig, sobald er vollständig aus dem Mutterleib ausgetreten ist, also der Geburtsvorgang abgeschlossen ist. Etwas anderes gilt hier übrigens im Strafrecht, das eine frühere Schwelle zieht. Nach strafrechtlichem Verständnis gilt eine Person bereits ab dem Beginn der Geburt, also ab dem Einsetzen der Eröffnungswehen oder bei einem Kaiserschnitt ab der Öffnung des Uterus, als Mensch, der durch das Strafrecht geschützt wird. Diese Differenzierung zeigt, dass die Rechtsfähigkeit im Zivilrecht und die strafrechtliche Menschendefinition unterschiedliche Zwecke verfolgen.
Juristische Personen, wie eingetragene Vereine oder Kapitalgesellschaften, sind hingegen rein rechtliche Konstrukte, die vom Gesetz aber wie Personen behandelt werden. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch gesetzlich bestimmte Vorgänge, etwa die Eintragung ins Vereinsregister oder Handelsregister. Es handelt sich also um eine künstliche Zuweisung von Rechtsfähigkeit, die diese „Personen“ dazu befähigt, wie natürliche Personen am Rechtsverkehr teilzunehmen.
Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
- Natürliche Personen
- Von Geburt an, § 1 BGB: Mit Vollendung der Geburt
- Mensch i.S.d. des Strafrechts: Ab Beginn der Geburt (Einsetzen der Eröffnungswehen, bzw. bei Kaiserschnitt Öffnung des Uterus)
- Juristische Personen
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