- Zivilrecht
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- Rechtsgeschäft und Vertragsschluss
Rechtsgeschäft
Was versteht man unter einem Rechtsgeschäft? Wie unterscheidet es sich von der Willenserklärung und der geschäftsähnlichen Handlung?
Ein Kaufvertrag, eine Kündigung oder eine Schenkung – all das sind Rechtsgeschäfte. Doch was genau macht ein Rechtsgeschäft aus? Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung und führt zu einer Rechtsfolge, weil sie von den Beteiligten gewollt ist. Das bedeutet, dass eine Person oder mehrere Personen mit einer oder mehreren Willenserklärungen eine rechtlich verbindliche Regelung schaffen. Eine wichtige Fallgruppe der Rechtsgeschäfte sind die Verträge. Ein Beispiel ist der Kauf eines Handys: Der Käufer gibt eine Willenserklärung ab, indem er das Handy kaufen möchte, und der Verkäufer gibt eine Willenserklärung ab, indem er es verkaufen möchte. Kommen beide Erklärungen überein, entsteht das Rechtsgeschäft – hier der Kaufvertrag.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Willenserklärung und zur geschäftsähnlichen Handlung. Die Willenserklärung möchte das Rechtsgeschäft herbeiführen. Sie muss auf eine Rechtsfolge gerichtet sein, aber der rechtliche Erfolg muss nicht zwingend eintreten. Ein Beispiel ist ein Kaufangebot, das von der anderen Seite nicht angenommen wird – es bleibt dennoch eine Willenserklärung.
Anders verhält es sich bei der geschäftsähnlichen Handlung. Hier tritt eine Rechtsfolge auch wirklich ein, aber unabhängig davon, ob diese von der handelnden Person gewollt war. Ein klassisches Beispiel ist die Mahnung: Wer eine Mahnung ausspricht, setzt damit Fristen in Gang, auch wenn es womöglich gar nicht das Ziel war, rechtliche Konsequenzen auszulösen.
Zentral ist also, dass ein Rechtsgeschäft eine oder mehrere Willenserklärungen enthält und eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist.
Rechtsgeschäft (RG): Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, an den das Gesetz den Eintritt eines Rechtserfolgs knüpft, weil er gewollt ist
- Willenserklärung: Muss nur auf Rechtswirkung gerichtet sein (kein tatsächlicher Rechtserfolg erforderlich), z.B. auch nicht angenommener Antrag
- Geschäftsähnliche Handlung: Erklärung, an die Gesetz Rechtsfolgen knüpft, unabhängig davon, ob diese gewollt sind
Wie unterscheiden sich einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte?
Jedes Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung. Dabei gibt es aber einen grundlegenden Unterschied: Rechtsgeschäfte können entweder einseitig oder mehrseitig sein.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft enthält nur eine einzige Willenserklärung. Ein Beispiel dafür ist die Kündigung eines Arbeitsvertrags. Wenn du deinem Arbeitgeber schriftlich mitteilst, dass du das Arbeitsverhältnis beenden möchtest, dann ist das eine Willenserklärung – und weil keine weitere Willenserklärung nötig ist, damit das Rechtsgeschäft Kündigung wirksam wird, handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Ein anderes Beispiel ist das Testament, bei dem ebenfalls nur eine Willenserklärung erforderlich ist.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte hingegen bestehen aus mehreren Willenserklärungen. Im Regelfall handelt es sich dabei um einen Vertrag. Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen mindestens zwei Personen übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Beispielsweise wenn du in einem Geschäft ein Buch kaufen möchtest, machst du ein Angebot, indem du das Buch zur Kasse bringst. Der Verkäufer nimmt dieses Angebot an, indem er den Kaufpreis kassiert. Dadurch haben beide Seiten eine Willenserklärung abgegeben und das mehrseitige Rechtsgeschäft, der Kaufvertrag, kommt zustande.
Kurz gesagt: Ein einseitiges Rechtsgeschäft beruht auf nur einer Willenserklärung, während ein mehrseitiges, wie ein Vertrag, mehrere Willenserklärungen erfordert.
Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Einseitiges Rechtsgeschäft: Enthält nur eine Willenserklärung, z.B. Kündigung
- Mehrseitiges Rechtsgeschäft: Enthält mehrere Willenserklärungen, insb. Vertrag
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