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§ 823 I BGB: Rechtsgutverletzung
Wann liegt eine Verletzung des Eigentums i.S.d. § 823 I BGB vor?
Das Eigentum als eines der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter kann auf verschiedene Weisen verletzt werden.
Die klassische Form ist die Substanzverletzung, also die physische Beschädigung oder Zerstörung einer Sache. Wenn jemand dein Auto zerkratzt oder deine Vase zerbricht, liegt eine solche Substanzverletzung vor.
Darüber hinaus genügt auch die unerlaubte Benutzung einer fremden Sache. Fährt jemand ohne deine Erlaubnis mit deinem Fahrrad, verletzt er dein Eigentumsrecht.
Eine weitere Verletzungsform ist das Eindringen in fremdes Eigentum. Ein Beispiel hierfür ist der Drohnenflug über ein fremdes Grundstück. Auch ohne physische Berührung wird das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers beeinträchtigt.
Die Sachentziehung stellt ebenfalls eine Eigentumsverletzung dar. Veräußert etwa ein Nichtberechtigter deine Sache an einen Dritten, liegt hierin eine Verletzung deines Eigentums.
Schließlich kann auch die Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eine Eigentumsverletzung begründen. Blockiert jemand dauerhaft deine Garageneinfahrt, kannst du dein Auto nicht mehr nutzen, obwohl es weder beschädigt noch entzogen wurde.
Umstritten ist die Einordnung beim sogenannten Weiterfressermangel, also wenn zum Beispiel ein mangelhaftes Bauteil die übrige Sache beschädigt.
Eine praxisrelevante Frage betrifft die Versicherungsrückstufung zum Beispiel nach einem Autounfall. Bei einer Kaskoversicherung ist die Rückstufung als Schaden aus der Eigentumsverletzung anzusehen, weil die Kaskoversicherung das eigene Fahrzeug des Versicherungsnehmers schützt. Bei einer reinen Haftpflichtversicherung gilt dies hingegen nicht, da diese nicht das eigene Eigentum versichert, sondern das Eigentum anderer.
Die Eigentumsverletzung umfasst also nicht nur Substanzschäden, sondern auch Benutzung, Eindringen, Entziehung und Gebrauchsstörungen.
Eigentum: Substanzverletzung, unerlaubte Benutzung, Eindringen (z.B. Drohnenflug über Grundstück), Sachentziehung (z.B. Veräußerung), Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
- Umstritten bei Weiterfressermangel
- Versicherungsrückstufung z.B. nach Autounfall
- Bei Kaskoversicherung ist Rückstufung Schaden aus Eigentumsverletzung
- Bei reiner Haftpflichtverletzung nicht, weil Haftpflichtversicherung nicht eigenes Eigentum versichert, sondern Eigentum anderer
Wer kann sich gem. § 823 I BGB auf eine Verletzung des Rechtsguts „Leben“ berufen?
Das Rechtsgut Leben nimmt unter den von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern eine besondere Stellung ein, weil es hier zu einer eigentümlichen Konstellation kommt.
Der Getötete selbst hat als eigentlich Verletzter keinen Schaden im Rechtssinne. Das klingt zunächst paradox, wird aber verständlich, wenn man bedenkt, dass ein Schaden einen Vermögensinhaber voraussetzt, der ihn geltend machen kann. Mit dem Tod endet grundsätzlich die Rechtsfähigkeit, sodass der Getötete selbst keine Ansprüche mehr erwerben kann.
Die Hinterbliebenen wiederum sind nicht selbst am Rechtsgut Leben verletzt. Ihr Schmerz und Verlust ist zwar real, aber sie haben nur einen Vermögensschaden, etwa durch den Wegfall des Unterhalts oder die Beerdigungskosten. Eine eigene Rechtsgutsverletzung am Leben liegt bei ihnen gerade nicht vor.
Relevant wird das Rechtsgut Leben daher nur im Rahmen der Ersatzansprüche Dritter nach §§ 844, 845 BGB. Diese Vorschriften gewähren den Hinterbliebenen eigenständige Ansprüche, obwohl sie selbst nicht in einem der aufgezählten Rechtsgüter verletzt wurden. Besonders bedeutsam ist das seit 2017 eingeführte Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB. Dieser Anspruch ermöglicht erstmals eine Entschädigung für das eigene erlittene seelische Leid des Hinterbliebenen. Vor dieser Gesetzesänderung konnten immaterielle Schäden nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden, nämlich im Rahmen von eigenen Ansprüchen wegen eines medizinisch beachtlichen Schockschadens, also einer tatsächlichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Erlebnis.
Bei der Verletzung des Rechtsguts Leben sind die Ansprüche der Hinterbliebenen aus §§ 844, 845 BGB der zentrale Prüfungsgegenstand.
Leben
- Getöteter hat keinen Schaden
- Hinterbliebene haben nur Vermögensschaden: Nicht selbst am Rechtsgut Leben verletzt
- Relevant daher nur im Rahmen der Ersatzansprüche Dritter, §§ 844, 845 BGB: Insbesondere seit 2017 neues Hinterbliebenengeld, § 844 III BGB, für eigenes erlittenes seelisches Leid des Hinterbliebenen (davor nur sehr eingeschränkt berücksichtigt im Rahmen von eigenen Ansprüchen wegen medizinisch beachtlichem Schockschaden)
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Wann liegt eine Verletzung von Körper oder Gesundheit i.S.d. § 823 I BGB vor?
Die Rechtsgüter Körper und Gesundheit werden in § 823 Abs. 1 BGB nebeneinander genannt, erfassen aber unterschiedliche Sachverhalte.
Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein wesentlicher Eingriff in die körperliche Integrität erfolgt. Das klassische Beispiel ist die Zufügung von Wunden oder Prellungen, aber auch das Abschneiden von Haaren gegen den Willen des Betroffenen stellt als Substanzverletzung einen solchen Eingriff dar.
Die Gesundheitsverletzung betrifft demgegenüber die gesunden Abläufe des Organismus. Sie ist gegeben, wenn körperliche Funktionen in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung kann unmittelbar erfolgen, etwa durch eine Vergiftung, oder mittelbar über die Psyche, wenn also seelische Einwirkungen zu körperlichen Auswirkungen führen. Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht die Reichweite dieses Rechtsguts: Wird das eingefrorene Sperma eines zeugungsunfähigen Mannes vernichtet, liegt darin eine Körperverletzung, weil dadurch seine Zeugungsfähigkeit endgültig zerstört wird. Die körperliche Funktion der Fortpflanzung wird hier unwiederbringlich beeinträchtigt, obwohl der Eingriff nicht am Körper selbst, sondern an dem ausgelagerten biologischen Material erfolgt.
Körper und Gesundheit schützen also die äußere Integrität beziehungsweise die inneren Funktionen des menschlichen Organismus.
Körper und Gesundheit
- Körper: Wesentlicher Eingriff in körperliche Integrität (z.B. Haare abschneiden)
- Gesundheit: Körperliche Funktionen in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt (unmittelbar oder mittelbar über Psyche), z.B. auch Vernichtung von eingefrorenem Sperma eines Zeugungsunfähigen Körperverletzung, da Zeugungsfähigkeit zerstört
Sind Kinder schon vor der Geburt vom Schutzbereich des § 823 I BGB umfasst?
Auch ungeborene Kinder sind bereits deliktsrechtlich geschützt. Dies ergibt sich aus den Grundrechten, die ihnen schon vor der Geburt zustehen, nämlich dem Recht auf Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 GG.
Dabei unterscheidet man zwei Konstellationen. Der Nasciturus, also wörtlich „der zu Gebärende", bezeichnet ein gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Nidation, das heißt die Einnistung der befruchteten Eizelle in der Uterusschleimhaut. Der Nasciturus ist vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst, wenn er durch eine vor seiner Geburt liegende Handlung geschädigt wird. Ein tragisches Beispiel bieten die Contergan-Fälle: Viele Kinder wurden behindert geboren, weil um 1960 herum den Müttern während der Schwangerschaft das Schlafmittel „Contergan" verabreicht wurde.
Der Nondum conceptus, also wörtlich „der noch nicht Empfangene" oder „der noch nicht Gezeugte", bezeichnet ein noch nicht gezeugtes Kind. Auch dieses kann vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB erfasst sein, nämlich wenn es durch eine vor seiner Zeugung liegende Handlung geschädigt wird. Hier liegt die schädigende Handlung also zeitlich noch vor der Schwangerschaft. Ein Beispiel wäre ein Kind, das behindert zur Welt kommt, weil die Mutter vor der Schwangerschaft mit falschen Medikamenten behandelt wurde, die später die Entwicklung des Kindes beeinträchtigten.
Der deliktsrechtliche Schutz des § 823 Abs. 1 BGB greift also bereits vor der Geburt und sogar vor der Zeugung.
Schon ungeborenes Kind bereits deliktsrechtlich geschützt: Hat bereits Grundrechte auf Menschenwürde gem. Art. 1 I GG und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II GG
Nasciturus (dt.: „zu gebärender“): Gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind (ab Nidation, d.h. Einnistung befruchteter Eizelle in der Uterusschleimhaut)
Von Schutzbereich des § 823 I BGB umfasst, wenn durch vor seiner Geburt liegende Handlung geschädigt: z.B. Kind behindert, weil Mutter während der Schwangerschaft das Schlafmittel „Contergan“ verabreicht wurde (Contergan-Fälle)
Nondum conceptus (dt.: „der noch nicht Empfangene/Gezeugte“): Noch nicht gezeugtes Kind
Von Schutzbereich des § 823 I BGB umfasst, wenn durch vor seiner Zeugung liegende Handlung geschädigt: z.B. Kind behindert, weil Mutter vor der Schwangerschaft mit falschen Medikamenten behandelt wurde
Kann wegen der Geburt eines behinderten Kindes Schadensersatz gem. § 823 I BGB von einem Arzt gefordert werden, weil kein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wurde?
Die Problematik „Kind als Schaden" beschäftigt sich mit einer ethisch wie rechtlich heiklen Konstellation: Ein Arzt erkennt bei der Pränataldiagnostik schuldhaft nicht, dass das ungeborene Kind eine Behinderung hat. Die Eltern entscheiden sich deshalb gegen einen Schwangerschaftsabbruch, den sie bei Kenntnis der Behinderung vorgenommen hätten. Das Kind wird geboren und lebt mit der Behinderung. Kann nun Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt werden?
Zunächst zum möglichen Anspruch des Kindes selbst, der unter dem Begriff „wrongful life" diskutiert wird. Hier geht es um die Frage, ob das Kind Ersatz für seine Gesundheitsschäden verlangen kann. Die Antwort lautet nein, und zwar aus zwei Gründen. Erstens ist das Leben als solches kein Schaden. Die Rechtsordnung kann nicht anerkennen, dass die bloße Existenz eines Menschen einen ersatzfähigen Nachteil darstellt. Das widerspräche fundamental der Menschenwürde. Zweitens wurde die Behinderung nicht durch den Arzt verursacht. Der Arzt hat die Behinderung weder herbeigeführt noch verschlimmert. Sie bestand bereits unabhängig von seinem Handeln. Sein Fehler lag allein darin, sie nicht zu erkennen. Ein Anspruch des Kindes aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet daher aus.
Auch der mögliche Anspruch der Eltern, bezeichnet als „wrongful birth", ist abzulehnen. Die Eltern könnten argumentieren, ihnen sei durch die Geburt des behinderten Kindes ein Unterhaltsschaden entstanden, weil sie nun lebenslang für ein Kind sorgen müssen, dessen Geburt sie bei richtiger Aufklärung verhindert hätten. Jedoch gewährt das Deliktsrecht hierfür keinen Schadensersatz. Der Grund liegt wiederum darin, dass das Kind selbst nicht als Schaden betrachtet werden darf. Die Existenz eines Menschen kann keine Schadensposition im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begründen.
Allerdings können die Eltern unter Umständen vertraglichen Schadensersatz aus §§ 280 ff. BGB erhalten. Wenn der Arzt seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt hat, indem er die Behinderung schuldhaft nicht erkannte oder die Eltern nicht ordnungsgemäß aufklärte, kann ein Anspruch auf Ersatz der lebenslangen Unterhaltspflicht bestehen.
Bei „wrongful life" und „wrongful birth" scheidet ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus, weil das Leben eines Menschen keinen Schaden darstellen kann.
„Kind als Schaden“: Arzt erkennt Behinderung eines ungeborenen Kindes schuldhaft nicht durch Pränataldiagnostik, weshalb ungewolltes Kind nicht abgetrieben, sondern geboren wird
- Kein Anspruch des Kindes („wrongful life“) auf Ersatz von Gesundheitsschäden
- Leben kein Schaden
- Behinderung nicht durch Arzt verursacht
- Kein Anspruch der Eltern („wrongful birth“) auf Ersatz von Unterhaltsschäden
- Kein deliktischer Schadensersatz: Nicht „Kind als Schaden“
- Aber ggf. vertraglicher Schadensersatz aus §§ 280 ff. BGB für lebenslange Unterhaltspflicht
Wann liegt eine Verletzung der Freiheit i.S.d. § 823 I BGB vor?
Das Rechtsgut der Freiheit in § 823 Abs. 1 BGB ist eng zu verstehen und erfasst ausschließlich die körperliche Bewegungsfreiheit. Es geht also nicht um die allgemeine Handlungsfreiheit oder die Freiheit, Entscheidungen zu treffen, sondern allein um die Möglichkeit, sich von einem Ort zum anderen zu bewegen.
Diese körperliche Bewegungsfreiheit kann durch Gewalt eingeschränkt werden, wobei zwei Formen zu unterscheiden sind. Bei der vis absoluta handelt es sich um unwiderstehliche körperliche Gewalt, etwa wenn jemand gefesselt oder eingesperrt wird. Die vis compulsiva bezeichnet hingegen die willensbeugende Gewalt, bei der das Opfer zwar theoretisch noch handeln könnte, aber durch Zwang davon abgehalten wird, beispielsweise durch Drohung mit Schlägen.
Die Freiheitsverletzung kann auch psychisch vermittelt erfolgen, ohne dass unmittelbare körperliche Gewalt angewendet wird. Ein anschauliches Beispiel ist eine Situation am Badesee: Nimmt jemand einer badenden Person die Kleider weg, wird diese zwar nicht körperlich festgehalten. Dennoch ist ihre Bewegungsfreiheit verletzt, weil sie faktisch daran gehindert ist, den Ort zu verlassen, ohne sich der sozialen Peinlichkeit auszusetzen, unbekleidet in der Öffentlichkeit aufzutreten. Die Einschränkung wirkt hier über die psychische Hemmschwelle.
Die Freiheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB schützt ausschließlich die körperliche Bewegungsfreiheit, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit.
Freiheit: Nur körperliche Bewegungsfreiheit
- Eingeschränkt durch Gewalt: Vis absoluta und vis compulsiva
- Auch psychisch vermittelt: z.B. Kleider wegnehmen am Badesee
Welche Rechte sind als sonstige Rechte i.S.d. § 823 I BGB geschützt?
Die sonstigen Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB bilden eine Auffangkategorie, die jedoch nicht beliebig weit reicht. Geschützt sind nur absolute Rechte, also solche, die gegenüber jedermann wirken und in ihrer Struktur mit dem Eigentum vergleichbar sind. Das bloße Vermögen als solches fällt ausdrücklich nicht darunter, da es kein absolutes Recht darstellt.
Der berechtigte Besitz beziehungsweise das Recht zum Besitz kann ein sonstiges Recht sein, wobei eine wichtige Differenzierung zu beachten ist. Der Besitz selbst ist kein Recht, sondern lediglich ein tatsächliches Institut, das durch die §§ 861 ff. BGB nur possessorisch, also besitzschützend, abgesichert wird. Dieser reine Besitzschutz gewährt lediglich eine Ausschlussfunktion. Das Eigentum als Vergleichsschutzgut enthält jedoch auch eine Nutzungsfunktion. Deshalb ist der Besitz nur dann als sonstiges Recht geschützt, wenn eine über das possessorische Recht hinausgehende Befugnis besteht. Dies ist insbesondere bei allen rechtmäßigen Besitzern der Fall, etwa beim Mieter oder Leasingnehmer.
Weitere anerkannte sonstige Rechte sind das Grundpfandrecht und das Anwartschaftsrecht sowie die Immaterialgüterrechte wie Patentrecht und Urheberrecht. Auch das elterliche Sorgerecht gemäß §§ 1626 ff. BGB genießt deliktischen Schutz. Im Familienrecht ist zudem der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe als sonstiges Recht anerkannt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Der Schutz erfolgt nach einem dreistufigen Konzept der Sozial-, Privat- und Intimsphäre, wobei die Intimsphäre den stärksten Schutz genießt. Hierunter fallen beispielsweise Tagebücher oder sexuelle Bild- und Videoaufnahmen. Bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist stets eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. Eine Verletzung des APR berechtigt sogar zu Schmerzensgeld, was direkt aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt die berufliche Tätigkeit, allerdings nur bei einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff. Beispiele hierfür sind ein Boykottaufruf, ein Streikaufruf einer Gewerkschaft, Schmähkritik im Internet oder das massenhafte Versenden von Spam-Mails. Ein nur mittelbarer Eingriff genügt hingegen nicht. Verursacht jemand einen Stromausfall, sodass ein Betrieb nicht weiterarbeiten kann, fehlt es an der erforderlichen Betriebsbezogenheit des Eingriffs.
Schließlich ist auch der Name gemäß § 12 BGB als sonstiges Recht geschützt, was besondere praktische Bedeutung im Bereich der Domain-Namen erlangt hat.
Sonstige Rechte sind nur absolute, eigentumsähnliche Rechte, nicht jedoch das Vermögen als solches.
Sonstige Rechte: Nur absolute Rechte (ggü. jedermann wirkend), die vergleichbar sind mit Eigentum; insb. nicht Vermögen
- Berechtigter Besitz bzw. Recht zum Besitz (nicht Besitz selbst, da kein Recht, sondern tatsächliches Institut); Vergleichsschutzgut Eigentum enthält auch Nutzungsfunktion, nicht nur Ausschluss wie Besitz (§§ 861 ff. BGB) ⇨ Besitz sonstiges Recht, wenn über possessorisches Recht hinausgehende Befugnis (insb. bei allen rechtmäßigen Besitzern)
- Grundpfandrecht
- Anwartschaftsrecht
- Patentrecht, Urheberrecht
- Elterliches Sorgerecht, §§ 1626 ff. BGB
- Räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR), Art. 2 I, 1 I GG: Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität und Entfaltung seiner Persönlichkeit; dreistufiges Schutzkonzept der Sozial-, Privat- und Intimsphäre (z.B. Tagebücher oder sexuelle Bild- und Videoaufnahmen)
- Abwägung der Verhältnismäßigkeit
- Verletzung berechtigt sogar zu Schmerzensgeld, abgeleitet direkt aus Art. 2 I, 1 I GG
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff in berufliche Tätigkeit erforderlich, z.B. Boykottaufruf, Streikaufruf einer Gewerkschaft, Schmähkritik im Internet, Spam-Mails; z.B. nur mittelbarer Eingriff, wenn Stromausfall verursacht und Betrieb nicht weiterarbeiten kann
- Name, § 12 BGB: Wichtig im Bereich der Domain-Namen
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