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Rechtskauf, § 453 BGB

RechtskaufUnternehmenskauf
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einem Rechtskauf? Welches Recht ist darauf anzuwenden?

Merke

Rechtskauf / Kauf über sonstige Gegenstände, § 453 BGB: Kauf von Rechten, z.B. Forderungskauf (insb. echtes Factoring), Unternehmenskauf

  • Vorschriften über Sachkauf gelten entsprechend, § 453 I BGB

Begründet die mangelnde Durchsetzbarkeit eines Rechts einen Mangel?

Merke

Verkäufer haftet für Bestand (Verität) des Rechts, aber nicht für Durchsetzbarkeit (Bonität)

Wie ist der Kauf eines Unternehmens rechtlich einzuordnen? Wie unterscheiden sich „asset deal“ und „share deal“?

Merke

Unternehmenskauf: Schuldrechtliches Geschäft abhängig von Art und Weise dinglicher Verfügung

  • Asset deal: Übertragung von Unternehmen als solches, d.h. aller einzelnen Unternehmensgegenstände („assets“) als sonstiger Gegenstand gem. § 453 I Alt. 2 BGB
  • Share deal: Übertragung der Anteile („shares“) als Recht gem. § 453 I Alt. 1 BGB
  • Aber: Erwerb von Anteilen i.H.v. beherrschende Mehrheit (Sperrminorität von 10% gem. § 50 I GmbHG überwunden) ist Erwerb von Unternehmen als solchem
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Ziad T.

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