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Rechtskauf, § 453 BGB

RechtskaufUnternehmenskauf
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einem Rechtskauf? Welches Recht ist darauf anzuwenden?

Der Rechtskauf und der Kauf über sonstige Gegenstände ist in § 453 BGB geregelt ist. Bei einem Rechtskauf geht es um den Kauf von Rechten, zum Beispiel den Kauf von Forderungen (insbesondere das sogenannten echte Factoring) oder den Kauf eines ganzen Unternehmens.

Für den Rechtskauf gelten gem. § 453 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Sachkauf entsprechend. Das bedeutet, dass die allgemeinen Regelungen zum Kaufvertrag aus den §§ 433 ff. BGB auf den Rechtskauf angewendet werden.

Stell dir folgende Situation vor: Du bist Unternehmer und hast eine offene Forderung gegen einen säumigen Kunden in Höhe von 10.000 Euro. Da du das Geld dringend benötigst, verkaufst du diese Forderung an ein Forderungsmanagement-Unternehmen für 8.000 Euro. Hier liegt ein Rechtskauf in Form eines Forderungskaufs vor. Obwohl die Forderung selbst kein Sachgegenstand ist, finden die Vorschriften über den Sachkauf Anwendung. So müssen beispielsweise die Regeln zur Mängelgewährleistung beachtet werden.

Merke

Rechtskauf / Kauf über sonstige Gegenstände, § 453 BGB: Kauf von Rechten, z.B. Forderungskauf (insb. echtes Factoring), Unternehmenskauf

  • Vorschriften über Sachkauf gelten entsprechend, § 453 I BGB

Begründet die mangelnde Durchsetzbarkeit eines Rechts einen Mangel?

Eine zentrale Frage beim Rechtskauf ist: Haftet der Verkäufer nur dafür, dass das Recht überhaupt besteht, oder auch dafür, dass es durchsetzbar ist? Die Antwort ist: Der Verkäufer haftet für den Bestand des Rechts, also dafür, dass es überhaupt existiert und wirksam entstanden ist. Das wird auch als Verität bezeichnet. Allerdings haftet er nicht für die Durchsetzbarkeit oder Bonität des Rechts.

Nehmen wir ein Beispiel: Du verkaufst mir deine Forderung gegen deinen Nachbarn auf Zahlung von 1.000 Euro für Gartenbaumaterialien. Dabei stellst du mir die Forderung als solche vor und ich kaufe sie von dir. Später stellt sich heraus, dass dein Nachbar die Forderung zwar anerkennt, aber zahlungsunfähig ist. Auch zu pfänden gibt es nichts. In diesem Fall haftest du nicht dafür, dass ich die Forderung nicht durchsetzen kann. Du hast nur dafür einzustehen, dass die Forderung selbst wirksam entstanden und existent ist. Ob sie dann auch durchsetzbar ist, ist mein Risiko als Käufer.

Die mangelnde Durchsetzbarkeit eines Rechts begründet also keinen Mangel.

Merke

Verkäufer haftet für Bestand (Verität) des Rechts, aber nicht für Durchsetzbarkeit (Bonität)

Wie ist der Kauf eines Unternehmens rechtlich einzuordnen? Wie unterscheiden sich „asset deal“ und „share deal“?

Lass uns über den Unternehmenskauf sprechen - ein spannendes Thema, das für viele Unternehmen und Investoren hochrelevant ist. Wie du vielleicht weißt, gibt es verschiedene Wege, ein Unternehmen zu erwerben. Die rechtliche Beurteilung des schuldrechtlichen Geschäfts richtet sich nach der Art und Weise der dinglichen Verfügung, also wie die Übertragung des Eigentums im Einzelnen ausgestaltet ist. Hier unterscheiden wir zwei Varianten: den Asset Deal und den Share Deal.

Beim Asset Deal erfolgt die Übertragung des Unternehmens als solches, indem sämtliche einzelnen Unternehmensgegenstände - die sogenannten "Assets" - übertragen werden. Rechtlich gesehen ist dies der Kauf eines sonstigen Gegenstands im Sinne von § 453 Absatz 1 Alternative 2 BGB. Mit anderen Worten, das Unternehmen selbst wird als Sache behandelt und in seiner Gesamtheit veräußert.

Beim Share Deal hingegen werden nicht die Vermögenswerte des Unternehmens direkt übertragen, sondern die Anteile, also die Shares. Hier liegt ein Rechtskauf nach § 453 Absatz 1 Alternative 1 BGB vor, da die Anteile als Rechte zu qualifizieren sind.

Ein wichtiger Sonderfall ist jedoch zu beachten: Wenn durch den Erwerb der Anteile eine beherrschende Mehrheit erlangt wird, also die Sperrminorität von 10 Prozent gemäß § 50 Absatz 1 GmbHG überwunden ist, dann gilt der Anteilserwerb rechtlich als Erwerb des Unternehmens als solchem. Mit anderen Worten, der Share Deal ist in diesem Fall einem Asset Deal gleichzustellen.

Zusammengefasst lässt sich festhalten: Beim Unternehmenskauf ist stets die konkrete Struktur des Geschäfts entscheidend für die rechtliche Einordnung als Asset oder Share Deal. Diese Unterscheidung hat weitreichende Konsequenzen und muss sorgfältig geprüft werden.

Merke

Unternehmenskauf: Schuldrechtliches Geschäft abhängig von Art und Weise dinglicher Verfügung

  • Asset deal: Übertragung von Unternehmen als solches, d.h. aller einzelnen Unternehmensgegenstände („assets“) als sonstiger Gegenstand gem. § 453 I Alt. 2 BGB
  • Share deal: Übertragung der Anteile („shares“) als Recht gem. § 453 I Alt. 1 BGB
  • Aber: Erwerb von Anteilen i.H.v. beherrschende Mehrheit (Sperrminorität von 10% gem. § 50 I GmbHG überwunden) ist Erwerb von Unternehmen als solchem
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