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Rechtskraft
Was versteht man unter Rechtskraft?
Rechtskraft bedeutet, dass ein gerichtliches Urteil endgültig und bindend ist. Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: die formelle und die materielle Rechtskraft.
Die formelle Rechtskraft meint die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung. Sie tritt ein, wenn die Entscheidung nicht mehr mit einem Rechtsmittel angreifbar ist, weil die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Solange also noch Berufung oder Revision eingelegt werden kann, ist das Urteil noch nicht formell rechtskräftig. Erst wenn diese Frist verstrichen ist oder auf Rechtsmittel verzichtet wurde, steht die formelle Rechtskraft fest.
Die materielle Rechtskraft geht darüber hinaus. Sie beschreibt die Unabänderlichkeit und Verbindlichkeit eines rechtskräftigen Strafurteils hinsichtlich der abgeurteilten Tat. Die materielle Rechtskraft setzt die formelle Rechtskraft voraus, denn erst wenn das Urteil unanfechtbar ist, kann es auch inhaltlich verbindlich und unabänderlich werden.
Aus der materiellen Rechtskraft folgt der Verbrauch der Strafklage: Mit Eintritt der materiellen Rechtskraft besteht für dieselbe prozessuale Tat ein Verfahrenshindernis. Das bedeutet, dass über denselben Lebenssachverhalt nicht erneut verhandelt und entschieden werden darf. Dahinter steht ein Prozessgrundrecht, nämlich der Grundsatz „ne bis in idem" aus Art. 103 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen derselben Tat erneut strafrechtlich belangt werden darf.
Rechtskraft bedeutet also, dass ein Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist formell unanfechtbar und damit materiell unabänderlich und verbindlich wird, woraus der Verbrauch der Strafklage und das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 3 GG folgen.
Rechtskraft: Gerichtliches Urteil endgültig und bindend
- Formelle Rechtskraft: Unanfechtbarkeit, Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmittel angreifbar aufgrund abgelaufener Rechtsmittelfrist
- Materielle Rechtskraft: Unabänderlichkeit und Verbindlichkeit eines rechtskräftigen Strafurteils hinsichtlich der abgeurteilten Tat; setzt formelle Rechtskraft voraus
- Verbrauch der Strafklage: Mit materieller Rechtskraft besteht für selbe prozessuale Tat ein Verfahrenshindernis
- Prozessgrundrecht nicht erneut strafrechtlich belangt zu werden: Grundsatz „ne bis in idem“, § 103 III GG
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