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Rechtsstaatsprinzip: Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG

Effektiver RechtsschutzGebot des effektiven RechtsschutzesVorläufiger RechtsschutzVorbeugender Rechtsschutz
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes?

Merke

Gebot des effektiven Rechtsschutzes durch Gerichte, Art. 19 IV GG: Jeder, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, das Recht hat, ein Gericht anzurufen

  • Gegen Maßnahmen der Exekutive: Nicht gegen Gesetzgebung und gegen Rechtsprechung
    • Öffentliche Gewalt“-Begriff des Art. 94 I Nr. 4a GG: Dort sind alle drei Gewalten umfasst wegen Art. 1 III GG
  • Auch vorläufiger Rechtsschutz und vorbeugender Rechtsschutz erforderlich

Was versteht man unter vorläufigem Rechtsschutz? Wie ist er ausgestaltet im Verfassungsprozessrecht und im Verwaltungsprozessrecht?

Merke

Vorläufiger Rechtsschutz / einstweiliger Rechtsschutz: Vorübergehender Schutz zur Abwendung unzumutbarer Nachteile durch Zeitaufwand des gerichtlichen Klageweges; wird gewährt, wenn durch das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung schwere, irreversible Nachteile drohen würden, weil der Rechtsschutz „zu spät“ kommen würde

  • Vorläufiger Rechtsschutz im Verfassungsprozessrecht
    • Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
  • Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht
    • Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, §§ 80, 80a VwGO
    • Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO

Was versteht man unter vorbeugendem Rechtsschutz?

Merke

Vorbeugender Rechtsschutz: Schutz vor einem noch nicht eingetretenen staatlichen Eingriff

  • Um irreversible Rechtsverletzungen bereits im Vorfeld zu verhindern
  • Wird nur ausnahmsweise gewährt, wenn der Betroffene einen Eingriff unmittelbar und sicher erwartet und nachträglicher Rechtsschutz unzumutbar oder wirkungslos wäre
  • Problematisch hinsichtlich Gewaltenteilung
    • Nicht vollendetes Entscheidungsverfahren der Exekutive überprüft und Vorgaben gemacht
    • Störfaktor für Funktionsfähigkeit der Verwaltung
  • Trotzdem für effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG erforderlich, wenn sonst irreparabler Rechtsverlust
  • Beispiele
    • Vorbeugender Rechtsschutz im Verfassungsprozessrecht: z.B. vorbeugende Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein Eingriff unmittelbar bevorsteht, keine andere Abwehrmöglichkeit besteht und das Gesetz self-executing ist (also ohne weiteren Vollzugsakt wirkt)
    • Vorbeugender Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht: z.B. vorbeugende Unterlassungsklage, wenn ein belastender Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, aber ein späterer Rechtsschutz wäre unzumutbar aufgrund irreversibler Grundrechtseingriffe

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Frage 1/1

Bürger B erfährt, dass ein Verwaltungsakt ihn in seinen Rechten verletzt und möchte dagegen vorgehen. Welche Aussagen sind korrekt?

Bürger B hat das Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive.
Effizienz beim Rechtsschutz bedeutet, dass B erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens klagen kann.
Art. 19 IV GG sichert B das Recht zu, ein Gericht anzurufen, wenn seine Rechte verletzt sind.
Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes schützt auch gegen Maßnahmen der Rechtsprechung.
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