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Rechtsstaatsprinzip: Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
Was versteht man unter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes?
Gebot des effektiven Rechtsschutzes durch Gerichte, Art. 19 IV GG: Jeder, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, das Recht hat, ein Gericht anzurufen
- Gegen Maßnahmen der Exekutive: Nicht gegen Gesetzgebung und gegen Rechtsprechung
- „Öffentliche Gewalt“-Begriff des Art. 94 I Nr. 4a GG: Dort sind alle drei Gewalten umfasst wegen Art. 1 III GG
- Auch vorläufiger Rechtsschutz und vorbeugender Rechtsschutz erforderlich
Was versteht man unter vorläufigem Rechtsschutz? Wie ist er ausgestaltet im Verfassungsprozessrecht und im Verwaltungsprozessrecht?
Vorläufiger Rechtsschutz / einstweiliger Rechtsschutz: Vorübergehender Schutz zur Abwendung unzumutbarer Nachteile durch Zeitaufwand des gerichtlichen Klageweges; wird gewährt, wenn durch das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung schwere, irreversible Nachteile drohen würden, weil der Rechtsschutz „zu spät“ kommen würde
- Vorläufiger Rechtsschutz im Verfassungsprozessrecht
- Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
- Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht
- Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, §§ 80, 80a VwGO
- Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO
Was versteht man unter vorbeugendem Rechtsschutz?
Vorbeugender Rechtsschutz: Schutz vor einem noch nicht eingetretenen staatlichen Eingriff
- Um irreversible Rechtsverletzungen bereits im Vorfeld zu verhindern
- Wird nur ausnahmsweise gewährt, wenn der Betroffene einen Eingriff unmittelbar und sicher erwartet und nachträglicher Rechtsschutz unzumutbar oder wirkungslos wäre
- Problematisch hinsichtlich Gewaltenteilung
- Nicht vollendetes Entscheidungsverfahren der Exekutive überprüft und Vorgaben gemacht
- Störfaktor für Funktionsfähigkeit der Verwaltung
- Trotzdem für effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG erforderlich, wenn sonst irreparabler Rechtsverlust
- Beispiele
- Vorbeugender Rechtsschutz im Verfassungsprozessrecht: z.B. vorbeugende Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein Eingriff unmittelbar bevorsteht, keine andere Abwehrmöglichkeit besteht und das Gesetz self-executing ist (also ohne weiteren Vollzugsakt wirkt)
- Vorbeugender Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht: z.B. vorbeugende Unterlassungsklage, wenn ein belastender Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, aber ein späterer Rechtsschutz wäre unzumutbar aufgrund irreversibler Grundrechtseingriffe
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