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Rechtsstaatsprinzip: Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
Effektiver RechtsschutzGebot des effektiven Rechtsschutzes
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes?
Merke
Gebot des effektiven Rechtsschutzes durch Gerichte, Art. 19 IV GG: Jeder, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, das Recht hat, ein Gericht anzurufen
- Gegen Maßnahmen der Exekutive: Nicht gegen Gesetzgebung und gegen Rechtsprechung
- „Öffentliche Gewalt“-Begriff des Art. 93 I Nr. 4a GG: Dort sind alle drei Gewalten umfasst wegen Art. 1 III GG
Auch vorläufiger Rechtsschutz und vorbeugender Rechtsschutz
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Frage 1/1
Bürger B erfährt, dass ein Verwaltungsakt ihn in seinen Rechten verletzt und möchte dagegen vorgehen. Welche Aussagen sind korrekt?
Bürger B hat das Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive.
Effizienz beim Rechtsschutz bedeutet, dass B erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens klagen kann.
Art. 19 IV GG sichert B das Recht zu, ein Gericht anzurufen, wenn seine Rechte verletzt sind.
Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes schützt auch gegen Maßnahmen der Rechtsprechung.
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