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Rechtsstaatsprinzip: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 1 III, 20 III GG
Gesetzmäßigkeit der VerwaltungGesetzesvorrangGesetzesvorbehalt
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?
Merke
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 1 III, 20 III GG: Verwaltungshandeln an Gesetze gebunden
- Geltung von Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt
Was versteht man unter dem Gesetzesvorrang der Verwaltung?
Merke
Gesetzesvorrang: Verwaltungsmaßnahme rechtswidrig, wenn Verstoß gegen bestehende Gesetze; kein Handeln gegen das Gesetz
- Geltung immer für jedes staatliche Handeln
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Was versteht man unter dem Gesetzesvorbehalt der Verwaltung?
Merke
Gesetzesvorbehalt: Kein Handeln ohne das Gesetz
- Geltung immer für Eingriffsverwaltung: Verwaltungsmaßnahme erfordert Befugnisnorm als Ermächtigungsgrundlage, soweit Eingriff in Grundrechte vorliegt
- Bei Leistungsverwaltung (z.B. Subvention) abgeschwächter Gesetzesvorbehalt
- „Ob“ der Leistung erfordert normative Grundlage: Innenrechtsregelungen (z.B. Haushaltsplan) grds. ausreichend (müssen zumindest im Haushaltsplan mit entsprechender Zweckbestimmung ausgewiesen sein); gesetzliche Grundlage aber ausnahmsweise nötig, wenn dadurch Eingriff in Grundrechte Dritter (z.B. Konkurrent droht Insolvenz durch Subvention)
- Umstritten, ob im Bereich der Leistungsverwaltung eine Ermächtigungsgrundlage im Sinne eines formell-materiellen Gesetzes erforderlich ist (oder ob z.B. Andeutung im Haushaltsgesetz und Ausformung in Richtlinie ausreicht als Ermächtigung für die Vergabe einer Subvention)
- Keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich für Subventionen zugunsten der Flexibilität in der Leistungsverwaltung, um effektives Reagieren auf Bedarfslagen zu ermöglichen
- h im Bereich der Leistungsverwaltung sind Grundrechtseingriffe möglich (z.B. Subventionsvergabe beeinträchtigt nicht subventionierte Konkurrenten)
- Lehre vom Totalvorbehalt: Für jede Verwaltungshandlung (auch Leistungsverwaltung) gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich
- wird flexibles Verwaltungshandeln verhindert auch in unproblematischen Fällen
- Vermittelnde Ansicht: Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nur bei "wesentlichen Subventionen" erforderlich, die erhebliche wirtschaftliche oder rechtliche Auswirkungen haben; im Übrigen genügt implizite Ermächtigung durch allgemeinere Gesetze oder Richtlinien
- Für „Wie“ der Leistung keine normative Regelung erforderlich: Allein aufgrund interner Richtlinien oder durch Ermessensentscheidung möglich
Dürfen Bundesbehörden die Bevölkerung vor Gefahren durch Private warnen?
Merke
Behördliche Warnungen von Bundesbehörden
- Zulässig ohne besondere bundesgesetzliche Ermächtigung
- BVerfG: Art. 65 GG hinreichende Rechtsgrundlage, da Aufgabe der Staatsleitung solche Formen der Information beinhaltet („Glykolwein-Entscheidung“)
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Frage 1/3
Kanzler K möchte, dass eine Bundesbehörde öffentlich vor einem bestimmten Produkt warnt, das als potenziell gefährlich gilt, auch wenn keine spezielle gesetzliche Ermächtigung dazu vorliegt. Welche Aussagen sind korrekt?
Bundesbehörden dürfen grundsätzlich auch ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung vor Gefahren durch Private warnen.
Warnungen durch Bundesbehörden erfordern stets eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Art. 65 GG kann als ausreichende Rechtsgrundlage für behördliche Warnungen dienen, da dies zur Staatsleitung gehört.
Bundesbehörden dürfen nur dann warnen, wenn es eine Gefahr für Leib und Leben gibt.
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