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Rechtsstaatsprinzip: Gewaltenteilung

Gewaltenteilung
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was besagt der Grundsatz der Gewaltenteilung? Wie weit reicht er?

Merke

Gewaltenteilung, Art. 20 III GG: Zur Verhinderung von Willkür und Machtmissbrauch wird Staatsgewalt wird Maht zwischen Institutionen so verteilt, dass keine zu viel Macht ausüben kann

  • Teilung der Staatsgewalt in drei unabhängige Bereiche (maßgeblich entwickelt v. Montesquieu)
    • Legislative / Gesetzgebende Gewalt: Zuständig für Erstellung und Verabschiedung von Gesetzen; ausgeübt durch Bundestag und Bundesrat
    • Exekutive / Ausführende Gewalt: Zuständig für Umsetzung und Durchführung der Gesetze; ausgeübt durch Regierung und Verwaltung
    • Judikative / Rechtsprechende Gewalt: Zuständig für Rechtsprechung, Interpretation und Anwendung der Gesetze in konkreten Fällen, Kontrolle von Legislative und Exekutive; ausgeübt durch Gerichte
  • Mäßigung staatlicher Tätigkeit durch gegenseitige Kontrolle und Hemmung („checks and balances“)
  • Kein Übergewicht einer Gewalt über andere
  • Sachliche Funktionentrennung / Aufgabenteilung
  • Aber keine vollständige Trennung, es existieren funktionelle Überschneidungen (z.B. Erlass von Rechtsnormen durch Regierung und Verwaltung) wobei der Kernbereich der einzelnen Gewalt erhalten bleiben muss
    • Grenzen der Verwaltung: Gesetzesvorbehalt und Parlamentsvorbehalt
    • Grenzen der Gesetzgebung: Zulassung konkreter Vorhaben grds. Verwaltungstätigkeit, nur mit besonderen Gründen durch Gesetz
    • Grenzen der Rechtsprechung: Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume für Organe (teilweise nur Evidenzkontrolle, z.B. Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers); Rechtsprechung aber generell nur bei Richtern, Art. 92 GG

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Frage 1/1

Kanzler K und seine Regierung verfügen über eine absolute Mehrheit im Bundestag. K plant eine Reform, nach der zukünftig die Regierung direkt Gesetze erlassen kann. Der Bundestag hat lediglich ein Widerspruchsrecht. Welche Aussagen sind korrekt?

Die Gesetzgebung ist Aufgabe der Exekutive.
Durch das Widerspruchsrecht ist der Bundestag ausreichend beteiligt.
Da die Regierung eine absolute Mehrheit im Parlament hat, ist die Beteiligung des Bundestages ohnehin eher Formsache.
Die Gewaltenteilung ist eine Ausformung des Demokratieprinzips.
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