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Rechtsstaatsprinzip: Gewaltenteilung

GewaltenteilungLegislativeExekutiveGewalten
Aktualisiert vor 11 Tagen

Was besagt der Grundsatz der Gewaltenteilung? Wie weit reicht er?

Die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG dient der Verhinderung von Willkür und Machtmissbrauch. Die Staatsgewalt wird zwischen verschiedenen Institutionen so verteilt, dass keine von ihnen zu viel Macht ausüben kann.

Daraus folgt eine Teilung der Staatsgewalt in drei unabhängige Bereiche, wie sie maßgeblich von Montesquieu entwickelt wurde. Die erste Gewalt ist die Legislative, also die gesetzgebende Gewalt. Sie ist zuständig für die Erstellung und Verabschiedung von Gesetzen und wird durch den Bundestag und den Bundesrat ausgeübt. Die zweite Gewalt ist die Exekutive, also die ausführende Gewalt. Sie ist zuständig für die Umsetzung und Durchführung der Gesetze und wird durch Regierung und Verwaltung ausgeübt. Die dritte Gewalt ist die Judikative, also die rechtsprechende Gewalt. Sie ist zuständig für die Rechtsprechung, also die Interpretation und Anwendung der Gesetze in konkreten Fällen, sowie für die Kontrolle von Legislative und Exekutive. Ausgeübt wird sie durch die Gerichte.

Aus dieser Dreiteilung folgt eine Mäßigung staatlicher Tätigkeit durch gegenseitige Kontrolle und Hemmung, im Englischen als „checks and balances" bezeichnet. Es darf kein Übergewicht einer Gewalt über die anderen entstehen. Zugleich bewirkt die Gewaltenteilung eine sachliche Funktionentrennung, also eine Aufgabenteilung zwischen den drei Gewalten.

Allerdings bedeutet Gewaltenteilung keine vollständige Trennung. Es existieren funktionelle Überschneidungen, etwa wenn die Regierung und die Verwaltung Rechtsnormen erlassen, obwohl die Rechtsetzung eigentlich der Legislative zugeordnet ist. Dabei muss jedoch der Kernbereich der einzelnen Gewalt erhalten bleiben. Für die Verwaltung ergeben sich Grenzen aus dem Gesetzesvorbehalt und dem Parlamentsvorbehalt. Die Gesetzgebung wiederum unterliegt der Grenze, dass die Zulassung konkreter Vorhaben grundsätzlich Verwaltungstätigkeit ist und nur mit besonderen Gründen durch Gesetz erfolgen darf. Die Rechtsprechung schließlich muss Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume der anderen Organe respektieren, sodass teilweise nur eine Evidenzkontrolle stattfindet, etwa bei der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Die Rechtsprechung ist aber generell nur Richtern vorbehalten, wie Art. 92 GG ausdrücklich anordnet.

Die Gewaltenteilung verteilt die Staatsgewalt also auf Legislative, Exekutive und Judikative, die sich gegenseitig kontrollieren und hemmen, wobei funktionelle Überschneidungen zulässig sind, solange der Kernbereich jeder Gewalt gewahrt bleibt.

Merke

Gewaltenteilung, Art. 20 III GG: Zur Verhinderung von Willkür und Machtmissbrauch wird Staatsgewalt zwischen Institutionen so verteilt, dass keine zu viel Macht ausüben kann

  • Teilung der Staatsgewalt in drei unabhängige Bereiche (maßgeblich entwickelt v. Montesquieu)
    • Legislative / Gesetzgebende Gewalt: Zuständig für Erstellung und Verabschiedung von Gesetzen; ausgeübt durch Bundestag und Bundesrat
    • Exekutive / Ausführende Gewalt: Zuständig für Umsetzung und Durchführung der Gesetze; ausgeübt durch Regierung und Verwaltung
    • Judikative / Rechtsprechende Gewalt: Zuständig für Rechtsprechung, Interpretation und Anwendung der Gesetze in konkreten Fällen, Kontrolle von Legislative und Exekutive; ausgeübt durch Gerichte
  • Mäßigung staatlicher Tätigkeit durch gegenseitige Kontrolle und Hemmung („checks and balances“)
  • Kein Übergewicht einer Gewalt über andere
  • Sachliche Funktionentrennung / Aufgabenteilung
  • Aber keine vollständige Trennung, es existieren funktionelle Überschneidungen (z.B. Erlass von Rechtsnormen durch Regierung und Verwaltung) wobei der Kernbereich der einzelnen Gewalt erhalten bleiben muss
    • Grenzen der Verwaltung: Gesetzesvorbehalt und Parlamentsvorbehalt
    • Grenzen der Gesetzgebung: Zulassung konkreter Vorhaben grds. Verwaltungstätigkeit, nur mit besonderen Gründen durch Gesetz
    • Grenzen der Rechtsprechung: Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume für Organe (teilweise nur Evidenzkontrolle, z.B. Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers); Rechtsprechung aber generell nur bei Richtern, Art. 92 GG

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Frage 1/1

Kanzler K und seine Regierung verfügen über eine absolute Mehrheit im Bundestag. K plant eine Reform, nach der zukünftig die Regierung direkt Gesetze erlassen kann. Der Bundestag hat lediglich ein Widerspruchsrecht. Welche Aussagen sind korrekt?

Die Gesetzgebung ist Aufgabe der Exekutive.
Durch das Widerspruchsrecht ist der Bundestag ausreichend beteiligt.
Da die Regierung eine absolute Mehrheit im Parlament hat, ist die Beteiligung des Bundestages ohnehin eher Formsache.
Die Gewaltenteilung ist eine Ausformung des Demokratieprinzips.
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