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Rechtsstaatsprinzip: Staatshaftung
Können Bürger vom Staat Ersatz verlangen, wenn sie durch den Staat geschädigt werden?
Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt auch der Grundsatz der Staatshaftung. Er besagt, dass der Einzelne für eine schädigende Handlung des Staates Ersatz verlangen kann. Der Staat darf also nicht folgenlos in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifen und ihn dabei schädigen, ohne dass diesem ein Ausgleich zusteht.
Konkretisiert wird dieser Grundsatz im Staatshaftungsrecht durch verschiedene verfassungsrechtliche Regelungen. Zu nennen sind etwa Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB, der die Haftung für Amtspflichtverletzungen regelt, oder Art. 14 Abs. 3 GG, der eine Entschädigungspflicht bei Enteignungen vorsieht.
Der Grundsatz der Staatshaftung stellt somit sicher, dass der Einzelne vom Staat Ersatz verlangen kann, wenn er durch staatliches Handeln geschädigt wird.
Grundsatz der Staatshaftung: Einzelner kann für schädigende Handlung des Staates Ersatz verlangen
- Konkretisiert in Staatshaftungsrecht: z.B. Art. 34 GG i.V.m. 839 BGB oder Art. 14 III GG
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