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Rechtsstaatsprinzip: Vertrauensschutz
VertrauensschutzRechtssicherheitRückwirkungsverbotEchte RückwirkungUnechte Rückwirkung
Aktualisiert vor 4 Monaten
Was versteht man unter dem Grundsatz des Vertrauensschutzes?
Merke
Vertrauensschutz / Rechtssicherheit: Schutz des Vertrauens in Beständigkeit der Gesetze und darauf beruhender Verwaltungsentscheidungen
- Rückwirkungsverbot zum Nachteil des Einzelnen: Zwar keine „Ewigkeitsgarantie“ in Bestand der Rechtslage (z.B. staatliche Leistungen), aber langfristige Planung und Disposition muss ermöglicht werden
- Für Strafgesetze konkretisiert in Art. 103 II GG: Nulla poena sine lege
- Kein Schutz des Vertrauens in Rechtsprechung und richterliche Auslegung: Rechtsprechungsänderungen möglich
Was versteht man unter echter Rückwirkung? Ist sie zulässig?
Merke
Echte Rückwirkung (retroaktiv): Rückwirkende Regelung in der Vergangenheit bereits rechtlich abgeschlossenen Sachverhalts, Rückbewirkung von Rechtsfolgen
- Grds. verfassungswidrig
- Ausnahmsweise zulässig, wenn
- Kein schutzwürdiges Vertrauen bzgl. getroffener Disposition: Wenn Betroffener mit Neuregelung rechnen musste (z.B. bei ausdrücklich vorläufiger Regelung), aber zeitlicher Anknüpfungspunkt zumutbaren Vertrauens ist erst Gesetzesbeschluss (nicht bereits Ankündigungen, Äußerungen oder Gesetzesentwurf)
- Unklare Rechtslage oder verworrene Rechtslage: Insb. nach Nichtigerklärung einer Vorschrift
- Lediglich geringfügige Belastung („Bagatellklausel“)
- Änderung zwingend für Allgemeinwohl
Was versteht man unter unechter Rückwirkung? Ist sie zulässig?
Merke
Unechte Rückwirkung (retrospektiv): Sachverhalt begonnen, aber noch nicht rechtlich abgeschlossen, tatbestandliche Rückanknüpfung
- Grds. zulässig
- Ausnahmsweise unzulässig, wenn Dispositionen aufgrund schutzwürdigen Vertrauen (Abwägungen zwischen individuellem Vertrauensschutz und Wohl der Allgemeinheit)
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Frage 1/2
Oppositionsführer O möchte ein Umweltgesetz rückwirkend anwenden, das strengere Abgaswerte für Genehmigungsverfahren vorschreibt, welche bereits beantragt, aber noch nicht abgeschlossen sind. Welche Aussagen sind korrekt?
Bei unechter Rückwirkung werden laufende, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren rückwirkend neu geregelt.
Unechte Rückwirkung ist zulässig, auch wenn die Antragsteller auf die frühere Rechtslage vertrauen durften.
Das Gesetz könnte unzulässig sein, wenn die Antragsteller in schutzwürdigem Vertrauen auf die frühere Rechtslage Dispositionen getroffen haben.
Unechte Rückwirkung liegt nur vor, wenn der Sachverhalt rechtlich vollständig abgeschlossen ist.
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