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Rechtswidrigkeit und Schuld
Muss man bei jedem Delikt neu die Rechtswidrigkeit und Schuld feststellen, wenn dort keine Probleme liegen?
Bei der Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld kannst du dir erheblich Platz und Zeit sparen, wenn du diese bewährten Vereinfachungsregeln beachtest.
Die zentrale Regel lautet: Rechtswidrigkeit und Schuld musst du pro Person und Tatkomplex nur einmal prüfen. Wenn du beispielsweise bei A im ersten Tatkomplex bereits festgestellt hast, dass keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen und A voll schuldfähig ist, kannst du bei den nachfolgenden Delikten desselben Tatkomplexes diese Prüfungspunkte einfach auslassen. Das gilt natürlich nur, sofern sich keine besonderen Umstände ergeben, die eine erneute Prüfung erfordern würden, etwa spezielle Irrtümer oder deliktsspezifische Rechtfertigungsgründe.
Wenn sich weder in der Rechtswidrigkeit noch in der Schuld irgendwelche Probleme zeigen, kannst du zur maximalen Platzersparnis sogar beide Prüfungspunkte zusammenfassen. Das bietet sich insbesondere im fortgeschrittenen Studium an und hilft dabei, Wiederholungen bei nachfolgenden Beteiligten zu vermeiden. Statt zwei getrennte Abschnitte für Rechtswidrigkeit und Schuld zu erstellen, verwendest du dann einfach die gemeinsame Überschrift "Rechtswidrigkeit und Schuld".
Die Formulierung in solchen eindeutigen Fällen ist denkbar einfach: "Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig und schuldhaft." Diese Standardformulierung deckt alle wesentlichen Aspekte ab und zeigt dem Korrektor, dass du die relevanten Prüfungspunkte im Blick hattest, auch wenn keine Probleme vorlagen.
Diese Vereinfachungen helfen dir dabei, deine Klausurzeit effizient zu nutzen und dich auf die wirklich problematischen Punkte zu konzentrieren. Rechtswidrigkeit und Schuld werden pro Person und Tatkomplex nur einmal geprüft.
Rechtswidrigkeit und Schuld
- Die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld müssen pro Person und Tatkomplex nur einmal geprüft werden, sie können dann bei nachfolgend geprüften Delikten einfach im Prüfungsschema ausgelassen werden, sofern sich keine Besonderheiten (z.B. Irrtümer) ergeben
- Maximalen Platzersparnis: Wenn sich in der Rechtswidrigkeit und in der Schuld keinerlei Probleme ergeben, können beide Prüfungspunkte (insb. im fortgeschrittenen Studium und zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgenden Beteiligten) sogar zusammengefasst werden unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit und Schuld“
- Formulierungsbeispiel wenn eindeutig: „Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. [A] handelte rechtswidrig und schuldhaft.“
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