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Restitution, § 249 BGB

RestitutionWiederherstellungNaturalrestitution
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter Restitution? Auf welches Interesse ist sie gerichtet?

Die Restitution nach § 249 BGB ist die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Mit der Restitution soll also das sogenannte Herstellungsinteresse des Geschädigten befriedigt werden. Das Herstellungsinteresse ist darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Merke

Restitution, § 249 BGB: Wiederherstellung

  • Herstellungsinteresse: Gerichtet auf Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der ohne schädigendes Ereignis bestünde

Welche Schadenspositionen sind nach § 249 I und II BGB ersatzfähig?

Grundsätzlich ist nach § 249 Abs. 1 BGB die sogenannte Naturalrestitution geschuldet. Das bedeutet, der Schädiger muss den wirtschaftlich gleichen Zustand herstellen wie ohne die Schädigung. Dabei muss es sich nicht um einen identischen Zustand handeln, sondern es geht um einen wirtschaftlichen Ausgleich. Wenn zum Beispiel der Hund des Geschädigten überfahren wurde, muss der Schädiger nicht vergeblich versuchen den Hund wiederzubeleben, sondern die Tierarztkosten ersetzen. Bei vertretbaren Sachen im Sinne von § 91 BGB ist die Naturalrestitution auch durch Verschaffung anderer gleichartiger Sachen möglich.

In Fällen der Personenverletzung und Sachbeschädigung nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen, der unter Umständen sogar höher liegt, als der Neuwert der Sache. Geldersatz wird geschuldet, da dem Geschädigten die Behandlung von Körperschäden oder Reparatur von Sachen durch den Schädiger nicht zuzumuten ist. Man stelle sich etwa vor, du kaufst etwas in einem Laden und der aggressive Verkäufer wird plötzlich wütend auf dich und bricht die den Arm. Es wäre unvorstellbar, dass du dich von ihm verarzten und deinen Bruch operieren lassen müsstest. Du kannst dich deshalb im Krankenhaus behandeln lassen und vom Verkäufer Ersatz der Heilbehandlungskosten fordern.

Trotzdem ist der Geldanspruch auf das Herstellungsinteresse gerichtet. Bei Nichtvermögensschäden hat der Geschädigte keine Verwendungsfreiheit, das heißt er kann keinen Anspruch geltend machen, wenn er die Herstellung gar nicht beabsichtigt. Der Geschädigte soll seinen ideellen Schaden nicht zu Geld machen können, was sich aus der Wertung des § 253 Abs. 1 BGB ergibt, wonach immaterielle Schäden grundsätzlich nicht ersetzt werden, nur ausnahmsweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Wenn sich zum Beispiel durch einen Unfall eine Narbe gebildet hat, kann der Geschädigte nicht die Kosten einer Schönheitsoperation verlangen, wenn er diese gar nicht durchführen lassen will.

Bei Vermögensschäden hingegen hat der Geschädigte Verwendungsfreiheit. Es findet eine fiktive Abrechnung der Herstellungskosten statt, auch wenn die Mittel nicht zur Herstellung verwendet werden. Wenn also das beschädigte Auto unrepariert weiterveräußert wird, kann der Geschädigte trotzdem die Reparaturkosten geltend machen. Die Umsatzsteuer ist allerdings nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Die Naturalrestitution ist also der Regelsachverhalt, bei Sachbeschädigung und Körperverletzung kann aber auch Geldersatz verlangt werden.

Merke

Arten der Restitution

  • Grds. Naturalrestitution, § 249 I BGB
    • Herstellung wirtschaftlich gleichen Zustands (≠ identischer Zustand): z.B. nicht Wiederbelebung des überfahrenen Hundes, sondern Ersatz der Tierarztkosten
    • Bei vertretbaren Sachen, § 91 BGB: Naturalrestitution durch Verschaffung anderer gleichartiger Sachen gem. § 249 I BGB möglich
  • Personenverletzung und Sachbeschädigung, § 249 II BGB: Geschädigter kann statt Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (evtl. mehr als Neuwert); da Geschädigtem in diesen Fällen Herstellung durch Schädiger nicht zuzumuten
    • Trotzdem gerichtet auf Herstellungsinteresse
    • Bei Nichtvermögensschäden: Keine Verwendungsfreiheit, d.h. kein Anspruch, wenn Herstellung gar nicht beabsichtigt; Geschädigter soll ideellen Schaden nicht zu Geld machen können (Wertung des § 253 I BGB); z.B. bei Narbenbildung nicht Ersatz der Kosten einer Schönheitsoperation, wenn deren Durchführung nicht beabsichtigt (dann kein materieller Schaden)
    • Bei Vermögensschäden: Verwendungsfreiheit, d.h. „fiktive Abrechnung“ der Herstellungskosten möglich, auch wenn Mittel nicht zur Herstellung verwendet werden; z.B. wenn beschädigtes Kfz unrepariert weiterveräußert; Umsatzsteuer allerdings nur zu ersetzen, soweit tatsächlich angefallen, § 249 II 2 BGB

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Frage 1/3

A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem das Auto des B vollständig und irreparabel zerstört wird. Hat B gem. § 823 I BGB einen Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen Autos oder auf Ersatz der Kosten einer Wiederbeschaffung?

Ja, gem. § 249 I BGB.
Ja, gem. § 249 I, II BGB.
Nein.
Ja, gem. § 251 I BGB.
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