- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Inhalt von Schadensersatzansprüchen allgemein
Restitution, § 249 BGB
RestitutionWiederherstellungNaturalrestitution
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter Restitution? Auf welches Interesse ist sie gerichtet?
Merke
Restitution, § 249 BGB: Wiederherstellung
- Herstellungsinteresse: Gerichtet auf Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der ohne schädigendes Ereignis bestünde
Welche Schadenspositionen sind nach § 249 I und II BGB ersatzfähig?
Merke
Arten der Restitution
- Grds. Naturalrestitution, § 249 I BGB
- Herstellung wirtschaftlich gleichen Zustands (≠ identischer Zustand): z.B. nicht Wiederbelebung des überfahrenen Hundes, sondern Ersatz der Tierarztkosten
- Bei vertretbaren Sachen, § 91 BGB: Naturalrestitution durch Verschaffung anderer gleichartiger Sachen gem. § 249 I BGB möglich
- Personenverletzung und Sachbeschädigung, § 249 II BGB: Geschädigter kann statt Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (evtl. mehr als Neuwert); da Geschädigtem in diesen Fällen Herstellung durch Schädiger nicht zuzumuten
- Trotzdem gerichtet auf Herstellungsinteresse
- Bei Nichtvermögensschäden: Keine Verwendungsfreiheit, d.h. kein Anspruch, wenn Herstellung gar nicht beabsichtigt; Geschädigter soll ideellen Schaden nicht zu Geld machen können (Wertung des § 253 I BGB); z.B. bei Narbenbildung nicht Ersatz der Kosten einer Schönheitsoperation, wenn deren Durchführung nicht beabsichtigt (dann kein materieller Schaden)
- Bei Vermögensschäden: Verwendungsfreiheit, d.h. „fiktive Abrechnung“ der Herstellungskosten möglich, auch wenn Mittel nicht zur Herstellung verwendet werden; z.B. wenn beschädigtes Kfz unrepariert weiterveräußert; Umsatzsteuer allerdings nur zu ersetzen, soweit tatsächlich angefallen, § 249 II 2 BGB
Teste dein Wissen
Frage 1/3
A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem das Auto des B vollständig und irreparabel zerstört wird. Hat B gem. § 823 I BGB einen Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen Autos oder auf Ersatz der Kosten einer Wiederbeschaffung?
Ja, gem. § 249 I BGB.
Ja, gem. § 249 I, II BGB.
Nein.
Ja, gem. § 251 I BGB.
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Schuldrecht Allgemeiner Teil.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.