- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Revision, §§ 333 ff. StPO
RevisionSprungrevision
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter der Revision?
Merke
Revision, §§ 333 ff. StPO: Rechtsmittel gegen alle Urteile niederer Gerichte zur Überprüfung auf Rechtsfehler
- Nur Überprüfung auf Rechtsfehler: Revisionsgericht prüft nur, ob das erstinstanzliche Gericht das Recht korrekt ausgelegt und angewandt hat
- Berufung: Wiederholung der Hauptverhandlung
- Urteil kann aufgehoben oder zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden
- Verschlechterungsverbot, wenn nur Beschuldigter Revision einlegt, § 358 I StPO
Was sind die Voraussetzungen der Revision?
Merke
Voraussetzungen der Revision
- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit der Revision, §§ 333, 335 StPO
- Rechtsmittelberechtigung, §§ 296 ff. StPO
- Form / Frist der Einlegung, § 341 I StPO: Eine Woche
- Allgemeine Beschwer
- Revisionsbegründung, § 344 StPO
- Revisionsbegründungsfrist, § 345 StPO
- Begründetheit: Wenn vorinstanzliches Urteil rechtsfehlerhaft zustande kam und Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, § 337 StPO
- Verletzung des materiellen Rechts
- Fehlen von Prozessvoraussetzungen
- Verfahrensfehler
- Relative Revisionsgründe: Beruhen muss geprüft werden
- Absolute Revisionsgründe, § 338 StPO: Stets als beruhend anzusehen
Was versteht man unter der Sprungrevision?
Merke
Sprungrevision, § 355 StPO: Direkt zum Oberlandesgericht ohne vorherige Berufung (selten)
- Vorteile schnellere Rechtskraft: Mehrmonatige Berufungsinstanz gespart
- In der Praxis geringe Erfolgschance
- Regelmäßig ratsam, zuerst Berufung einzulegen, die besseren Schutz bietet, da damit auch Tatsachenfeststellungen angegriffen werden können
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