- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Revision, §§ 333 ff. StPO
Was versteht man unter der Revision?
Die Revision nach §§ 333 ff. StPO ist ein Rechtsmittel gegen alle Urteile niederer Gerichte zur Überprüfung auf Rechtsfehler.
Bei der Revision findet gerade keine neue Tatsachenfeststellung statt. Stattdessen beschränkt sich das Revisionsgericht auf die Überprüfung auf Rechtsfehler: Es prüft nur, ob das erstinstanzliche Gericht das Recht korrekt ausgelegt und angewandt hat. Hat das Gericht beispielsweise einen Tatbestand falsch subsumiert oder eine Verfahrensvorschrift missachtet, liegt ein solcher Rechtsfehler vor. Die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils nimmt das Revisionsgericht dagegen grundsätzlich hin. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von der Berufung, die eine vollständige Wiederholung der Hauptverhandlung ermöglicht.
Stellt das Revisionsgericht einen Rechtsfehler fest, kann das Urteil aufgehoben oder zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.
Legt ausschließlich der Beschuldigte Revision ein, greift das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 1 StPO, sodass das Ergebnis der erneuten Entscheidung für den Angeklagten nicht ungünstiger ausfallen darf als das angefochtene Urteil.
Die Revision ist also das Rechtsmittel, mit dem Urteile ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft werden.
Revision, §§ 333 ff. StPO: Rechtsmittel gegen alle Urteile niederer Gerichte zur Überprüfung auf Rechtsfehler
- Nur Überprüfung auf Rechtsfehler: Revisionsgericht prüft nur, ob das erstinstanzliche Gericht das Recht korrekt ausgelegt und angewandt hat
- Berufung: Wiederholung der Hauptverhandlung
- Urteil kann aufgehoben oder zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden
- Verschlechterungsverbot, wenn nur Beschuldigter Revision einlegt, § 358 I StPO
Was sind die Voraussetzungen der Revision?
Die Revision hat in ihrem Prüfungsschema Voraussetzungen auf zwei Ebenen: der Zulässigkeit und der Begründetheit.
Auf der Ebene der Zulässigkeit müssen sechs Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss die Revision statthaft sein, was sich nach §§ 333, 335 StPO richtet. Zweitens bedarf es einer Rechtsmittelberechtigung gemäß §§ 296 ff. StPO. Drittens muss die Revision in der richtigen Form und innerhalb der Frist eingelegt werden; nach § 341 Abs. 1 StPO beträgt diese Frist eine Woche. Viertens ist eine allgemeine Beschwer erforderlich. Fünftens muss eine Revisionsbegründung nach § 344 StPO vorliegen, und sechstens muss die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO gewahrt sein.
Auf der Ebene der Begründetheit kommt es darauf an, ob das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft zustande kam und ob das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, § 337 StPO. Als Rechtsfehler kommen dabei verschiedene Kategorien in Betracht: eine Verletzung des materiellen Rechts, das Fehlen von Prozessvoraussetzungen oder Verfahrensfehler.
Liegt ein Verfahrensfehler vor, stellt sich die Frage, ob das Urteil auch auf ihm beruht. Hier ist zwischen zwei Arten von Revisionsgründen zu unterscheiden. Bei relativen Revisionsgründen muss das Beruhen tatsächlich geprüft werden, das heißt, es muss festgestellt werden, ob das Urteil ohne den Fehler möglicherweise anders ausgefallen wäre. Bei absoluten Revisionsgründen nach § 338 StPO ist das Beruhen dagegen stets als gegeben anzusehen, eine gesonderte Prüfung entfällt also.
Die Revision ist demnach begründet, wenn das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht, wobei bei absoluten Revisionsgründen nach § 338 StPO das Beruhen unwiderleglich vermutet wird.
Voraussetzungen der Revision
- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit der Revision, §§ 333, 335 StPO
- Rechtsmittelberechtigung, §§ 296 ff. StPO
- Form / Frist der Einlegung, § 341 I StPO: Eine Woche
- Allgemeine Beschwer
- Revisionsbegründung, § 344 StPO
- Revisionsbegründungsfrist, § 345 StPO
- Begründetheit: Wenn vorinstanzliches Urteil rechtsfehlerhaft zustande kam und Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, § 337 StPO
- Verletzung des materiellen Rechts
- Fehlen von Prozessvoraussetzungen
- Verfahrensfehler
- Relative Revisionsgründe: Beruhen muss geprüft werden
- Absolute Revisionsgründe, § 338 StPO: Stets als beruhend anzusehen
Was versteht man unter der Sprungrevision?
Die Sprungrevision nach § 355 StPO ermöglicht es, gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts direkt Revision beim Oberlandesgericht einzulegen, ohne zuvor den Weg über die Berufung zu nehmen. Die Berufungsinstanz wird also übersprungen – daher der Name Sprungrevision. In der Praxis kommt dieses Vorgehen allerdings selten vor.
Der Vorteil der Sprungrevision liegt in einer schnelleren Rechtskraft: Die mehrmonatige Berufungsinstanz wird gespart, sodass das Verfahren deutlich zügiger abgeschlossen werden kann. Das kann etwa dann attraktiv erscheinen, wenn der Beschuldigte ausschließlich Rechtsfehler rügen möchte und an einer erneuten Tatsachenfeststellung kein Interesse hat.
In der Praxis hat die Sprungrevision jedoch eine geringe Erfolgschance. Da das Revisionsgericht nur Rechtsfehler überprüft und die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hinnimmt, sind die Angriffsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Es ist daher regelmäßig ratsam, zuerst Berufung einzulegen, die besseren Schutz bietet, da damit auch Tatsachenfeststellungen angegriffen werden können. Wer also etwa mit der Beweiswürdigung des Amtsgerichts unzufrieden ist, kann dies nur über die Berufung korrigieren lassen, nicht über die Sprungrevision.
Die Sprungrevision nach § 355 StPO ist damit der direkte Weg zum Oberlandesgericht unter Umgehung der Berufung, der zwar Zeit spart, aber wegen der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten nur selten erfolgversprechend ist.
Sprungrevision, § 355 StPO: Direkt zum Oberlandesgericht ohne vorherige Berufung (selten)
- Vorteile schnellere Rechtskraft: Mehrmonatige Berufungsinstanz gespart
- In der Praxis geringe Erfolgschance
- Regelmäßig ratsam, zuerst Berufung einzulegen, die besseren Schutz bietet, da damit auch Tatsachenfeststellungen angegriffen werden können
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