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Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie

ZweikondiktionentheorieZweikondiktionenlehreRückabwicklung unwirksamer gegenseitiger VerträgeSaldotheorieModifizierte ZweikondiktionentheorieBeispielfall zur Saldotheorie
Aktualisiert vor 22 Tagen

Welche Probleme stellen sich bei der Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge im Bereicherungsrecht?

Bei der Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge im Bereicherungsrecht zeigen sich erhebliche Probleme, die das Gesetz nicht ausdrücklich löst. Denke etwa an einen Kaufvertrag, der wirksam angefochten wurde, wobei die Kaufsache nach der Übereignung beim Käufer zufällig untergegangen ist.

Die Rechtsfolge eines unwirksamen gegenseitigen Vertrags sind zunächst gegenseitige Kondiktionsansprüche. Der Käufer hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, der Verkäufer hat einen Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache und gegebenenfalls auf Rückübereignung, sofern die Übereignung wirksam war.

Das Problem zeigt sich jedoch, wenn die Sache beim Käufer zufällig untergegangen ist. In diesem Fall kann sich der Käufer auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, sodass der Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB hat. Der Verkäufer muss aber trotzdem den Kaufpreis herausgeben. Das Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache liegt damit beim Verkäufer – ein unbilliges Ergebnis.

Die Zweikondiktionentheorie, auch Zweikondiktionenlehre genannt, vertritt genau aber dies. Sie geht streng nach dem Gesetzeswortlaut von zwei unabhängig voneinander bestehenden Kondiktionsansprüchen aus. Wenn einer durch Entreicherung vernichtet ist, bleibt der andere davon unberührt. Im Beispiel wäre der Käufer entreichert, der Verkäufer müsste aber dennoch den Kaufpreis herausgeben.

Gegen diese Lösung spricht jedoch das unbillige Ergebnis. Der Geldschuldner ist im Gegensatz zum Sachschuldner regelmäßig nicht entreichert, weil Geld nicht zufällig untergeht. § 818 Abs. 3 BGB schützt aber nur das Vertrauen in den Bestand der Vermögensverschiebung, nicht darüber hinaus auch das Vertrauen, den Kaufpreis zurückzubekommen. Beides ist nur alternativ möglich. Hinzu kommt, dass der Käufer die Sachherrschaft innehat und sich zur Tragung der Sachgefahr entschieden hat. Diese Gefahr soll daher nicht dem Verkäufer aufgebürdet werden.

Aus dieser Kritik ergibt sich das Konzept des faktischen Synallagmas. Die Leistungskondiktion wird als fehlgeschlagenes Vertragsrecht verstanden, weshalb das Synallagma auch beim unwirksamen Vertrag zu berücksichtigen ist.

Zur Lösung dieses Problems hat die Rechtsprechung die Saldotheorie entwickelt. Zur Saldotheorie und zum Beispielfall zur Saldotheorie siehe unten.

Merke

Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge: z.B. wirksam angefochtener Kaufvertrag, Kaufsache nach Übereignung zufällig untergegangen

  • Gegenseitige Kondiktionsansprüche: z.B. Käufer hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Verkäufer hat Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache (und ggf. Rückübereignung, wenn Übereignung wirksam war)
  • Problem: Unbilliges Ergebnis, wenn Sache beim Käufer zufällig untergegangen
    • Käufer kann sich dann auf Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen, sodass Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz gem. § 818 II BGB hat
    • Verkäufer muss aber trotzdem Kaufpreis herausgeben: Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache liegt so bei Verkäufer

    • Zweikondiktionentheorie / Zweikondiktionenlehre: Streng nach Gesetzeswortlaut zwei unabhängig voneinander bestehende Kondiktionsansprüche ⇨ wenn einer durch Entreicherung vernichtet ist anderer davon nicht betroffen, z.B. Käufer entreichert, Verkäufer muss Kaufpreis herausgeben
      • Unbilliges Ergebnis, da Geldschuldner im Gegensatz zu Sachschuldner regelmäßig nicht entreichert; § 818 III BGB schützt aber nur Vertrauen in Bestand der Vermögensverschiebung, nicht darüber hinaus auch Kaufpreis zurückzubekommen (nur alternativ möglich); Käufer hat Sachherrschaft inne und hat sich zur Tragung der Sachgefahr entschieden, also soll diese nicht Verkäufer aufgebürdet werden
        • Faktisches Synallagma“: Leistungskondiktion als fehlgeschlagenes Vertragsrecht, Synallagma auch beim unwirksamen Vertrag zu berücksichtigen

  • Zur Lösung des Problems hat Rspr. Saldotheorie entwickelt
  • Beispielfall zur Saldotheorie s.u.

Welchen Lösungsansatz für die Rückabwicklung unwirksamer Verträge verfolgt die Saldotheorie? Wie funktioniert sie in zwei einfachen Schritten? In welchen Fällen wird die Saldotheorie nicht angewendet?

Die Saldotheorie der Rechtsprechung löst das Problem der unbilligen Risikoverteilung bei zufälligem Untergang der Kaufsache durch einen anderen Ansatz: Die einzelnen Kondiktionsansprüche werden nicht als selbständige Ansprüche behandelt, sondern als unselbständige Rechnungsposten, deren Saldo einen einzigen Kondiktionsanspruch bildet. Erst danach wird § 818 III BGB angewendet.

Die Saldotheorie funktioniert also in zwei Schritten. Im ersten Schritt werden die Ansprüche automatisch verrechnet. Anders als bei der Aufrechnung, die erklärt werden muss, erfolgt diese Saldierung von Amts wegen. Es ergibt sich dadurch ein einziger Bereicherungsanspruch. Erst in einem zweiten Schritt wird auf diesen Bereicherungsanspruch § 818 Abs. 3 BGB angewendet. Sofern nach dem ersten Schritt ein Bereicherungsanspruch gegen den Entreicherten besteht, wird nun dessen Entreicherung vom Anspruch abgezogen. Wichtig ist dabei: Ein negativer Saldo ist nicht möglich, die Entreicherung kann den Anspruch maximal auf null reduzieren.

Im Ergebnis verbleibt bei zufälligem Untergang der Kaufsache regelmäßig ein Anspruch von null, sodass der Verkäufer den Kaufpreis behalten darf. Das Risiko des zufälligen Untergangs liegt dadurch richtigerweise beim Käufer, der die Sachherrschaft innehatte.

Die Saldotheorie gilt allerdings nur, wenn beide Parteien bereits geleistet haben. Hat eine Partei vorgeleistet, wird die Zweikondiktionenlehre angewendet.

Da die Saldotheorie vom Gesetzeswortlaut abweicht, darf sie sich auch nicht über Wertungen des BGB hinwegsetzen. Die Zweikondiktionenlehre wird daher angewendet bei eigenen nachteilhaften Geschäften von Minderjährigen, bei arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und Wucher nach § 138 BGB sowie bei Entreicherung aufgrund eines Sachmangels, für den bei gültigem Vertrag der Verkäufer hätte einstehen müssen – hier greift die Wertung des § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB.

Die Saldotheorie verrechnet die Kondiktionsansprüche automatisch zu einem einzigen Anspruch und wendet § 818 Abs. 3 BGB erst auf diesen Saldo an.

Merke

Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge führt zu unbilligem Ergebnis, wenn Sache beim Käufer zufällig untergegangen

  • Rspr., Saldotheorie: Einzelne Kondiktionsansprüche sind nur unselbständige Rechnungsposten deren Saldo einen einzigen Kondiktionsanspruch bildet (erst danach § 818 III BGB angewendet)

    1. Schritt: Ansprüche werden automatisch verrechnet (≠ Aufrechnung, die erklärt werden muss)

      • Saldierung von Amts wegen: Es ergibt sich ein einziger Bereicherungsanspruch

      • Erst in einem zweiten Schritt wird auf diesen Bereicherungsanspruch § 818 III BGB angewendet

    2. Schritt: Entreicherung Abzugsposten vom verbleibenden Bereicherungsanspruch

      • Sofern nach erstem Schritt Bereicherungsanspruch gegen den Entreicherten besteht, wird nun dessen Entreicherung vom Anspruch abgezogen

      • Maximal „auf null“: Kein negativer Saldo möglich

    • Im Ergebnis verbleibt regelmäßig ein Anspruch von null, sodass der Verkäufer den Kaufpreis behalten darf

    • Das Risiko des zufälligen Untergangs liegt dadurch richtigerweise beim Käufer

    • Beispielfall zur Saldotheorie s.u.

  • Saldotheorie gilt nur, wenn beide bereits geleistet haben

    • Wenn eine Partei vorgeleistet hat, wird Zweikondiktionenlehre angewendet

  • Da Abweichung von Gesetzeswortlaut darf sich Saldotheorie auch nicht über Wertungen des BGB hinwegsetzen

    • Zweikondiktionenlehre angewendet bei

      • Eigenen nachteilhaften Geschäften von Minderjährigen

      • Arglistige Täuschung, § 123 BGB, und Wucher, § 138 BGB

      • Entreicherung aufgrund Sachmangels, für den bei gültigem Vertrag Verkäufer hätte einstehen müssen, Wertung des § 346 III Nr. 3 BGB

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In welchen Fällen gelangt die Saldotheorie an ihre Grenzen? Welcher Lösungsansatz wird deshalb stattdessen vertreten?

Die Saldotheorie stößt in bestimmten Konstellationen an ihre Grenzen. Das zentrale Problem zeigt sich bei der Vorleistung einer Partei. Hat etwa der Verkäufer die Kaufsache bereits übereignet, der Käufer aber noch nicht bezahlt, gibt es schlicht nichts zu saldieren. Die Saldotheorie setzt ja gerade voraus, dass beide Seiten geleistet haben und die Ansprüche miteinander verrechnet werden können. Bei Vorleistung existiert jedoch nur ein einseitiger Kondiktionsanspruch. Die Folge ist unbefriedigend: Der Verkäufer trägt die Sachgefahr, obwohl der Käufer die Sachherrschaft innehat.

Als Lösung für diese Fälle hat die herrschende Lehre die modifizierte Zweikondiktionentheorie entwickelt. Sie geht zwar von zwei selbständigen Kondiktionsansprüchen aus, berücksichtigt aber dennoch das faktische Synallagma. Der entscheidende Mechanismus liegt in einer teleologischen Reduktion des § 818 Abs. 3 BGB. Danach kann sich derjenige nicht auf Entreicherung berufen, dem der Untergang der Sache zurechenbar ist, weil er in seiner Risikosphäre liegt. Wer also die Sachherrschaft übernommen hat und sich damit zur Tragung der Sachgefahr entschieden hat, kann bei zufälligem Untergang nicht einwenden, er sei entreichert.

Auch die modifizierte Zweikondiktionentheorie darf sich nicht über die allgemeinen Wertungen des BGB hinwegsetzen. Sie ist daher in denselben Fällen nicht anzuwenden wie die Saldotheorie – insbesondere beim Minderjährigenschutz, bei arglistiger Täuschung und bei Wucher.

Bei Vorleistung greift statt der Saldotheorie die modifizierte Zweikondiktionentheorie, die § 818 Abs. 3 BGB teleologisch reduziert.

Merke

Grenzen der Saldotheorie

  • Bei Vorleistung einer Partei versagt Saldotheorie, da es nichts zu saldieren gibt; z.B. Kaufsache bereits übereignet aber noch nicht bezahlt ⇨ Verkäufer trägt Sachgefahr

  • Modifizierte Zweikondiktionentheorie als Lösung

    • h.L.; Modifizierte Zweikondiktionentheorie: Berücksichtigung des Synallagmas durch teleologische Reduktion des § 818 III BGB ⇨ Keine Berufung auf Entreicherung, wenn Untergang ihm zurechenbar (in seiner Risikosphäre)

      • Wegen allgemeinen Wertungen des BGB in selben Fällen nicht anzuwenden wie Saldotheorie (Minderjährigenschutz usw.)

A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?

Der Beispielfall verdeutlicht die praktische Anwendung der kompliziert wirkenden Saldotheorie. A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört.

Nach der Anfechtung stehen sich wechselseitige Bereicherungsansprüche aus der allgemeinen Leistungskondiktion gegenüber. B schuldet Wertersatz für das Handy im Wert von 500€, A schuldet die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 500€. Weil das Handy aber bereits zerstört ist, könnte sich B auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. A dagegen kann sich nicht auf Entreicherung berufen, denn Geld geht nicht zufällig unter.

Nach der Zweikondiktionentheorie wäre das Ergebnis unbillig: B schuldet nichts wegen Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, A schuldet aber die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 500€. Das Risiko des zufälligen Untergangs läge beim Verkäufer, obwohl der Käufer die Sachherrschaft innehatte.

Die Saldotheorie führt dagegen zu einem gerechten Ergebnis. Im ersten Schritt werden die Ansprüche verrechnet: 500€ minus 500€ ergibt null Euro. Im zweiten Schritt wird die Entreicherung als Abzugsposten vom verbleibenden Bereicherungsanspruch berücksichtigt, wobei der Anspruch maximal auf null reduziert werden kann: null Euro minus 500€ ergibt null Euro. Im Ergebnis schuldet B nichts und A schuldet ebenfalls nichts.

Die Saldotheorie sorgt dafür, dass bei zufälligem Untergang der Kaufsache das Risiko beim Käufer verbleibt, der die Sachherrschaft innehatte.

Merke

Beispielfall zur Saldotheorie: A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört.

  • Wechselseitige Bereicherungsansprüche stehen sich gegenüber aus allgemeiner Leistungskondiktion

    • B schuldet Wertersatz für Handy im Wert von 500€

    • A schuldet Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 500€

  • Aber weil das Handy aber bereits zerstört ist, könnte sich B auf Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen (A dagegen nicht)

  • Zweikondiktionentheorie 

    • B schuldet nichts wegen Entreicherung gem. § 818 III BGB

    • A schuldet Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 500€

  • Saldotheorie

    1. Ansprüche werden verrechnet: 500€ - 500€ = 0€

    2. Entreicherung Abzugsposten vom verbleibenden Bereicherungsanspruch (maximal auf Null): 0€ - 500€ = 0€

    • B schuldet nichts

    • A schuldet nichts

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Frage 1/1

A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?

Ja.
Nein.
B muss Wertersatz leisten.
A muss den Kaufpreis herausgeben.
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