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Rücktritt

RücktrittRückgewährschuldverhältnisRücktrittsgrundRücktrittsgründeRücktrittserklärungRücktrittsfolgenRechtsfolgen des Rücktritts
Aktualisiert vor 12 Tagen

Was versteht man unter dem Rücktritt?

Der Rücktritt ist ein wichtiges Rechtsinstitut, das es dir erlaubt, dich von einem Vertrag zu lösen. Stell dir vor, du kaufst ein neues Smartphone und nach ein paar Tagen fällt dir auf, dass es im Display einen Fehler gibt. Immer mehr Pixel fallen aus und bleiben schwarz. In so einer Situation wäre es natürlich ärgerlich, an den Vertrag gebunden zu sein. Hier kommt der Rücktritt ins Spiel.

Der Rücktritt ist in § 346 BGB geregelt. Es handelt sich dabei um ein Gestaltungsrecht, das einer Vertragspartei die Möglichkeit gibt, sich einseitig von einem Vertrag zu lösen. Das bedeutet, du kannst den Vertrag ohne Zustimmung der anderen Seite auflösen. Der Rücktritt wirkt ex nunc, also nur für die Zukunft.

Merke

Rücktritt, § 346 BGB: Gestaltungsrecht, mit dem sich Vertragspartei einseitig von einem Vertrag löst mit ex nunc-Wirkung

Unter welchen Voraussetzungen ist der Rücktritt möglich?

Der Rücktritt ermöglicht es einer Vertragspartei, sich einseitig von einem Schuldverhältnis zu lösen. Damit ein Rücktritt wirksam ist, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Das Prüfungsschema gliedert sich wie folgt.

Erstens bedarf es einer Rücktrittserklärung gemäß § 349 BGB. Der Rücktritt muss also gegenüber dem anderen Teil ausdrücklich erklärt werden.

Zweitens muss ein Rücktrittsgrund vorliegen. Hier kommen zwei Konstellationen in Betracht. Einerseits kann ein vertraglicher Rücktrittsgrund beziehungsweise ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart worden sein. Das ist der Fall, wenn die Parteien im Vertrag selbst festgelegt haben, unter welchen Umständen ein Rücktritt möglich sein soll, etwa durch Formulierungen wie „freibleibend" oder „Liefermöglichkeit vorbehalten". Solche Vorbehalte sind allerdings stets unter Berücksichtigung des nach Treu und Glauben Zumutbaren auszulegen. Andererseits kann sich ein gesetzlicher Rücktrittsgrund ergeben. Dieser knüpft an eine Pflichtverletzung oder andere Leistungsstörungen an, insbesondere nach §§ 313 Abs. 3, 323, 324, 326 Abs. 5 BGB. Wichtig ist dabei: Im Gegensatz zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ist beim Rücktritt kein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung erforderlich. Du musst dem anderen Teil also nicht nachweisen, dass er die Pflichtverletzung zu vertreten hat – der Rücktritt ist insoweit verschuldensunabhängig.

Drittens darf kein Ausschluss oder keine Unwirksamkeit des Rücktritts vorliegen. Hier sind zwei Konstellationen zu beachten. Zum einen darf sich der Schuldner nicht auf die Verjährung des Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruchs berufen haben, § 218 BGB. Hintergrund ist, dass der Rücktritt selbst als Gestaltungsrecht nicht verjähren kann, aber seine Wirksamkeit davon abhängt, dass der zugrunde liegende Anspruch noch durchsetzbar ist. Zum anderen dürfen keine Erlöschens- oder Unwirksamkeitsgründe nach §§ 350 bis 353 BGB eingreifen.

Merke dir: Der Rücktritt erfordert eine Rücktrittserklärung, einen vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsgrund und darf nicht ausgeschlossen oder unwirksam sein – ein Vertretenmüssen ist dabei anders als beim Schadensersatz nicht erforderlich.

Merke

Voraussetzungen des Rücktritts Prüfungsschema

  1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

  2. Rücktrittsgrund

    • Vertraglicher Rücktrittsgrund / Rücktrittsvorbehalt: z.B. „freibleibend“, „Liefermöglichkeit vorbehalten“ (unter Berücksichtigung des nach Treu und Glauben Zumutbaren)

    • Gesetzlicher Rücktrittsgrund: Wegen Pflichtverletzung und anderen Leistungsstörungen, insb. §§ 313 III, 323, 324, 326 V BGB

      • Im Gegensatz zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung kein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung erforderlich

  3. Kein Ausschluss oder Unwirksamkeit

    1. Keine Berufung auf Verjährung des Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruch, § 218 BGB (Rücktritt selbst als Gestaltungsrecht kann nicht verjähren)

    2. Keine Erlöschens- oder Unwirksamkeitsgründe, §§ 350-353 BGB

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Welche Rechtsfolgen hat der Rücktritt? Können bereits erbrachte Leistungen nach Bereicherungsrecht herausgefordert werden?

Der Rücktritt vom Vertrag hat weitreichende Rechtsfolgen. Zunächst einmal führt er zum Erlöschen aller unerfüllten Leistungspflichten aus dem Vertrag. Mit anderen Worten, keiner der Vertragspartner muss mehr die ihm obliegenden Leistungen erbringen. Der Rücktritt wirkt als rechtsvernichtende Einwendung.

Darüber hinaus wandelt sich der Vertrag durch den Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB um. Das bedeutet, dass bereits erbrachte Leistungen von beiden Seiten zurückzugewähren sind.

Wichtig ist dabei, dass das Schuldverhältnis als solches nicht wegfällt, sondern lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Es besteht also weiterhin fort, nur eben mit dem Zweck der Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen. Gerade weil das Schuldverhältnis fortbesteht, kann man die Rückgewähr nicht über die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen. Denn für die bereits erbrachten Leistungen gibt es weiterhin einen Rechtsgrund, nämlich das fortbestehende Rückgewährschuldverhältnis. Die Rückgewähr erfolgt daher ausschließlich nach den §§ 346 ff. BGB.

Kurz gesagt wandelt der Rücktritt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um, in dem bereits Geleistetes zurückzugewähren ist.

Merke

Rechtsfolgen des Rücktritts

  • Erlöschen unerfüllter Leistungspflichten (rechtsvernichtende Einwendung)
  • Umwandlung des Vertrages in Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB: Bereits erbrachte Leistungen zurückzugewähren
    • Kein Wegfall des Schuldverhältnisses: Schuldverhältnis besteht als Rückgewährschuldverhältnis fort
    • Keine Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB, da Schuldverhältnis fortbesteht, und weiterhin Rechtsgrund für bereits erbrachte Leistungen ist; Rückgewähr nur gem. §§ 346 ff. BGB

Wenn der Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung erfolgt, kann daneben auch Schadensersatz gefordert werden?

Wenn du vom Vertrag wegen einer Pflichtverletzung der anderen Seite zurücktrittst, kannst du in vielen Fällen zusätzlich auch noch Schadensersatz aus den §§ 280 ff. BGB fordern, die die gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen regeln.

Hier liegt nämlich eine sogenannte Anspruchskonkurrenz vor, wie es § 325 BGB normiert. Das bedeutet, dass der Rücktritt vom Vertrag die Möglichkeit, daneben noch Schadensersatz zu verlangen, nicht ausschließt. Du kannst also beides geltend machen - den Rücktritt und zusätzlich die Forderung auf Ersatz des dir entstandenen Schadens.

Du mietest eine Wohnung, und bei deinem Einzug stellst du fest, dass die Heizung nicht funktioniert. Trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung behebt der Vermieter den Mangel nicht. Aufgrund dieser erheblichen Pflichtverletzung trittst du vom Mietvertrag zurück. Gleichzeitig machst du Schadensersatz geltend, weil dir durch die fehlende Heizung zusätzliche Kosten entstanden sind – etwa für die Übernachtung in einem Hotel oder für die Anschaffung von Heizgeräten. Der Rücktritt vom Vertrag schließt deinen Anspruch auf Schadensersatz nicht aus, denn § 325 BGB ermöglicht es dir, beides gleichzeitig zu fordern.

Merke

Ggf. daneben Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, §§ 280 ff. BGB

  • Anspruchskonkurrenz, § 325 BGB: Rücktritt schließt Schadensersatzforderung nicht aus, kann daneben geltend gemacht werden

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Frage 1/5

A ist hobbymäßig Fahrradfahrer. Er kauft sich bei Einzelhändler E über dessen Website ein Rad. Eine Woche später bereut er den Kauf. Das Geld benötigt er dringend für andere Anschaffungen. Im Internet stand zudem, das Rad sei straßenverkehrstauglich, tatsächlich fehlen aber Reflektoren, die E trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachliefert. Kann sich A ggf. vom Vertrag lösen?

Ja, durch Widerruf.
Ja, durch Anfechtung.
Ja, durch Rücktritt.
Ja, durch Kündigung.
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