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Sachbeschädigung, § 303 I StGB

SachbeschädigungBeschädigungZerstörungBrauchbarkeitsminderungVeränderung des Erscheinungsbilds
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Sachbeschädigung?

Die Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB erfasst die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Ein Beispiel: Der Täter zerkratzt den Lack eines Autos. Der Schutzzweck der Norm ist das Eigentum. Die Sachbeschädigung schützt also das Eigentum an einer Sache vor Beschädigung oder Zerstörung.

Merke

Sachbeschädigung, § 303 I StGB: Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache

  • Beispiel: z.B. Täter zerkratzt den Lack eines Autos
  • Schutzzweck: Eigentum

Was sind die Voraussetzungen der Sachbeschädigung?

Das Prüfungsschema der Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB hat im objektiven Tatbestand zwei Voraussetzungen.

Erstens muss eine fremde Sache vorliegen. Zweitens muss diese Sache beschädigt oder zerstört worden sein.

Eine Beschädigung liegt vor, wenn die Unversehrtheit der Sache durch körperliche Einwirkung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird. Dabei beschränkt sich der Begriff nicht auf die Substanzverletzung im engeren Sinne. Eine Beschädigung kann auch durch eine Brauchbarkeitsminderung gegeben sein, also wenn die Sache in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit eingeschränkt wird, etwa wenn jemand Sand in den Motor eines Fahrzeugs schüttet und das Auto dadurch nicht mehr fahrbereit ist, obwohl die äußere Substanz unversehrt bleibt. Ebenso genügt gem. § 303 II StGB eine Veränderung des Erscheinungsbilds, zum Beispiel wenn jemand eine Hauswand großflächig mit Farbe besprüht.

Eine Zerstörung geht noch weiter. Sie liegt vor, wenn die Sache durch körperliche Einwirkung in ihrer Existenz so wesentlich beschädigt wird, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren geht. Der Unterschied zur Beschädigung liegt also im Grad der Beeinträchtigung: Bei der Beschädigung wird die Brauchbarkeit nur gemindert, bei der Zerstörung ist sie vollständig aufgehoben.

Die Sachbeschädigung setzt also eine fremde Sache voraus, die entweder beschädigt oder zerstört wird, wobei die Beschädigung neben der Substanzverletzung auch die Brauchbarkeitsminderung und die Veränderung des Erscheinungsbilds umfasst.

Merke

Voraussetzungen der Sachbeschädigung Prüfungsschema

  1. Fremde Sache

  2. Beschädigung oder Zerstörung

    • Beschädigung: Durch körperliche Einwirkung Unversehrtheit mehr als unerheblich beeinträchtigt

      • Auch durch Brauchbarkeitsminderung

      • Auch durch Veränderung des Erscheinungsbilds, § 303 II StGB

    • Zerstörung: Durch körperliche Einwirkung in Existenz so wesentlich beschädigt, dass bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren

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Wie verhält es sich, wenn die Sache nicht in der Substanz verletzt, aber in der Brauchbarkeit gemindert wird?

Neben der Substanzverletzung kann eine Beschädigung im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB auch durch eine Brauchbarkeitsminderung vorliegen, also wenn die Substanz der Sache selbst nicht verletzt wird, aber ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit eingeschränkt ist. Ein Beispiel: Der Täter schmiert Klebstoff auf die Türschlösser eines Hauses, sodass diese nicht mehr benutzt werden können. Die Substanz der Schlösser ist dabei nicht verletzt, aber sie sind funktionsunfähig geworden.

Ob eine Beschädigung allein durch Brauchbarkeitsminderung vorliegen kann, ist allerdings umstritten.

Nach der Substanzverletzungstheorie entsprechen nur Substanzverletzungen dem Wortsinn der Beschädigung. Eine bloße Brauchbarkeitsminderung ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz würde danach nicht genügen. Diese Meinung ist abzulehnen. Gegen sie spricht, dass sie zu Strafbarkeitslücken führt, etwa bei der Trennung zusammengesetzter Sachen. Wenn jemand zum Beispiel ein Rad von einem Fahrrad abmontiert, ohne dabei etwas zu beschädigen, wäre nach dieser Ansicht keine Sachbeschädigung gegeben, obwohl das Fahrrad nicht mehr benutzbar ist.

Nach der Zustandsveränderungstheorie genügt demgegenüber jede Veränderung, die dem Eigentümerinteresse zuwiderläuft. Diese Meinung ist ebenfalls abzulehnen. Dagegen spricht, dass ein bloßes Verunstalten den Nutzen der Sache nicht einschränkt und der Wortsinn von „Beschädigen" damit überdehnt würde. Zudem hat der Gesetzgeber für solche Fälle eigens § 303 Abs. 2 StGB geschaffen, der die Veränderung des Erscheinungsbilds gesondert erfasst.

Nach der herrschenden Meinung umfasst die Beschädigung sowohl Substanzverletzungen als auch Einwirkungen, die die Verwendungsfähigkeit der Sache mehr als unerheblich beeinträchtigen, und zwar auch vorübergehende. Diese Ansicht ist vorzugswürdig. Für sie spricht, dass der Zweck des § 303 Abs. 1 StGB die Verhinderung der Substanz- und Gebrauchswertminderung für den Eigentümer ist. Wer eine Sache so verändert, dass der Eigentümer sie nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen kann, greift in dessen geschütztes Eigentum ein, auch wenn die Substanz unberührt bleibt.

Die Brauchbarkeitsminderung ist nach herrschender Meinung also eine eigenständige Form der Beschädigung neben der Substanzverletzung.

Merke

Beschädigung auch durch Brauchbarkeitsminderung (wenn Substanz nicht verletzt)

  • Beispiel: z.B. Täter schmiert Klebstoff auf die Türschlösser eines Hauses, sodass diese nicht mehr benutzt werden können

  • Umstritten, ob Beschädigung allein durch Brauchbarkeitsminderung

    • Substanzverletzungstheorie: Nur Substanzverletzungen entsprechen Wortsinn der Beschädigung

      • Strafbarkeitslücken, z.B. bei Trennung zusammengesetzter Sachen

    • Zustandsveränderungstheorie: Jede Veränderung, die dem Eigentümerinteresse zuwiderläuft

      • Verunstalten schränkt Nutzen nicht ein; Wortsinn überdehnt; dafür gibt es extra § 303 II StGB über die Veränderung des Erscheinungsbilds

    • h.M.: Substanzverletzungen und Einwirkungen, die Verwendungsfähigkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen (auch vorübergehende)

      • Zweck ist Verhinderung der Substanz- und Gebrauchswertminderung für Eigentümer

Wie verhält es sich, wenn die Sache nicht in der Substanz verletzt, aber in ihrem Erscheinungsbild verändert wird?

Neben der Substanzverletzung und der Brauchbarkeitsminderung kennt das Gesetz noch eine weitere Form der Sachbeschädigung: die Veränderung des Erscheinungsbilds nach § 303 Abs. 2 StGB, auch als „Graffiti-Paragraph" bekannt. Diese Vorschrift wurde geschaffen, um Fälle zu erfassen, in denen die Sachsubstanz nicht verletzt und die Brauchbarkeit nicht gemindert wird, die Sache aber optisch erheblich verändert wird. Ein Beispiel: Der Täter sprüht Graffiti auf die Fassade eines Gebäudes. Die Fassade ist weder in ihrer Substanz beschädigt noch in ihrer Funktion beeinträchtigt, aber ihr äußeres Erscheinungsbild ist gegen den Willen des Eigentümers verändert worden.

Allerdings erfasst § 303 Abs. 2 StGB nicht jede noch so kleine optische Veränderung. Nicht ausreichend ist eine nur geringfügige Veränderung, etwa wenn etwas lediglich lose mit der Sache verbunden wird. Ebenso scheiden Veränderungen aus, die binnen kurzer Zeit von selbst vergehen oder ohne Weiteres entfernt werden können. Darunter fallen etwa das Verhüllen eines Gegenstands, eine Plakatierung mit ablösbaren Klebestreifen oder das Bemalen mit Kreide oder Wasserfarbe. In diesen Fällen ist die Veränderung des Erscheinungsbilds so flüchtig, dass sie die Erheblichkeitsschwelle des § 303 Abs. 2 StGB nicht erreicht.

Die Veränderung des Erscheinungsbilds nach § 303 Abs. 2 StGB setzt also eine nicht nur geringfügige und nicht bloß vorübergehende optische Veränderung der Sache voraus.

Merke

Ausreichend auch Veränderung des Erscheinungsbilds („Graffiti-Paragraph“), § 303 II StGB

  • Beispiel: z.B. Täter sprüht Graffiti auf die Fassade eines Gebäudes
  • Nicht, wenn Nur geringfügige Veränderung: z.B. lose Verbindung
  • Nicht Veränderungen, die binnen kurzer Zeit von selbst vergehen oder entfernt werden können: z.B. Verhüllung, Plakatierung mit ablösbaren Klebestreifen, Kreide, Wasserfarbe

Gibt es bei der Sachbeschädigung spezielle Prozessvoraussetzungen?

Die Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Das ergibt sich aus § 303c StGB, der das Erfordernis eines Strafantrags normiert. Das bedeutet, dass die Tat grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, die Strafverfolgungsbehörde aber auch von Amts wegen einschreiten kann, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. In der Klausur ist der Strafantrag als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema zu prüfen, also erst nach der Schuld. Die Sachbeschädigung erfordert gemäß § 303c StGB also einen Strafantrag, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Merke

Erfordernis des Strafantrags, § 303c StGB: Relatives Antragsdelikt

  • Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)

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Frage 1/12

T zerkratzt mit einem Schlüssel den Lack des Autos von O. Anschließend löscht T alle Daten auf dem Laptop von A und zerstört die Ausrüstung eines Polizeiwagens. Welche Sachbeschädigungsdelikte kommen in Betracht?

§ 303 I StGB wegen des Autos
§ 303a StGB wegen des Laptops
§ 305a StGB wegen der Polizeiausrüstung
§ 306 I StGB wegen des Autos
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