- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Sachbeschädigung und Brandstiftung
Sachbeschädigung, § 303 I StGB
SachbeschädigungBeschädigungZerstörungBrauchbarkeitsminderung
Aktualisiert vor 12 Tagen
Was versteht man unter Sachbeschädigung?
Merke
Sachbeschädigung, § 303 I StGB: Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache
- Beispiel: z.B. Täter zerkratzt den Lack eines Autos
- Schutzzweck: Eigentum
Was sind die Voraussetzungen der Sachbeschädigung?
Merke
Voraussetzungen der Sachbeschädigung
- Fremde Sache
- Beschädigung oder Zerstörung
- Beschädigung: Durch körperliche Einwirkung Unversehrtheit mehr als unerheblich beeinträchtigt
- Auch durch Brauchbarkeitsminderung
- Auch durch Veränderung des Erscheinungsbilds
- Zerstörung: Durch körperliche Einwirkung in Existenz so wesentlich beschädigt, dass bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren
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Wie verhält es sich, wenn die Sache nicht in der Substanz verletzt, aber in der Brauchbarkeit gemindert wird?
Merke
Beschädigung auch durch Brauchbarkeitsminderung (wenn Substanz nicht verletzt)
- Beispiel: z.B. Täter schmiert Klebstoff auf die Türschlösser eines Hauses, sodass diese nicht mehr benutzt werden können
- Umstritten, ob Beschädigung allein durch Brauchbarkeitsminderung
- Substanzverletzungstheorie: Nur Substanzverletzungen entsprechen Wortsinn der Beschädigung
- Strafbarkeitslücken, z.B. bei Trennung zusammengesetzter Sachen
- Zustandsveränderungstheorie: Jede Veränderung, die dem Eigentümerinteresse zuwiderläuft
- Verunstalten schränkt Nutzen nicht ein; Wortsinn überdehnt; dafür gibt es extra § 303 II
- h.M.: Substanzverletzungen und Einwirkungen, die Verwendungsfähigkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen (auch vorübergehende)
- Zweck ist Verhinderung der Substanz- und Gebrauchswertminderung für Eigentümer
Wie verhält es sich, wenn die Sache nicht in der Substanz verletzt, aber in ihrem Erscheinungsbild verändert wird?
Merke
Ausreichend auch Veränderung des Erscheinungsbilds („Graffiti-Paragraph“), § 303 II StGB
- Beispiel: z.B. Täter sprüht Graffiti auf die Fassade eines Gebäudes
- Nicht, wenn Nur geringfügige Veränderung: z.B. lose Verbindung
- Nicht Veränderungen, die binnen kurzer Zeit von selbst vergehen oder entfernt werden können: z.B. Verhüllung, Plakatierung mit ablösbaren Klebestreifen, Kreide, Wasserfarbe
Gibt es bei der Sachbeschädigung spezielle Prozessvoraussetzungen?
Merke
Erfordernis des Strafantrags, § 303c StGB: Relatives Antragsdelikt
- Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)
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