- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II BGB
In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit?
Stell dir vor, du schließt einen Vertrag ab, bei dem sich später herausstellt, dass die geschuldete Leistung von Anfang an unmöglich war. In solchen Fällen könnte ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a Abs. 2 BGB bestehen.
Dieser Anspruch kommt zur Geltung, wenn eine anfängliche Unmöglichkeit vorliegt, das heißt, wenn die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war. Das entscheidende Merkmal ist, dass die Pflichtverletzung in der Herbeiführung der anfänglichen Unmöglichkeit besteht. Es sei denn, der Schuldner kannte das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht und hatte diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten. Wenn er also gar nicht wusste oder wissen konnte, dass die Leistung unmöglich ist, haftet er nicht.
Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Anspruchsgrundlage mit einem eigenen Haftungsmaßstab. Anders als beim Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB, wo der Schuldner für jedes Handeln haftet, das er zu vertreten hat, beschränkt sich die Haftung bei der anfänglichen Unmöglichkeit auf sein Wissen. Daher besteht der Anspruch nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat.
Um ein konkretes Beispiel zu geben: Stell dir vor, du kaufst ein Gemälde, das bereits vor dem Vertragsschluss unwiederbringlich zerstört wurde, was der Verkäufer wusste oder wissen musste. In diesem Fall haftet der Verkäufer für den Schaden, den du durch die Nichterfüllung des Vertrags erleidest, weil die Unmöglichkeit der Leistung anfänglich bestand und er dies wusste oder hätte wissen müssen.
Zentral ist also, dass der Schadensersatzanspruch wegen anfänglicher Unmöglichkeit nur dann besteht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder seine fehlende Kenntnis zu vertreten hat.
Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II BGB: Schadensersatz statt Leistung
- Wenn die Pflichtverletzung in der Herbeiführung einer anfänglichen Unmöglichkeit gem. § 311a BGB besteht, es sei denn Schuldner kannte Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht (und hatte Unkenntnis nicht zu vertreten)
- Eigenständige Anspruchsgrundlage mit eigenem Haftungsmaßstab: Schuldner haftet nur für sein Wissen (subjektive Vorstellung in Bezug auf die Möglichkeit der Leistungserfüllung)
- Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB: Haftung für jedes Handeln
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Einzelhändler E mietet bei V für einen Tag einen Motorroller für eine besondere Verkaufsaktion. V hat einen solchen Roller gar nicht und kann ihn entsprechend auch dem E nicht zur Verfügung stellen. E entgeht deshalb ein Gewinn i.H.v. 1.000€. Kann er vertraglichen Schadensersatz verlangen?
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