- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von Schutzpflichten, §§ 280 I, III, 282 BGB
In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten?
Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen Verletzung von Schutzpflichten ist in den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 282 BGB geregelt. Hier geht es um die Frage, ob der Gläubiger bei der Verletzung von Schutzpflichten statt der eigentlich geschuldeten Leistung Schadensersatz verlangen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Primärleistung für ihn unzumutbar geworden ist. Ein Beispiel: Ein Maler, der dein Wohnzimmer streichen soll, wirft bei der Arbeit wiederholt deine Vasen um und zerstört sie so. Hier wäre es für dich als Auftraggeber unzumutbar, wenn der Maler einfach weitermalen würde. Du kannst stattdessen von ihm Schadensersatz statt der Leistung verlangen, also dass er dir den Schaden ersetzt und nicht mehr weitermalt. Wenn die Primärleistung hingegen nicht unzumutbar ist, hast du nur einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Beispiel: Der Maler wirft bei der Arbeit einmalig eine Vase um. Hier musst du ihn die Arbeit zu Ende malen lassen, kannst aber zusätzlich Ersatz für die kaputte Vase verlangen. Die Unzumutbarkeit der Primärleistung ist also der entscheidende Faktor dafür, ob Schadensersatz statt oder neben der Leistung verlangt werden kann.
Schadensersatz statt Leistung wegen Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 II BGB), §§ 280 I, III, 282 BGB: Schadensersatz statt der Leistung
- Wenn Primärleistung unzumutbar für den Gläubiger: z.B. Maler wirft bei der Arbeit wiederholt Vasen um und daher Weitermalen unzumutbar
- Wenn nicht unzumutbar nur Schadensersatz neben der Leistung, §§ 280 I, 241 II BGB: z.B. Maler wirft bei der Arbeit einmalig Vase um ⇨ Nur Schadensersatz für Vase
Ist auch bei der c.i.c. ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten denkbar?
Stell dir vor, du begibst dich in Vertragsverhandlungen und es kommt zu einer Verletzung der Schutzpflichten in der vorvertraglichen Phase. Zum Vertragsschluss kommt es gar nicht. Uns interessiert an dieser Stelle die Frage, ob ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten denkbar ist, wenn wir uns im Bereich der culpa in contrahendo, also der vorvertraglichen Haftung nach § 311 Abs. 2 BGB, befinden.
Bei einer Pflichtverletzung aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis kann normalerweise nicht auf §§ 280 I, III, 282 BGB als Anspruchsgrundlage abgestellt werden. Der entscheidende Punkt ist, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei Verletzung von Schutzpflichten nur dann in Betracht kommt, wenn es primäre Leistungspflichten gibt, da ohne solche Leistungspflichten konsequenterweise auch kein Schadensersatz statt der Leistung gefordert werden kann. Der Schadensersatz statt der Leistung setzt also voraus, dass eine Leistungspflicht besteht, deren Erfüllung nun durch Schadensersatz ersetzt werden soll.
Kommt es hingegen nicht zum Vertragsschluss, ist lediglich Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB möglich. Sobald ein Vertrag zustande kommt, ergeben sich die Schutzpflichten in der Regel direkt aus dem Vertrag selbst. Dann muss nicht mehr auf das vorvertragliche Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB abgestellt werden.
Kurz gesagt: Ohne Anspruch auf Leistung kein Schadensersatz statt der Leistung, daher bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen nicht auf § 282 BGB abstellen.
- Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II BGB: Vorvertragliche Verletzungen nur wenn später Vertragsschluss, da ohne Vertrag keine primären Leistungspflichten (und damit auch kein Schadensersatz statt Leistung)
Unter welchen Voraussetzungen ist die Leistung für den Gläubiger unzumutbar?
Ob die Leistung für den Gläubiger unzumutbar ist, hängt von einer Interessenabwägung ab. Dabei sind verschiedene Kriterien wie die Schwere des Verhaltens, das Verschulden und die Wahrscheinlichkeit von Wiederholungen zu berücksichtigen. Zum Beispiel sind viele Verhaltensweisen erst dann unzumutbar, wenn sie nach einer Abmahnung erneut vorgenommen werden. Eine Ausnahme bilden zum Beispiel vorsätzliche Schädigungen, insbesondere Straftaten - hier kann die Unzumutbarkeit bereits beim ersten Mal vorliegen.
Ein wichtiger Punkt ist, dass der Gläubiger selbst vertragstreu sein muss, um die Leistung als unzumutbar ablehnen zu können. Verstößt er ebenfalls gegen Vertragspflichten, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit berufen.
Stell dir beispielsweise vor, du hast einen Handwerker beauftragt, deine Wohnung zu renovieren. Dieser erscheint zwar pünktlich, beleidigt dich aber ständig auf übelste Weise. Nach einer Abmahnung deinerseits ändert sich sein Verhalten nicht. In diesem Fall wäre die weitere Leistungserbringung durch den Handwerker für dich als Auftraggeber unzumutbar. Du könntest Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Zumutbarkeit: Interessensabwägung nach Kriterien wie Schwere, Verschulden, Wahrscheinlichkeit von Wiederholungen; z.B. viele Verhaltensweisen erst, wenn nach Abmahnung erneut vorgenommen (Ausnahme z.B. vorsätzliche Schädigung, insb. Straftaten)
- Nur bei eigener Vertragstreue des Gläubigers
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Maler M soll das Haus des A streichen. Beim Betreten des Grundstücks trampelt er unachtsam durch ein Blumenbeet und verursacht dabei einen Schaden i.h.v. 100€. Um die Appelle des A, besser auf seine Blumen aufzupassen, schert sich M nicht und zertrampelt beim Ausladen seiner Utensilien weitere drei Blumenbeete des A. Welche Schadensersatzanspruchsgrundlage ist einschlägig?
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