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Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (c.i.c.), §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

In welchen typischen Fällen besteht ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c.?

Der Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten, auch bekannt als culpa in contrahendo oder c.i.c., ist in den Paragraphen §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB normiert und richtet sich meist auf das sogenannte negative Interesse, den Vertrauensschaden.

Erstens kann ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. entstehen, wenn eine Partei ihre Aufklärungspflicht verletzt hat und diese Verletzung kausal für den Vertragsschluss war. In diesem Fall ist die andere Partei so zu stellen, als wäre der Vertrag gar nicht geschlossen worden, gemäß § 249 I BGB. Die Rechtsfolge ist also die Vertragsaufhebung.

Zweitens kann ein Anspruch aus c.i.c. vorliegen, wenn eine Partei die Vertragsverhandlungen treuwidrig abbricht. Voraussetzung ist, dass bei der anderen Partei ein qualifiziertes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt wurde und der Abbruch ohne triftigen Grund erfolgte. Ein solches Vertrauen kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Partei von Anfang an keinen Abschlusswillen hatte oder die Verhandlungen fortsetzt, obwohl sie bereits entschieden hat, den Vertrag nicht zu schließen.

Drittens kann die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, etwa starrer Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen, einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. begründen. Allerdings greift hier eine Ausnahme: Wenn die Klausel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht von der Rechtsprechung beanstandet wurde, liegt kein Vertretenmüssen im Sinne von § 280 I 2 BGB vor. Das ist heute in Bezug auf Schönheitsreparaturklauseln nicht mehr vertretbar.

Im Kern geht es beim Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten also darum, das Vertrauen einer Partei in den Vertragsschluss zu schützen, wenn die andere Partei dieses Vertrauen schuldhaft enttäuscht hat.

Merke

Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (c.i.c.), §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB: Meist gerichtet auf negatives Interesse / Vertrauensschaden

  • z.B. Verletzung von Aufklärungspflicht kausal für Vertragsschluss, daher gem. § 249 I BGB zu stellen, als ob Vertrag nicht geschlossen worden wäre
    • Vertragsaufhebung
  • z.B. treuwidriger Abbruch von Vertragsverhandlungen („qualifiziertes Vertrauen“)
    • Besonderes Vertrauen auf Zustandekommen des Vertrages erweckt worden ist und der Abbruch ohne triftigen Grund erfolgt
    • Verhandeln ohne Abschlusswillen: Partei möchte von Anfang an keinen Vertrag oder verhandelt weiter, nachdem sie schon entschieden hat, ihn nicht zu schließen
  • z.B. Verwendung unwirksamer AGB: Etwa starre Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag
    • Aber wenn bei Vertragsschluss von Rspr. noch nicht beanstandet, kein Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB: Heute in Bezug auf Schönheitsreparaturklauseln nicht mehr vertretbar

In welchen relevanten Fällen wird der Schadensersatzanspruch aus c.i.c. von spezielleren Ansprüchen verdrängt?

Der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c.), also wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten nach den §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB, wird in bestimmten Fällen von spezielleren Ansprüchen verdrängt.

Zunächst der Fall der arglistigen Täuschung nach § 123 I Alt. 1 BGB. Diese Norm ist eine abschließende Sonderregel. Das bedeutet: Wenn ein Vertragsschluss aufgrund arglistiger Täuschung erfolgt ist, also mit Vorsatz getäuscht wurde, dann verdrängt § 123 I Alt. 1 BGB den Anspruch aus c.i.c., soweit Arglist (insb. Vorsatz) vorliegt. Liegt hingegen nur eine fahrlässige Täuschung vor, greift die Sonderregel des § 123 I Alt. 1 BGB nicht ein und es verbleibt beim Schadensersatzanspruch aus c.i.c. nach den §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB.

Eine weitere relevante Konstellation ist die kaufrechtliche Gewährleistung nach den §§ 434 ff. BGB. Auch hier handelt es sich um eine abschließende Sonderregel. Das bedeutet: Wenn der Verkäufer nur fahrlässig gehandelt hat, verdrängen die Vorschriften der kaufrechtlichen Gewährleistung den Anspruch aus c.i.c. Allerdings gilt dies nur für den Fall der Fahrlässigkeit des Verkäufers. Wenn der Verkäufer hingegen arglistig, also vorsätzlich, gehandelt hat, dann liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. Das heißt, der Käufer kann sowohl die Ansprüche aus der kaufrechtlichen Gewährleistung als auch den Schadensersatzanspruch aus c.i.c. nebeneinander geltend machen.

Merke

Konkurrenzen

  • Arglistige Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB: Abschließende Sonderregel
    • Verdrängt c.i.c. wegen Vertragsschluss aufgrund arglistiger Täuschung, soweit Arglist (insb. Vorsatz) vorliegt
    • Aber bei fahrlässiger Täuschung c.i.c., §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

Kaufrechtliche Gewährleistung, §§ 434 ff. BGB: Abschließende Sonderregel

  • Verdrängt c.i.c. bei Fahrlässigkeit des Verkäufers
  • Aber bei Arglist des Verkäufers (Vorsatz) Anspruchskonkurrenz (beide Ansprüche nebeneinander durchsetzbar)

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Frage 1/1

Maler M soll das Haus des A streichen und sucht A auf, um einen Kostenvoranschlag zu machen und die Rahmenbedingungen des Vertrags zu besprechen. Beim Betreten des Grundstücks trampelt er unachtsam durch ein Blumenbeet und verursacht dabei einen Schaden i.h.v. 100€. Welche Schadensersatzanspruchsgrundlage ist einschlägig?

§ 280 I BGB
§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
§§ 280 I, III, 282, 311 II, 241 II BGB
§§ 311 II, 241 II BGB
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