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Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB

Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit?

Was passiert eigentlich, wenn dir ein Schaden entsteht, weil eine Leistung, die dir versprochen wurde, nachträglich unmöglich wird? Hier kommen die §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ins Spiel, die den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit regeln. Entscheidend ist, dass die Pflichtverletzung in der Herbeiführung einer nachträglichen Unmöglichkeit besteht. Dies bedeutet, dass die Leistung zwar anfänglich möglich war, aber durch ein späteres Ereignis unmöglich geworden ist. Zum Beispiel könnte ein Schuldner, der versprochen hat, ein bestimmtes Auto zu liefern, feststellen, dass das Auto durch einen Unfall zerstört wurde.

Für einen Anspruch auf Schadensersatz muss der Schuldner diese Unmöglichkeit auch zu vertreten haben. Im obigen Beispiel könnte der Schuldner etwa verantwortlich sein, wenn der Unfall durch fahrlässiges Verhalten eines von ihm beauftragten Fahrers verursacht wurde.

Kurz gesagt: Der Anspruch auf Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit setzt voraus, dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

Merke

Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB: Schadensersatz statt der Leistung

  • Wenn die Pflichtverletzung in der Herbeiführung einer nachträglichen Unmöglichkeit gem. § 275 BGB besteht und der Schuldner diese zu vertreten hat

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Frage 1/1

Einzelhändler E mietet bei V für einen Tag einen Motorroller für eine besondere Verkaufsaktion. V lässt den Roller am Vorabend fahrlässig mit eingestecktem Zündchlüssel an der Straße stehen. Er wird gestohlen, V kann ihn nicht zur Verfügung stellen. E entgeht deshalb ein Gewinn i.H.v. 1.000€. Kann er vertraglichen Schadensersatz verlangen?

Nein, denn sein Anspruch auf Leistung ist gem. § 275 I BGB erloschen.
Ja, gem. § 280 I BGB.
Ja, gem. §§ 280 I, III, 283 BGB.
Nein, denn es liegt kein Vertretenmüssen der V vor.
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