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Scheingeschäft A, § 117 BGB
Welche Auswirkungen hat es, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen? Wie verhält es sich, wenn durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden soll?
Manchmal geben Parteien nach außen eine Erklärung ab, obwohl sie gar keine rechtliche Wirkung entfalten soll. Ein solches Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Seiten sich einig sind, dass das Geschäft nur zum äußeren Schein abgeschlossen wird, ohne dass tatsächlich Rechte und Pflichten begründet werden sollen. In diesem Fall ist das Geschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Ein klassisches Beispiel wäre ein Kaufvertrag, der nur pro forma geschlossen wird, um gegenüber Dritten eine Zahlung oder Vermögensverschiebung vorzutäuschen. Wenn A seinem Freund B zum Schein sein Auto für 10.000 Euro "verkauft", aber beide wissen, dass B nie zahlen muss und das Auto immer A gehört, handelt es sich um ein reines Scheingeschäft, das keinerlei Rechtswirkung entfaltet.
Oft soll das Scheingeschäft ein anderes, eigentlich gewolltes Geschäft verdecken. In diesem Fall spricht man von einem verdeckten oder dissimulierten Geschäft. Nach § 117 Abs. 2 BGB ist dieses verdeckte Geschäft grundsätzlich wirksam, wenn die Parteien es tatsächlich gewollt haben und es alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass nicht das äußere, sondern das wahre Geschäft rechtlich maßgeblich ist.
Allerdings müssen für das verdeckte Geschäft auch die dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Formerfordernisse eingehalten werden. Ein Beispiel: Ein Grundstückskaufvertrag muss nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB notariell beurkundet werden. Vereinbaren die Parteien beim Schwarzkauf außerhalb der notariellen Urkunde heimlich einen höheren Kaufpreis als den beurkundeten, ist der Vertrag insgesamt formnichtig. Dazu mehr beim Schwarzkauf.
Zentral ist also, dass das Scheingeschäft nichtig ist, während das verdeckte Geschäft gültig sein kann, wenn es die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Scheingeschäft und verdecktes Geschäft
- Scheingeschäft / simuliertes Geschäft: Parteien wollen übereinstimmend keinen rechtlichen Erfolg der Erklärung, sondern nur den äußeren Schein
- Scheingeschäft nichtig, § 117 I BGB
- Wenn verdecktes Geschäft / dissimuliertes Geschäft, § 117 II BGB: Durch Scheingeschäft soll wahres Geschäft verdeckt werden
- Für verdecktes Geschäfteigentlich geltende Vorschriften angewendet, § 117 II BGB: Obwohl kein objektiver Erklärungsinhalt gilt Rechtsgeschäft als geschlossen
- Insb. ggf. formbedürftig, z.B. gem. § 311b BGB: Bei Nichteinhaltung der Form ggf. formnichtig
Was passiert, wenn nach einem Scheingeschäft die Forderung, die wegen § 117 BGB nicht existiert, unter Vorlegung einer Urkunde abgetreten wird?
Stell dir vor, jemand stellt zum Schein eine Forderung aus, die es in Wirklichkeit nicht gibt. Das ist ein sogenanntes Scheingeschäft nach § 117 BGB. Eine solche Forderung ist nichtig, sie existiert rechtlich also gar nicht. Was aber, wenn diese nichtige Forderung aber verbrieft wird, beispielsweise durch einen Schuldschein, und trotz ihrer Nichtigkeit an einen Dritten abgetreten wird unter Vorlage der Urkunde?
Grundsätzlich kann eine nichtige Forderung nicht übertragen werden, weil sie schlicht nicht existiert. Die Abtretung geht also ins Leere. Normalerweise gibt es im deutschen Recht auch keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungen, das heißt, jemand, der irrtümlich glaubt, eine gültige Forderung zu erwerben, wird nicht geschützt.
Hier greift jedoch § 405 BGB als Ausnahme ein. Diese Vorschrift schützt den gutgläubigen Erwerber dann, wenn eine Urkunde über die Forderung vorgelegt wurde. Der Grund dafür ist der besondere Rechtsschein, den eine solche Urkunde erzeugt: Wer einen Schuldschein vorgelegt bekommt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Forderung existiert. § 405 BGB sorgt also dafür, dass sich der Schuldner nicht mehr auf das Scheingeschäft nach § 117 BGB berufen kann.
Allerdings hilft § 405 BGB nur gegen den Einwand aus § 117 BGB. Andere Mängel der Forderung bleiben unberührt. Wenn die Forderung also aus einem anderen Grund nicht wirksam entstanden ist, etwa weil sie durch Täuschung begründet und angefochten wurde, kann sich der Schuldner weiterhin darauf berufen.
Kurz gesagt: Durch die Vorlage einer Urkunde kann ein gutgläubiger Erwerber trotz eines Scheingeschäfts nach § 405 BGB geschützt sein.
Abtretung verbriefter Forderung nach Scheingeschäft, § 405 BGB
- Forderung nichtig wegen § 117 BGB: Es existiert also keine Forderung
- Wird unter Vorlegung einer Urkunde (Schuldschein) abgetreten: Normalerweise kein gutgläubiger Forderungserwerb möglich, Abtretung geht eigentlich ins Leere
- Aber hier ausnahmsweise gutgläubiger Erwerb, § 405 BGB, wegen Rechtsschein durch Urkunde: § 405 BGB hilft aber nur gegen Einwand aus § 117 BGB (nicht gegen sonstige Mängel)
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A möchte sein Grundstück für 300.000€ an B verkaufen. Um Transaktionskosten zu sparen, lassen sie den Kaufpreis beim Notar nur mit 150.000€ beurkunden, halten aber in einem schriftlichen Dokument fest, dass der Kauf eigentlich zu 300.000€ erfolgen soll. B bezahlt dem A 300.000€. Welche Ansprüche hat B gegen A?
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