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Schenkung, § 516 I BGB
Was versteht man unter einer Schenkung? Wie unterscheidet sie sich von einer „unbenannten Zuwendung“?
Die Schenkung ist in § 516 Abs. 1 BGB geregelt und bezeichnet einen einseitig verpflichtenden Vertrag über die unentgeltliche Zuwendung einer Leistung. Einseitig verpflichtend bedeutet, dass nur eine Partei, nämlich der Schenker, eine Leistungspflicht übernimmt, während der Beschenkte keine Gegenleistung schuldet.
Von der Schenkung abzugrenzen ist die sogenannte unbenannte Zuwendung. Dabei handelt es sich um Zuwendungen, die der Verwirklichung einer Lebensgemeinschaft dienen. Dies betrifft nicht nur eheliche Lebensgemeinschaften, sondern auch nichteheliche Partnerschaften. Der entscheidende Unterschied zur Schenkung liegt darin, dass bei der unbenannten Zuwendung die Zuwendung gerade im Kontext der gemeinsamen Lebensführung erfolgt und nicht primär der Bereicherung des anderen dient. Wenn du beispielsweise deine Partnerin ins Kino einlädst oder ihr zum Geburtstag eine Kaffeemaschine schenkst, die dann von der ganzen Familie genutzt wird, liegt keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung vor. Die praktische Bedeutung dieser Unterscheidung zeigt sich vor allem bei der Rückabwicklung nach Trennung, für die bei unbenannten Zuwendungen andere Regeln gelten als bei Schenkungen.
Ebenfalls keine Schenkung stellen Arbeits- oder Dienstleistungen dar. Der Grund hierfür ist, dass bei einer Schenkung eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers erfolgen muss. Die Vermögenssubstanz des Schenkers muss also dauerhaft vermindert werden. Bei bloßen Arbeits- oder Dienstleistungen fehlt es an dieser Vermögensminderung, da der Leistende lediglich seine Arbeitskraft einsetzt, ohne einen Vermögensgegenstand zu übertragen.
Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag über eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers.
Schenkung, § 516 I BGB: Einseitig verpflichtender Vertrag über die unentgeltliche Zuwendung einer Leistung
Unbenannte Zuwendung: Zuwendungen zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft (nicht nur eheliche); z.B. Frau ins Kino eingeladen, Kaffeemaschine zum Geburtstag geschenkt (die von Familie genutzt wird)
Arbeits- / Dienstleistungen: Da keine Zuwendung aus Vermögen des Schenkers (Vermögenssubstanz muss dauerhaft vermindert werden)
Kann eine Schenkung mündlich oder schriftlich vereinbart werden? Sind Formfehler heilbar? Kann eine aufgrund einer formnichtigen Schenkung zugewendete Leistung zurückgefordert werden?
Die Form des Schenkungsversprechens ist in § 518 BGB geregelt und verlangt grundsätzlich die notarielle Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 BGB. Ein formloses Schenkungsversprechen ist daher zunächst unverbindlich, der Beschenkte kann also keinen Anspruch auf Erfüllung geltend machen.
Allerdings hat das formlose Schenkungsversprechen dennoch eine wichtige rechtliche Wirkung: Es schließt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen eine Kondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB der bereits vollzogenen Schenkung aus. Wenn der Schenker also trotz des Formmangels die Leistung bereits erbracht hat, kann er sie nicht unter Berufung auf die Formunwirksamkeit zurückfordern.
Darüber hinaus sieht § 518 Abs. 2 BGB die sogenannte Konvaleszenz durch Bewirken vor. Das bedeutet, dass der Formmangel durch den Vollzug der Schenkung geheilt wird. Sobald der Schenker die versprochene Leistung tatsächlich erbringt, wird das ursprünglich formunwirksame Schenkungsversprechen nachträglich wirksam.
Besonderheiten gelten für auf den Tod befristete Schenkungen, bei denen die Zuwendung erst mit dem Tod des Schenkers erfolgen soll.
Von dem formbedürftigen Schenkungsversprechen zu unterscheiden ist die Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB. Bei der Handschenkung wird die Übereignung zeitgleich mit dem Schenkungsvertrag vollzogen. Es entsteht also gar keine Verpflichtung des Schenkers, sondern lediglich eine Rechtsgrundabrede bei der Übereignung. Wenn du beispielsweise einem Freund spontan ein Buch überreichst und sagst „Das schenke ich dir", liegt eine Handschenkung vor. Da keine vorherige Verpflichtung begründet wird, ist die Handschenkung formlos möglich und muss auch nicht gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt werden.
Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung, während die Handschenkung formlos möglich ist.
Form des Schenkungsversprechens, § 518 BGB
- Notarielle Beurkundung erforderlich, § 518 I BGB
- Formloses Schenkungsversprechen grds. unverbindlich
- Schließt aber als Rechtsgrund für Behaltendürfen aber eine Kondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB der vollzogenen Schenkung aus
- Aber Konvaleszenz durch Bewirken, § 518 II BGB: Heilung durch Vollzug der Schenkung
- Besonderheiten für auf den Tod befristete Schenkungen
- Ausnahme Handschenkung, § 516 I BGB: Übereignung zeitgleich mit Schenkungsvertrag vollzogen; keine Verpflichtung, sondern nur Rechtsgrundabrede bei Übereignung
- Formlos möglich ⇨ Muss nicht geheilt werden gem. § 518 II BGB
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Muss der Schenker für Schäden an oder durch die Schenkung voll haften wie z.B. ein Verkäufer?
Die Haftung des Schenkers ist gegenüber der Haftung anderer Vertragspartner, etwa eines Verkäufers, deutlich eingeschränkt. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass der Schenker dem Beschenkten unentgeltlich etwas zuwendet und deshalb nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen werden soll wie jemand, der für seine Leistung eine Gegenleistung erhält wie etwa ein Verkäufer.
Es gibt deshalb ein Haftungsprivileg in § 521 BGB. Danach haftet der Schenker nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit reicht also nicht aus, um eine Haftung des Schenkers zu begründen. Dieses Privileg erstreckt sich auch auf Folgeschäden, die durch die geschenkte Sache entstehen. Wenn du beispielsweise ein geschenktes Elektrogerät anschließt und dieses wegen eines Defekts einen Brand verursacht, haftet der Schenker für den entstandenen Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Haftungsprivileg gilt darüber hinaus auch für konkurrierende Deliktsansprüche, sofern ein sachlicher Zusammenhang mit der geschenkten Sache besteht. Der Beschenkte kann also nicht einfach auf deliktische Ansprüche ausweichen, um das Haftungsprivileg zu umgehen.
Für die Mängelhaftung gelten die speziellen Regelungen der §§ 523, 524 BGB. Diese sehen eine noch weitergehende Haftungsbeschränkung vor: Der Schenker haftet für Mängel der geschenkten Sache nur bei Arglist. Arglist liegt vor, wenn der Schenker einen Mangel kennt und ihn dem Beschenkten bewusst verschweigt. Hat der Schenker einen Mangel lediglich fahrlässig übersehen, scheidet eine Haftung aus.
Der Schenker haftet wegen des Haftungsprivilegs nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Mängeln sogar nur bei Arglist.
Haftung des Schenkers
- Haftungsprivileg, § 521 BGB: Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; gilt auch für Folgeschäden und konkurrierende Deliktsansprüche, wenn sachlicher Zusammenhang mit geschenkter Sache
- Mängelhaftung, §§ 523, 524 BGB: Nur bei Arglist
Kann eine Schenkung zurückgefordert werden?
Neben den bereits dargestellten Besonderheiten bei Haftung und Form kennt das Schenkungsrecht auch spezielle Rückforderungsansprüche des Schenkers, die in den §§ 527 ff. BGB geregelt sind.
Von besonderer Bedeutung ist der Widerruf wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB. Grober Undank liegt vor, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers als unwürdig erweist. Klassische Beispiele sind Körperverletzungen, schwere Beleidigungen oder die Verweigerung notwendiger Hilfe in einer Notlage. Hat der Schenker die Schenkung wirksam widerrufen, entsteht ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenkten nach den §§ 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB. Der Beschenkte muss also die empfangene Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgewähren.
In der Praxis werden Rückforderungsansprüche häufig nicht vom Schenker selbst, sondern von Sozialhilfeträgern geltend gemacht. Der Hintergrund ist folgender: Wird der Schenker nach der Schenkung bedürftig und benötigt Sozialhilfe, gehen seine Rückforderungsansprüche gemäß § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über. Dieser kann dann vom Beschenkten die Herausgabe verlangen, um die Kosten der Sozialhilfe zu decken. Gerade bei größeren Schenkungen, etwa der Übertragung von Immobilien an Kinder, spielt diese Konstellation eine erhebliche Rolle, wenn der Schenker später pflegebedürftig wird.
Der Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB führt zu einem bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch.
Rückforderungsansprüche des Schenkers, §§ 527 ff. BGB
- Insb. Widerruf wegen grobem Undank, § 530 BGB ⇨ Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 531 II, 812 I 2 Alt. 1 BGB
- Rückforderungsansprüche gehen bei Bedürftigkeit des Schenkers auf Sozialhilfeträger über, § 93 SGB XII: In Praxis daher oft durch diesen geltend gemacht
- §§ 527 ff. BGB gelten nur für echte Schenkungen, gerade nicht für unbenannte Zuwendungen
Wie verhält es sich, wenn eine Leistung zwar bezahlt wird, aber der Preis unter dem Marktwert liegt?
Nicht jede Zuwendung ist eindeutig entgeltlich oder unentgeltlich. In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Leistung zwar bezahlt wird, der vereinbarte Preis aber deutlich unter dem Marktwert liegt. Man spricht dann von einer gemischten Schenkung.
Ein typisches Beispiel ist der Verkauf eines Autos an den eigenen Sohn zu einem Preis, der weit unter dem tatsächlichen Wert liegt. Wenn das Auto einen Marktwert von 20.000 Euro hat, der Sohn aber nur 5.000 Euro zahlen muss, liegt in Höhe der Differenz von 15.000 Euro eine unentgeltliche Zuwendung vor. Ähnlich verhält es sich, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einer Miete überlässt, die erheblich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Die Rechtsfolge bei der gemischten Schenkung ist, dass die Vorschriften über die Schenkung für den entsprechenden Teil gelten. Das bedeutet konkret: Soweit die Zuwendung entgeltlich ist, finden die Regeln des jeweiligen entgeltlichen Vertrags Anwendung, also etwa Kaufrecht oder Mietrecht. Soweit die Zuwendung hingegen unentgeltlich ist, greifen die schenkungsrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere die Formvorschriften, das Haftungsprivileg und die Rückforderungsrechte.
Bei der gemischten Schenkung gelten die Schenkungsvorschriften anteilig für den unentgeltlichen Teil der Zuwendung.
Gemischte Schenkung: Nur teilweise unentgeltlich; z.B. Auto unter Marktwert an Sohn verkauft, z.B. Wohnung unter Marktwert an Arbeitnehmer vermietet
- Vorschriften über Schenkung gelten für entsprechenden Teil
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