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Schenkung, § 516 I BGB

SchenkungSchenkungsvertragSchenkungsversprechenUnbenannte ZuwendungHandschenkung
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einer Schenkung? Wie unterscheidet sie sich von einer „unbenannten Zuwendung“?

Merke

Schenkung, § 516 I BGB: Einseitig verpflichtender Vertrag über die unentgeltliche Zuwendung einer Leistung

  • Unbenannte Zuwendung: Zuwendungen zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft (nicht nur eheliche); z.B. Frau ins Kino eingeladen, Kaffeemaschine zum Geburtstag geschenkt (die von Familie genutzt wird)
  • Arbeits- / Dienstleistungen: Da keine Zuwendung aus Vermögen des Schenkers (Vermögenssubstanz muss dauerhaft vermindert werden)

Kann eine Schenkung mündlich oder schriftlich vereinbart werden? Sind Formfehler heilbar? Kann eine aufgrund einer formnichtigen Schenkung zugewendete Leistung zurückgefordert werden?

Merke

Form des Schenkungsversprechens, § 518 BGB

  • Notarielle Beurkundung erforderlich, § 518 I BGB
    • Formloses Schenkungsversprechen grds. unverbindlich
    • Schließt aber als Rechtsgrund für Behaltendürfen aber eine Kondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB der vollzogenen Schenkung aus
  • Aber Konvaleszenz durch Bewirken, § 518 II BGB: Heilung durch Vollzug der Schenkung
  • Besonderheiten für auf den Tod befristete Schenkungen

  • Ausnahme Handschenkung, § 516 I BGB: Übereignung zeitgleich mit Schenkungsvertrag vollzogen; keine Verpflichtung, sondern nur Rechtsgrundabrede bei Übereignung
    • Formlos möglich ⇨ Muss nicht geheilt werden gem. § 518 II BGB
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Muss der Schenker für Schäden an oder durch die Schenkung voll haften wie z.B. ein Verkäufer?

Merke

Haftung des Schenkers

  • Haftungsprivileg, § 521 BGB: Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; gilt auch für Folgeschäden und konkurrierende Deliktsansprüche, wenn sachlicher Zusammenhang mit geschenkter Sache
  • Mängelhaftung, §§ 523, 524 BGB: Nur bei Arglist

Kann eine Schenkung zurückgefordert werden?

Merke

Rückforderungsansprüche des Schenkers, §§ 527 ff. BGB

  • Insb. Widerruf wegen grobem Undank, § 530 BGB Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 531 II, 812 I 2 Alt. 1 BGB
  • Rückforderungsansprüche gehen bei Bedürftigkeit des Schenkers auf Sozialhilfeträger über, § 93 SGB XII: In Praxis daher oft durch diesen geltend gemacht

Wie verhält es sich, wenn eine Leistung zwar bezahlt wird, aber der Preis unter dem Marktwert liegt?

Merke

Gemischte Schenkung: Nur teilweise unentgeltlich; z.B. Auto unter Marktwert an Sohn verkauft, z.B. Wohnung unter Marktwert an Arbeitnehmer vermietet

  • Vorschriften über Schenkung gelten für entsprechenden Teil

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Frage 1/1

A möchte B 50€ schenkweise zuwenden. Was muss sie beachten?

Sie muss das Geschäft notariell beurkunden lassen.
Wenn sie das Geld bereits zugewendet hat, ist eine Beurkundung entbehrlich.
Wenn B sich grob undankbar verhält, kann sie die Schenkung zurückfordern.
Ein formloses Schenkungsversprechen ist grds. unverbindlich.
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