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Schuld

SchuldSchuldfähigkeitSchuldunfähigkeitVerminderte SchuldfähigkeitUnrechtsbewusstseinEntschuldigungsgründeEntschuldigungsgrund
Aktualisiert vor weniger als 1 Minute

Was versteht man unter Schuld?

Im Strafrecht bildet die Schuld die dritte große Prüfungsebene nach Tatbestand und Rechtswidrigkeit. Schuld meint die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat für den Täter. Es geht also um die Beurteilung, ob der Täter für sein rechtswidriges Handeln verantwortlich gemacht werden kann. Selbst wenn jemand tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt hat, darf er nur bestraft werden, wenn ihm sein Verhalten auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann.

Daraus ergibt sich das sogenannte Schuldprinzip, das besagt: Keine Strafe ohne Schuld – lateinisch „nulla poena sine culpa". Dieses Prinzip hat Verfassungsrang, es ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG.

Wann aber fehlt es an der Schuld? Hier sind zwei zentrale Konstellationen voneinander abzugrenzen. Zum einen fehlt die Schuld bei mangelnder Einsichtsfähigkeit. Das bedeutet, der Täter war nicht fähig, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Denke etwa an einen Täter, der aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung gar nicht erkennen kann, dass sein Verhalten verboten ist.

Zum anderen fehlt die Schuld bei mangelnder Steuerungsfähigkeit. Hier kann der Täter zwar durchaus erkennen, dass sein Handeln Unrecht ist, er ist aber nicht fähig, dieses Unrecht nicht zu verwirklichen – er kann sich also nicht entsprechend dieser Einsicht verhalten. Ein Beispiel wäre ein Täter, der im Zustand eines schweren Rauschzustands handelt und seine Handlungen schlicht nicht mehr kontrollieren kann.

Schuld bedeutet also die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat, und ohne Schuld gibt es keine Strafe.

Merke

Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat für den Täter (Beurteilung, ob der Täter für sein rechtswidriges Handeln verantwortlich gemacht werden kann)

  • Schuldprinzip, Art. 1 I, 20 III GG: Keine Strafe ohne Schuld (lat.: „nulla poena sine culpa“)

  • Schuld fehlt bei mangelnder Einsichtsfähigkeit: Täter nicht fähig Unrecht einzusehen

  • Schuld fehlt bei mangelnder Steuerungsfähigkeit: Täter nicht fähig Unrecht nicht zu verwirklichen

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung schuldhaft begangen?

Die Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit der Tat hat drei Voraussetzungen in ihrem Prüfungsschema. Ist die Schuld in der Klausur unproblematisch, genügt ein knapper Satz wie: „Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte schuldhaft." Sind hingegen Probleme angelegt, musst du die entsprechenden Voraussetzungen sauber durchprüfen.

Erstens dürfen keine Entschuldigungsgründe vorliegen. Entschuldigungsgründe sind besondere Umstände, unter denen die Rechtsordnung eine normalerweise strafbare Handlung ausnahmsweise persönlich nicht zurechnet. Die Tat wird nicht erlaubt, also nicht gerechtfertigt, aber die Rechtsordnung bringt ausnahmsweise ein gewisses Verständnis dafür auf, dass der Täter so gehandelt hat. Wichtige Entschuldigungsgründe sind der Notwehrexzess nach § 33 StGB, der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB, der übergesetzliche entschuldigende Notstand sowie das Handeln auf Anordnung oder Befehl. Daneben ist bei Unterlassungsdelikten die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als eigenständiger Entschuldigungsgrund zu beachten.

Zweitens muss die Schuldfähigkeit gegeben sein. Die Schuldfähigkeit fehlt, wenn die Appellwirkung der Verbotsnorm den Täter nicht erreichen kann. Hier sind zwei Unterpunkte zu unterscheiden. Zum einen kommt es auf das Alter bei Kindern und Jugendlichen an. Für Kinder unter 14 Jahren wird die mangelnde Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unwiderleglich vermutet. Die Folge ist die Schuldunfähigkeit des Kindes gemäß § 19 StGB, also ein vollständiger Schuldausschluss. Für Jugendliche über 14 Jahren gilt eine Übergangsfrist mit einer Regelung der Rechtsfolgen im Jugendgerichtsgesetz, dem JGG. Das bedeutet: Die Tatbestände stammen weiterhin aus dem StGB, aber die Strafen richten sich nach dem Erziehungsgedanken des JGG. Zum anderen kann die Schuldfähigkeit wegen beeinträchtigter Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB entfallen. Voraussetzung ist, dass diese Fähigkeiten tatsächlich durch einen biologischen Defekt beeinträchtigt sind. Liegt eine vollständige Aufhebung vor, greift die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung nach § 20 StGB mit der Folge eines Schuldausschlusses. Ist die Fähigkeit nur erheblich eingeschränkt, liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, die zu einer Schuldminderung führt; eine Strafmilderung gemäß § 49 StGB ist dann möglich. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die Intoxikationspsychose, also eine drogenbedingte Schuldunfähigkeit oder Schuldminderung.

Drittens muss der Täter über ein Unrechtsbewusstsein verfügen, also wissen oder zumindest wissen können, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist. Das Unrechtsbewusstsein fehlt bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Ebenso fehlt es beim Erlaubnistatbestandsirrtum, bei dem der Täter irrig Umstände annimmt, die ihn bei tatsächlichem Vorliegen rechtfertigen würden.

Merke dir: Schuldhaftes Handeln erfordert im Prüfungsschema das Fehlen von Entschuldigungsgründen, die Schuldfähigkeit des Täters und sein Unrechtsbewusstsein.

Merke

Voraussetzungen der Schuld

  • Formulierungsbeispiel, wenn unproblematisch: „Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. [A] handelte schuldhaft.

  1. Keine Entschuldigungsgründe: Besondere Umstände, unter denen die Rechtsordnung eine normalerweise strafbare Handlung ausnahmsweise persönlich nicht zurechnet, also nicht erlaubt (rechtfertigt), aber ausnahmsweise ein gewisses Verständnis dafür aufbringt

    • Notwehrexzess, § 33 StGB

    • Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

    • Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

    • Handeln auf Anordnung oder Befehl

  2. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bei UnterlassungsdeliktenSchuldfähigkeit: Fehlt, wenn Appellwirkung der Verbotsnorm Täter nicht erreichen kann

    1. Alter bei Kindern und Jugendlichen

      • Für Kinder unter 14 Jahren wird mangelnde Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unwiderleglich vermutet

        • Schuldunfähigkeit des Kindes, § 19 StGB: Schuldausschluss

      • Für Jugendliche über 14 Jahren Übergangsfrist mit Regelung der Rechtsfolgen in Jugendgerichtsgesetz (JGG): Tatbestände aus StGB; Strafen nach Erziehungsgedanken

    2. Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit, §§ 20, 21 StGB: Tatsächlich beeinträchtigt durch biologischen Defekt

      • Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung, § 20 StGB: Schuldausschluss

      • Verminderte Schuldfähigkeit: Schuldminderung; Strafmilderung gem. § 49 StGB möglich

        • Relevant insb. Intoxikationspsychose / (Vollrausch): Drogenbedingte Schuldunfähigkeit / Schuldminderung

  3. Unrechtsbewusstsein

    • Fehlt bei unvermeidbarem Verbotsirrtum, § 17 StGB

    • Fehlt bei Erlaubnistatbestandsirrtum

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Frage 1/5

Der psychisch Kranke T erschießt während einer Psychose im Zustand der Schuldunfähigkeit seinen besten Freund O. Es wird festgestellt, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, auch wenn er schuldunfähig ist. Welche Maßnahme könnte gegen ihn ergriffen werden?

T könnte eine Geldstrafe erhalten.
T könnte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.
T könnte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
T könnte in Sicherungsverwahrung genommen werden.
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