- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Schuld
Schuld
SchuldSchuldfähigkeitSchuldunfähigkeitVerminderte SchuldfähigkeitUnrechtsbewusstseinEntschuldigungsgründeEntschuldigungsgrund
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter Schuld?
Merke
Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat für den Täter (Beurteilung, ob der Täter für sein rechtswidriges Handeln verantwortlich gemacht werden kann)
- Schuldprinzip: Keine Strafe ohne Schuld (lat.: „nulla poena sine culpa“)
- Schuld fehlt bei mangelnder Einsichtsfähigkeit: Täter nicht fähig Unrecht einzusehen
- Schuld fehlt bei mangelnder Steuerungsfähigkeit: Täter nicht fähig Unrecht nicht zu verwirklichen
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung schuldhaft begangen?
Merke
Voraussetzungen der Schuld
- Formulierungsbeispiel, wenn unproblematisch: „Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. [A] handelte schuldhaft.“
- Schuldfähigkeit: Fehlt, wenn Appellwirkung der Verbotsnorm Täter nicht erreichen kann
- Alter bei Kindern und Jugendlichen
- Für Kinder unter 14 Jahren wird mangelnde Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unwiderleglich vermutet
- Schuldunfähigkeit des Kindes, § 19 StGB: Schuldausschluss
- Für Jugendliche über 14 Jahren Übergangsfrist mit Regelung der Rechtsfolgen in Jugendgerichtsgesetz (JGG): Tatbestände aus StGB; Strafen nach Erziehungsgedanken
- Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit, §§ 20, 21 StGB: Tatsächlich beeinträchtigt durch biologischen Defekt
- Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung, § 20 StGB: Schuldausschluss
- Verminderte Schuldfähigkeit, F: Schuldminderung; Strafmilderung gem. § 49 StGB möglich
- Relevant insb. Intoxikationspsychose: Drogenbedingte Schuldunfähigkeit / Schuldminderung
- Unrechtsbewusstsein: Fehlt bei unvermeidbarem Verbotsirrtum, § 17 StGB
- Keine Entschuldigungsgründe: Besondere Umstände, unter denen die Rechtsordnung eine normalerweise strafbare Handlung ausnahmsweise persönlich nicht zurechnet, also nicht erlaubt (rechtfertigt), aber ausnahmsweise ein gewisses Verständnis dafür aufbringt
- Notwehrexzess, § 33 StGB
- Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
- Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
- Handeln auf Anordnung oder Befehl
- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bei Unterlassungsdelikten
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Frage 1/5
Der psychisch Kranke T erschießt während einer Psychose im Zustand der Schuldunfähigkeit seinen besten Freund O. Es wird festgestellt, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, auch wenn er schuldunfähig ist. Welche Maßnahme könnte gegen ihn ergriffen werden?
T könnte eine Geldstrafe erhalten.
T könnte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.
T könnte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
T könnte in Sicherungsverwahrung genommen werden.
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