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Schuldnerverzug, §§ 286 ff. BGB

SchuldnerverzugLeistungsverzugMahnungEntbehrlichkeit der Mahnung
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter Schuldnerverzug?

Ein Schuldverhältnis verpflichtet den Schuldner zur Leistung. Doch was passiert, wenn er diese nicht rechtzeitig erbringt? Dann kann es zum Schuldnerverzug kommen. Der Schuldnerverzug, auch Leistungsverzug genannt, ist in den Paragrafen 286 ff. BGB geregelt und setzt voraus, dass der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet.

Merke

Schuldnerverzug / Leistungsverzug, §§ 286 ff. BGB: Nichtleistung des Schuldners trotz Fälligkeit und Mahnung

Unter welchen Voraussetzungen tritt der Schuldnerverzug ein?

Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er trotz Möglichkeit zur Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt. Doch dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Erstens muss eine Nichtleistung des Schuldners vorliegen. Das bedeutet, dass der Schuldner entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig leistet. Bei Geldschulden ist dabei entscheidend, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto des Gläubigers eingeht. Wer also eine Rechnung bezahlt, aber das Geld erst nach Ablauf der Zahlungsfrist auf dem Gläubigerkonto ankommt, hat nicht rechtzeitig geleistet.

Zweitens muss der Anspruch des Gläubigers fällig sein, das heißt, der Gläubiger muss die Leistung bereits verlangen können. Außerdem darf auch keine sonstige Einrede entgegenstehen, durch die der Schuldner berechtigt wäre, die Leistung zu verweigern.

Drittens ist eine Mahnung erforderlich. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt das Gesetz eine Mahnung, also eine eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Eine Ausnahme gilt bei Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit festgelegt ist. Zudem steht nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB auch die Erhebung einer Klage einer Mahnung gleich.

Viertens muss der Schuldner die Nichtleistung vertreten müssen. Nach § 286 Abs. 4 BGB wird das Vertretenmüssen widerleglich vermutet, der Schuldner kann sich jedoch entlasten.

Zusammengefasst: Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet und dies zu vertreten hat.

Merke

Voraussetzungen

  1. Nichtleistung des Schuldners
    • Auch nicht rechtzeitige Leistung: Bei Geldschuld bestimmt sich Rechtzeitigkeit nach Eingang des Geldes auf Gläubigerkonto
  2. Anspruch fällig und keine sonstige Einrede
  3. Mahnung, § 286 I 1 BGB, bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung gem. § 286 II BGB
    • Erhebung einer Klage steht Mahnung gleich, § 286 I 2 BGB
  4. Vertretenmüssen der Nichtleistung durch Schuldner, § 286 IV BGB: Widerleglich vermutet
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Welche Rechtsfolgen hat der Schuldnerverzug?

Wenn ein Schuldner in Verzug gerät, hat das für ihn mehrere rechtliche Konsequenzen.

Erstens kann der Gläubiger Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Das ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Schuldner muss also für den Schaden aufkommen, der dem Gläubiger durch die verspätete Leistung entstanden ist. Zum Beispiel: Ein Unternehmer bestellt eine Maschine, die fristgerecht geliefert werden sollte, aber der Verkäufer verzögert die Lieferung. Dadurch kann die Produktion nicht rechtzeitig beginnen, und dem Unternehmer entgeht ein lukrativer Auftrag. Diesen entgangenen Gewinn kann der Gläubiger unter den genannten Vorschriften als Verzögerungsschaden ersetzt verlangen.

Zweitens verschärft sich die Verantwortlichkeit des Schuldners. Laut § 287 S. 2 BGB haftet der Schuldner während des Verzugs grundsätzlich auch für Zufall. Das bedeutet, dass er sich nicht mehr darauf berufen kann, dass ihn kein eigenes Verschulden trifft, wenn die Leistung durch ein unvorhergesehenes Ereignis unmöglich wird. Ein Beispiel: Ein Schuldner muss eine bestimmte Ware liefern, und während er sich im Verzug befindet, wird die Ware durch ein Unwetter zerstört. Normalerweise müsste er für solche Zufallsschäden nicht einstehen. Da er sich jedoch im Verzug befindet, trägt er dennoch das Risiko und muss beispielsweise Schadensersatz leisten.

Drittens muss der Schuldner Verzugszinsen zahlen. Nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB ist er zur Zahlung von Zinsen auf den geschuldeten Betrag verpflichtet.

Merke

Rechtsfolgen

  • Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB
  • Verschärfung der Verantwortlichkeit des Schuldners, § 287 2 BGB: Auch Zufall zu vertreten
  • Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen, § 288 I 1 BGB

Wann endet der Schuldnerverzug?

Der Schuldnerverzug endet, sobald die Voraussetzungen für seinen Eintritt nicht mehr vorliegen. Das bedeutet, dass der Schuldner sich nicht mehr in Verzug befindet, wenn beispielsweise das Vertretenmüssen der Nichtleistung entfällt. Das ist etwa der Fall, wenn der Schuldner verspätet doch noch seine Leistung anbietet.

Ein weiterer wichtiger Grund für das Ende des Schuldnerverzugs ist der Gläubigerverzug. Gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, also verweigert er die Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung, dann endet der Schuldnerverzug automatisch. Ein Beispiel: Angenommen, der Schuldner sollte bis zum 1. März liefern, konnte dies aber nicht rechtzeitig tun und gerät dadurch in Leistungsverzug. Am 3. März bietet er dem Gläubiger die Leistung an, doch dieser verweigert die Annahme ohne rechtfertigenden Grund. Damit befindet sich der Gläubiger in Annahmeverzug, und der Schuldnerverzug ist beendet.

Zentral ist also: Der Schuldnerverzug endet mit dem Wegfall seiner Voraussetzungen, insbesondere durch ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot oder den Eintritt des Gläubigerverzugs.

Merke

Schuldnerverzug endet mit Wegfall der Voraussetzungen: z.B. Vertretenmüssen der Nichtleistung endet mit verspätetem Leistungsangebot

  • Gläubigerverzug beendet Schuldnerverzug

Was versteht man unter einer Mahnung? Was sind ihre Voraussetzungen?

Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB eine unbedingte Leistungsaufforderung an den Schuldner. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Schuldner dazu auffordert, die geschuldete Leistung zu erbringen, ohne dass die Mahnung an eine Bedingung geknüpft ist. Die Mahnung muss dabei eindeutig und bestimmt sein. Es muss also für den Schuldner klar erkennbar sein, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangt. Bloße Erinnerungen oder höfliche Anfragen, ob die Zahlung bald erfolgt, reichen dafür nicht aus.

Die Mahnung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass sie allein durch die Erklärung des Gläubigers wirksam wird, ohne dass es einer Zustimmung oder Mitwirkung des Schuldners bedarf. Zudem handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also erst wirksam, wenn sie dem Schuldner zugeht.

Von ihrer Rechtsnatur ist die Mahnung rechtsgeschäftsähnlich. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte werden deshalb auf sie analog angewendet.

In bestimmten Fällen besteht eine Entbehrlichkeit der Mahnung, sodass ausnahmsweise keine Mahnung erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn wenn für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Frist vereinbart wurde.

Eine Mahnung ist also eine eindeutige und unbedingte Leistungsaufforderung an den Schuldner.

Merke

Mahnung, § 286 I 1 BGB: Unbedingte Leistungsaufforderung an Schuldner

  • Muss eindeutig und bestimmt sein
  • Einseitiges Rechtsgeschäft
  • Empfangsbedürftige Willenserklärung
  • Rechtsgeschäftsähnlich: Vorschriften über Rechtsgeschäfte darauf analog angewendet
  • Bei Entbehrlichkeit der Mahnung ausnahmsweise keine Mahnung erforderlich

Kann man schon vor Eintritt der Fälligkeit vorsorglich mahnen?

Kann man einen Schuldner schon mahnen, bevor die Forderung überhaupt fällig ist? Nein, eine sogenannte antizipierte Mahnung ist unwirksam. Das bedeutet, dass eine Mahnung, die vor der Fälligkeit einer Forderung ausgesprochen wird, keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Wichtig ist dabei, dass diese Unwirksamkeit nicht nachträglich „geheilt“ wird. Das heißt, selbst wenn die Forderung später fällig wird, bleibt die vorzeitige Mahnung ohne Wirkung. Um eine wirksame Mahnung auszusprechen, muss also immer gewartet werden, bis die Fälligkeit tatsächlich eingetreten ist.

Allerdings ist es möglich, die Mahnung genau zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erklären. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht erst abwarten muss, bis der Schuldner seine Leistung nicht erbringt, sondern er kann mit Eintritt der Fälligkeit – aber nicht davor – sofort mahnen.

Kurz gesagt: Eine Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam, aber sie kann gleichzeitig mit der Fälligkeit erfolgen.

Merke
  • Keine antizipierte Mahnung: Vor Fälligkeit unwirksam, wird durch Fälligkeit nicht geheilt, kann aber gleichzeitig mit Fälligkeit erfolgen

In welchen Fällen bedarf es keiner Mahnung für den Eintritt des Schuldnerverzugs?

Wann kannst du dir als Gläubiger die Mahnung sparen und der Schuldner gerät durch Nichtleistung trotzdem - quasi automatisch ohne dein Zutun - in Verzug? Diese Frage ist für die Praxis enorm wichtig, denn normalerweise ist die Mahnung der Schlüssel zum Schuldnerverzug – aber es gibt Ausnahmen, die dir unter Umständen Zeit und Ärger ersparen können.

Die Mahnung ist entbehrlich nach § 286 Abs. 2 BGB, wenn sie entweder sinnlos oder dem Gläubiger unzumutbar wäre. Das Gesetz nennt uns hier vier konkrete Fallgruppen, in denen du als Gläubiger keine Mahnung aussprechen musst.

Erstens ist eine Mahnung entbehrlich, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, wie § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB klarstellt. Wenn also im Vertrag steht "Lieferung am 15. März", dann gerät der Schuldner automatisch in Verzug, wenn er an diesem Tag nicht leistet. Du solltest in diesem Zusammenhang auch an Fixgeschäfte denken, also dass ein absolutes Fixgeschäft oder ein relatives Fixgeschäft vorliegen könnte.

Zweitens kann nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Mahnung entbehrlich sein, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender berechenbar ist. Das ist der Fall, wenn die Leistung eine angemessene Zeit nach einem bestimmten Ereignis zu erbringen ist. Wenn etwa vereinbart ist "Lieferung zwei Wochen nach Vertragsschluss", dann kannst du dir die Mahnung sparen. Wichtig ist hier: Ist die Frist unangemessen kurz, wird sie automatisch verlängert zu einer angemessenen Frist. Wenn aber überhaupt keine Frist gesetzt wurde, sondern etwa gefordert wird, dass "sofort mit Ereignis" geleistet werden soll, führt das nicht zur Entbehrlichkeit der Mahnung.

Drittens macht § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Wenn dir dein Vertragspartner klar sagt: "Ich werde niemals liefern", dann wäre es sinnlos, ihn noch zu mahnen. Du kannst in diesem Fall sofort die Rechte aus dem Verzug geltend machen.

Viertens kann nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB eine Mahnung entbehrlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Diese Generalklausel fängt alle Fälle auf, in denen es Treu und Glauben widersprechen würde, vom Gläubiger eine Mahnung zu verlangen. Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Schutzwürdigkeit der Parteien an.

Ein klassischer Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist die unerlaubte Handlung – nach dem lateinischen Grundsatz "fur semper in mora", zu deutsch "der Dieb ist stets im Verzug". Allerdings gilt diese Entbehrlichkeit nur bezüglich der Herausgabe einer unerlaubt erlangten Sache. Das umfasst zum Beispiel auch den Wertersatz für unbezahlt getanktes Benzin an einer Selbstbedienungstankstelle. Bei einem reinen Zahlungsanspruch etwa aus § 823 Abs. 1 BGB ist hingegen trotzdem eine Mahnung erforderlich.

Ein weiterer wichtiger Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist die sogenannte Selbstmahnung. Wenn der Schuldner selbst die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt ankündigt, etwa indem er sagt "Die Ware ist bereits unterwegs und kommt am Freitag an", oder wenn er wahrheitswidrig behauptet, schon geleistet zu haben und dich dadurch von einer Mahnung abhält, dann ist eine Mahnung ebenfalls entbehrlich.

Die Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB tritt also immer dann ein, wenn eine Mahnung sinnlos oder unzumutbar wäre – prüfe daher stets die vier gesetzlichen Fallgruppen.

Merke

Entbehrlichkeit der Mahnung gem. § 286 II BGB: Wenn Mahnung sinnlos oder unzumutbar

  • Leistungszeit bestimmt, § 286 II Nr. 1 BGB
    • Ggf. zusätzlich an Fixgeschäft denken: Absolutes Fixgeschäft oder relatives Fixgeschäft denken
  • Leistungszeit berechenbar, § 286 II Nr. 2 BGB: Angemessene Zeit nach Ereignis
    • Angemessene Frist nach Ereignis, § 286 II Nr. 2 BGB: Unangemessen kurze Frist wird automatisch verlängert
      • Überhaupt keine Fristsetzung („sofort mit Ereignis…“) führt nicht zu Entbehrlichkeit
  • Ernsthafte Leistungsverweigerung durch Schuldner, § 286 II Nr. 3 BGB
  • Besondere Umstände unter Abwägung beiderseitiger Interessen, § 286 II Nr. 4 BGB: Insb. weil es Treu und Glauben widersprechen würde, vom Gläubiger Mahnung zu verlangen
    • Interessenabwägung nach Schutzwürdigkeit
    • Insb. wenn unerlaubte Handlung (lat.: „fur semper in mora“, dt.: „Der Dieb ist stets im Verzug“): Entbehrlichkeit der Mahnung nur bzgl. Herausgabe einer unerlaubt erlangten Sache (z.B. auch Wertersatz für unbezahlt getanktes Benzin an Selbstbedienungstankstelle; z.B. nicht bei Zahlungsanspruch aus § 823 I BGB)
    • Insb. wenn Selbstmahnung: Schuldner kündigt Leistung selbst zu bestimmtem Zeitpunkt an (z.B. auch Erklärung, dass Ware bereits unterwegs) oder erklärt wahrheitswidrig schon geleistet zu haben und hält Gläubiger dadurch von Mahnung ab

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Frage 1/2

Hersteller H soll Druckerei D am 01.04. eine neue Druckerpresse liefern. Um Platz zu schaffen, lässt D am 31.03. die alte Presse abbauen und verschrotten. H liefert kurzfristig erst am 03.04. Durch den ungeplanten Produktionsstillstand entgeht G ein Gewinn i.H.v. 50.000€. Hat er einen Ersatzanspruch?

Ja, gem. §§ 280 I, II, 286 BGB.
Nein, da keine Mahnung vorliegt.
Die Mahnung war entbehrlich.
G hat keinen ersatzfähigen Schaden.
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