- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB
Kann der Schuldner seine Schuld an einen Dritten übertragen?
Es ist möglich, dass der Schuldner seine Schuld an einen Dritten überträgt – das geschieht durch die Schuldübernahme nach den §§ 414 ff. BGB. Dabei handelt es sich um eine sogenannte privative oder befreiende Schuldübernahme. Der Begriff „privativ“ leitet sich aus dem Lateinischen „privare“ ab, was so viel wie „berauben“ oder „entziehen“ bedeutet. Genau das passiert hier: Die Schuld wird dem bisherigen Schuldner entzogen und auf den neuen Schuldner übertragen.
Damit tritt der neue Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners, der damit aus der Schuld entlassen wird. Entscheidend ist, dass weiterhin nur ein Schuldner vorhanden ist. Der Gläubiger hat also lediglich den neuen Schuldner, der nun allein für die Erfüllung der Verbindlichkeit verantwortlich ist.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Schuldbeitritt. Bei einem Schuldbeitritt haftet der ursprüngliche Schuldner nämlich weiterhin, und der Beitretende tritt lediglich zusätzlich in die Schuld mit ein. Das bedeutet, dass beide als Gesamtschuldner gemäß §§ 421 ff. BGB gegenüber dem Gläubiger verpflichtet sind. Der Gläubiger kann sich dann aussuchen, von wem er die Leistung fordert, und beide haften grundsätzlich in voller Höhe.
Bei der Schuldübernahme wird der ursprüngliche Schuldner also durch den neuen Schuldner ersetzt.
Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB: Privative / befreiende Schuldübernahme (lat.: „privare“, dt.: „berauben / entziehen“)
- Dritter tritt an Stelle des bisherigen Schuldners, daher weiterhin nur ein Schuldner vorhanden
- Schuldbeitritt: Schuldner und Beitretender haften beide als Gesamtschuldner, §§ 421 ff. BGB
Was ist die Voraussetzung einer Schuldübernahme?
Stell dir vor, du hast einer wohlhabenden Geschäftsfrau Geld geliehen, und plötzlich kommt ihr arbeitsloser nicht vermögender Schwiegervater und sagt: „Ich übernehme die Schuld.“ Würdest du das einfach so hinnehmen? Wahrscheinlich nicht, denn es macht für die Einbringlichkeit deiner Forderung einen großen Unterschied, ob dein Schuldner eine wohlhabende oder eine mittellose Person ist. Genau aus diesem Grund erfordert die Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 S. 1 BGB die Genehmigung des Gläubigers.
Das liegt daran, dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran hat, wer sein Schuldner ist. Schließlich hängt die Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung tatsächlich erfüllt wird, stark von der Person des Schuldners ab. Wenn der ursprüngliche Schuldner solvent und zuverlässig war, kann es für den Gläubiger riskant sein, stattdessen eine Person zu akzeptieren, die möglicherweise nicht zahlen kann oder will. Deshalb ist seine Zustimmung unerlässlich.
Ohne die Genehmigung des Gläubigers kommt also keine wirksame Schuldübernahme zustande.
Voraussetzungen
- Erfordert Genehmigung des Gläubigers, § 415 I 1 BGB: Da dieser ein Interesse daran hat, wer sein Schuldner ist (z.B. lieber Millionär als Mittelloser)
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