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Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB
SchwangerschaftsabbruchAbtreibung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter Schwangerschaftsabbruch?
Merke
Schwangerschaftsabbruch: Abtötung der Leibesfrucht; Beendigung einer Schwangerschaft z.B. durch medizinische Eingriffe oder medikamentöse Maßnahmen
- Beispiel: z.B. Täter stößt die schwangere Frau so heftig in den Bauch, dass es zu einer Fehlgeburt kommt; z.B. Arzt führt auf Wunsch der schwangeren Frau eine Abtreibung durch
Was ist der Schutzzweck von § 218 StGB und welche Regelung ergibt sich daraus?
Merke
Schutzzweck: Leibesfrucht
- Gesundheit der Mutter nur als Reflex geschützt: Mutterschutz primär durch § 223 StGB (≠ „mein Bauch gehört mir“)
- Ab Zeugung / Empfängnis / Nidation, § 218 I 2 StGB: Einnistung befruchteter Eizelle
- Bis Beginn der Geburt: Beginn der natürlichen Geburt mit den Eröffnungswehen oder Öffnung des Uterus bei Kaiserschnitt (danach als geborener Mensch im Schutzbereich der Tötungsdelikte)
- Staatliche Schutzpflicht für das Leben: Staat muss sich schützend und fördernd vor das (ungeborene) Leben stellen
- Schwangerschaftsabbruch grds. rechtswidrig: Pflicht zur Austragung, kein Recht auf Abtreibung
- Aber Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs in bestimmten Fällen
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In welchen Fällen ist der Schwangerschaftsabbruch straffrei?
Merke
Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs
- Gerechtfertigt wegen medizinischer Indikation, § 218a II StGB
- Gerechtfertigt nach Sexualdelikt innerhalb zwölf Wochen, § 218a III StGB
- Straffrei bei Versuch durch Schwangere, § 218 IV 2 StGB: Strafausschließungsgrund
- Tatbestandslos nach Beratung innerhalb zwölf Wochen, § 218a I StGB: Zwar ohne Tatbestand, aber rechtswidrig
- Nach Entscheidung des BVerfG nur „faktische Fristenlösung“ möglich, da auch Schutz der Leibesfrucht geboten
- Keine „echte Fristenlösung“ nach der der Schwangerschaftsabbruch erlaubt innerhalb bestimmter Frist
Ist ein Täter gerechtfertigt, der eine Schwangere einsperrt, um eine straflose Abtreibung zu verhindern?
Merke
Zwangsweise Verhinderung straflosen Abbruchs: z.B. Einsperren der Frau bis zwölf Wochen vergangen
- Keine Rechtfertigung durch Nothilfe, § 32 StGB: z.B. Vater schlägt Arzt nieder, um Abbruch zu verhindern; möglich, da rechtswidriger Angriff; aber nicht geboten, da im Rahmen der Notwehr nur Rechte des Staats stellvertretend wahrgenommen werden können und dieser bewusst auf Strafanspruch verzichtet
- Keine Rechtfertigung durch rechtfertigenden Notstand, § 34 StGB: Aus selbem Grund Zwang kein angemessenes Mittel
- Ggf. aber entschuldigender Notstand, § 35 StGB: Kann einschlägig sein
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Frage 1/2
T führt einen Schwangerschaftsabbruch bei sich selbst im neunten Monat ihrer Schwangerschaft durch, weil sie irrtümlich glaubt, dies sei legal, sie habe ein "Recht auf Abtreibung", das den Schutz ihrer Leibesfrucht überwiege. Wie ist Ts Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?
T handelt strafbar, weil sie sich in einem vermeidbaren Irrtum über die Rechtslage befindet.
T unterliegt einem Tatbestandsirrtum, weil sie sich über die tatsächlichen Umstände geirrt hat.
T unterliegt einem Verbotsirrtum, weil sie die Rechtslage falsch einschätzt und glaubt, legal zu handeln.
T handelt nicht strafbar, weil sie sich in einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtslage befindet.
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