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Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB

SchwangerschaftsabbruchAbtreibung
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter Schwangerschaftsabbruch?

Unter einem Schwangerschaftsabbruch versteht man die Abtötung der Leibesfrucht, also die Beendigung einer Schwangerschaft, etwa durch medizinische Eingriffe oder medikamentöse Maßnahmen. Der Begriff erfasst dabei unterschiedliche Konstellationen.

So liegt ein Schwangerschaftsabbruch beispielsweise vor, wenn ein Täter die schwangere Frau so heftig in den Bauch stößt, dass es zu einer Fehlgeburt kommt. Ebenso ist es ein Schwangerschaftsabbruch, wenn ein Arzt auf Wunsch der schwangeren Frau eine Abtreibung durchführt.

Merke dir: Der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB ist die Abtötung der Leibesfrucht durch Beendigung der Schwangerschaft.

Merke

Schwangerschaftsabbruch: Abtötung der Leibesfrucht; Beendigung einer Schwangerschaft z.B. durch medizinische Eingriffe oder medikamentöse Maßnahmen

  • Beispiel: z.B. Täter stößt die schwangere Frau so heftig in den Bauch, dass es zu einer Fehlgeburt kommt; z.B. Arzt führt auf Wunsch der schwangeren Frau eine Abtreibung durch

Was ist der Schutzzweck von § 218 StGB und welche Regelung ergibt sich daraus?

Der Schutzzweck des § 218 StGB liegt im Schutz der Leibesfrucht, also des ungeborenen Lebens. Damit schützt die Norm gerade nicht primär die Gesundheit der Mutter. Diese wird nur als Reflex mitgeschützt, steht aber nicht im Zentrum der Vorschrift. Der Mutterschutz wird vielmehr primär durch § 223 StGB gewährleistet. Das verbreitete Schlagwort „mein Bauch gehört mir" trifft die Rechtslage daher nicht.

Dabei stellt sich die Frage, ab wann der Schutz zeitlich greift. Der Schutzbereich des § 218 StGB beginnt ab Zeugung beziehungsweise Empfängnis, genauer gesagt ab der Nidation. Das ergibt sich aus § 218 Abs. 1 S. 2 StGB. Nidation meint die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut. Daraus folgt, dass die sogenannte „Pille danach", die eine solche Einnistung verhindert, keinen Schwangerschaftsabbruch im Sinne des § 218 StGB darstellt, weil zu diesem Zeitpunkt die Nidation noch nicht stattgefunden hat.

Der Schutzbereich endet mit dem Beginn der Geburt. Bei einer natürlichen Geburt ist das der Zeitpunkt der Eröffnungswehen, bei einem Kaiserschnitt der Moment der Öffnung des Uterus. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Kind als geborener Mensch und fällt in den Schutzbereich der allgemeinen Tötungsdelikte, insbesondere der §§ 211, 212 StGB.

Hinter § 218 StGB steht eine staatliche Schutzpflicht für das Leben. Der Staat muss sich schützend und fördernd vor das ungeborene Leben stellen. Daraus folgt, dass der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig ist. Es besteht eine Pflicht zur Austragung der Schwangerschaft und kein Recht auf Abtreibung. Allerdings sieht das Gesetz in bestimmten Fällen eine Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs vor, sodass trotz grundsätzlicher Rechtswidrigkeit nicht in jedem Fall eine Bestrafung erfolgt.

Entscheidend ist: § 218 StGB schützt die Leibesfrucht ab Nidation bis zum Beginn der Geburt, wobei der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig bleibt, aber in bestimmten Fällen straffrei sein kann.

Merke

Schutzzweck: Leibesfrucht

  • Gesundheit der Mutter nur als Reflex geschützt: Mutterschutz primär durch § 223 StGB (≠ „mein Bauch gehört mir“)

  • Ab Zeugung / Empfängnis / Nidation, § 218 I 2 StGB: Einnistung befruchteter Eizelle (≠ "Pille danach")

  • Bis Beginn der Geburt: Beginn der natürlichen Geburt mit den Eröffnungswehen oder Öffnung des Uterus bei Kaiserschnitt (danach als geborener Mensch im Schutzbereich der Tötungsdelikte)

  • Staatliche Schutzpflicht für das Leben: Staat muss sich schützend und fördernd vor das (ungeborene) Leben stellen

  • Schwangerschaftsabbruch grds. rechtswidrig: Pflicht zur Austragung, kein Recht auf Abtreibung

  • Aber Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs in bestimmten Fällen

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In welchen Fällen ist der Schwangerschaftsabbruch straffrei?

Die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, die sich in ihrer dogmatischen Einordnung deutlich voneinander unterscheiden.

Zunächst kann der Schwangerschaftsabbruch gerechtfertigt sein. Das ist zum einen der Fall bei einer medizinischen Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB. Hier liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, sodass der Abbruch nicht rechtswidrig ist. Zum anderen ist der Schwangerschaftsabbruch gerechtfertigt, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht und der Abbruch innerhalb von zwölf Wochen erfolgt, § 218a Abs. 3 StGB. Auch in diesem Fall handelt die Schwangere beziehungsweise der Arzt rechtmäßig.

Darüber hinaus ist der erfolglose Versuch des Schwangerschaftsabbruchs durch die Schwangere selbst gemäß § 218 Abs. 4 S. 2 StGB straffrei. Hierbei handelt es sich dogmatisch um einen Strafausschließungsgrund.

Schließlich ist der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung innerhalb von zwölf Wochen gemäß § 218a Abs. 1 StGB tatbestandslos. Das bedeutet, dass bereits der Tatbestand des § 218 StGB nicht erfüllt ist, wenn die Schwangere sich hat beraten lassen und der Abbruch innerhalb der Zwölf-Wochen-Frist durch einen Arzt vorgenommen wird. Dogmatisch bemerkenswert ist dabei, dass der Abbruch zwar tatbestandslos, aber dennoch rechtswidrig bleibt. Diese auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinende Konstruktion erklärt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Da der Staat sich schützend vor das ungeborene Leben stellen muss, ist nur eine sogenannte faktische Fristenlösung möglich. Das heißt, der Schwangerschaftsabbruch wird unter bestimmten Voraussetzungen zwar nicht bestraft und ist tatbestandslos, er wird aber nicht als rechtmäßig anerkannt. Eine echte Fristenlösung, nach der der Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer bestimmten Frist schlicht erlaubt wäre, ist mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Leibesfrucht nicht vereinbar und daher ausgeschlossen.

Entscheidend ist also: Die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs beruht je nach Konstellation auf Rechtfertigung, einem Strafausschließungsgrund oder Tatbestandslosigkeit – wobei selbst die tatbestandslose Variante nach der Beratungsregelung rechtswidrig bleibt.

Merke

Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs

  • Gerechtfertigt wegen medizinischer Indikation, § 218a II StGB
  • Gerechtfertigt nach Sexualdelikt innerhalb zwölf Wochen, § 218a III StGB
  • Straffrei bei Versuch durch Schwangere, § 218 IV 2 StGB: Strafausschließungsgrund
  • Tatbestandslos nach Beratung innerhalb zwölf Wochen, § 218a I StGB: Zwar ohne Tatbestand, aber rechtswidrig
    • Nach Entscheidung des BVerfG nur „faktische Fristenlösung“ möglich, da auch Schutz der Leibesfrucht geboten
      • Keine „echte Fristenlösung“ nach der der Schwangerschaftsabbruch erlaubt innerhalb bestimmter Frist

Ist ein Täter gerechtfertigt, der eine Schwangere einsperrt, um eine straflose Abtreibung zu verhindern?

Die Frage, ob jemand gerechtfertigt ist, der eine Schwangere zwangsweise an einem straflosen Schwangerschaftsabbruch hindert, führt zu einem spannenden Zusammenspiel verschiedener Rechtsinstitute. Als Beispiel dient etwa der Fall, dass jemand die Schwangere einsperrt, bis die Zwölf-Wochen-Frist verstrichen ist und ein strafloser Abbruch nach der Beratungsregelung nicht mehr in Betracht kommt.

Zunächst könnte man an eine Rechtfertigung durch Nothilfe gemäß § 32 StGB denken. Auf den ersten Blick scheint das naheliegend: Der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung ist zwar tatbestandslos, bleibt aber rechtswidrig. Damit liegt ein rechtswidriger Angriff auf das ungeborene Leben vor, was die Nothilfe grundsätzlich eröffnen könnte. Dennoch scheidet eine Rechtfertigung über § 32 StGB aus, weil die Nothilfe hier nicht geboten ist. Der entscheidende Gedanke lautet: Im Rahmen der Notwehr können nur Rechte des Staates stellvertretend wahrgenommen werden, und der Staat hat hier bewusst auf seinen Strafanspruch verzichtet. Wenn also der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, den Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB straffrei zu stellen, dann kann ein Privater nicht über den Umweg der Nothilfe das durchsetzen, worauf der Staat selbst verzichtet hat. Stell dir vor, der Vater des ungeborenen Kindes schlägt den Arzt nieder, um den Abbruch zu verhindern – das wäre zwar gegen einen rechtswidrigen Angriff gerichtet, aber mangels Gebotenheit nicht durch Nothilfe gerechtfertigt.

Ebenso wenig kommt eine Rechtfertigung durch rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB in Betracht. Aus demselben Grund, nämlich dem bewussten Verzicht des Staates auf den Strafanspruch, stellt der Zwang gegen die Schwangere kein angemessenes Mittel im Sinne des § 34 StGB dar. Die Interessenabwägung fällt hier zulasten desjenigen aus, der die Schwangere mit Gewalt oder Freiheitsentzug an der Durchführung des Abbruchs hindern will.

Allerdings kann ein entschuldigender Notstand gemäß § 35 StGB einschlägig sein. Wenn etwa ein naher Angehöriger in einer emotionalen Ausnahmesituation handelt, um das ungeborene Leben zu retten, kommt eine Entschuldigung über § 35 StGB durchaus in Betracht. Die Tat bleibt dann rechtswidrig, der Täter wird aber wegen fehlender Schuld nicht bestraft.

Merke: Die zwangsweise Verhinderung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs ist weder durch Nothilfe noch durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt, weil der Staat bewusst auf seinen Strafanspruch verzichtet hat – allenfalls kommt ein entschuldigender Notstand nach § 35 StGB in Betracht.

Merke

Zwangsweise Verhinderung straflosen Abbruchs: z.B. Einsperren der Frau bis zwölf Wochen vergangen

  • Keine Rechtfertigung durch Nothilfe, § 32 StGB: z.B. Vater schlägt Arzt nieder, um Abbruch zu verhindern; möglich, da rechtswidriger Angriff; aber nicht geboten, da im Rahmen der Notwehr nur Rechte des Staats stellvertretend wahrgenommen werden können und dieser bewusst auf Strafanspruch verzichtet
  • Keine Rechtfertigung durch rechtfertigenden Notstand, § 34 StGB: Aus selbem Grund Zwang kein angemessenes Mittel
  • Ggf. aber entschuldigender Notstand, § 35 StGB: Kann einschlägig sein

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Frage 1/9

T führt einen Schwangerschaftsabbruch bei sich selbst im neunten Monat ihrer Schwangerschaft durch, weil sie irrtümlich glaubt, dies sei legal, sie habe ein "Recht auf Abtreibung", das den Schutz ihrer Leibesfrucht überwiege. Wie ist Ts Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?

T handelt strafbar, weil sie sich in einem vermeidbaren Irrtum über die Rechtslage befindet.
T unterliegt einem Tatbestandsirrtum, weil sie sich über die tatsächlichen Umstände geirrt hat.
T unterliegt einem Verbotsirrtum, weil sie die Rechtslage falsch einschätzt und glaubt, legal zu handeln.
T handelt nicht strafbar, weil sie sich in einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtslage befindet.
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Ziad T.

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