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Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Schwere Brandstiftung
Aktualisiert vor 11 Tagen

Was versteht man unter schwerer Brandstiftung?

Die schwere Brandstiftung ist in § 306a StGB geregelt und enthält zwei eigenständige Tatbestandsvarianten, die sich grundlegend in ihrer Deliktsstruktur unterscheiden.

§ 306a Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Erfasst wird die Brandstiftung an bestimmten, besonders schutzwürdigen Tatobjekten: Wohnungen, Räumen, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen (also Räume für Menschenansammlungen), Krankenhäusern, Altenheimen oder Einrichtungen, die der religiösen Verehrung dienen, wie etwa Kirchen oder Moscheen. Weil es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, muss hier keine konkrete Gefahr für Menschen nachgewiesen werden – der Gesetzgeber geht davon aus, dass allein das Inbrandsetzen solcher Objekte typischerweise so gefährlich ist, dass die Strafbarkeit bereits an die Tathandlung selbst anknüpft. § 306a Abs. 1 StGB ist dabei ein eigenes Grunddelikt, baut also nicht als Qualifikation auf § 306 Abs. 1 StGB auf, sondern steht selbständig daneben.

§ 306a Abs. 2 StGB ist demgegenüber ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier geht es um eine Brandstiftung, bei der sich Menschen in den betreffenden Räumlichkeiten aufhalten und durch den Brand eine konkrete Gefahr für deren Gesundheit entsteht. Es muss also im Einzelfall tatsächlich festgestellt werden, dass bestimmte Personen in eine Gefahrenlage für ihre Gesundheit geraten sind. Auch § 306a Abs. 2 StGB ist ein eigenes Grunddelikt.

Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB umfasst also zwei selbständige Grunddelikte: ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Absatz 1 zum Schutz besonders sensibler Tatobjekte wie Wohnungen und ein konkretes Gefährdungsdelikt in Absatz 2, das eine tatsächliche Gesundheitsgefahr für anwesende Menschen voraussetzt.

Merke

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

  • Abstraktes Gefährdungsdelikt, § 306a I StGB: Brandstiftung bei Wohnungen, Räumen für Menschenansammlungen, Krankenhäusern, Altenheimen oder Einrichtungen, die der religiösen Verehrung dienen

    • Eigenes Grunddelikt

  • Konkretes Gefährdungsdelikt, § 306a II StGB: Brandstiftung, wenn sich Menschen dort aufhalten und dadurch eine konkrete Gefahr für deren Gesundheit entsteht

    • Eigenes Grunddelikt

Was versteht man unter „der Wohnung dienend“ und in welchen Fällen greift § 306a I Nr. 1 StGB nicht?

Das Tatbestandsmerkmal „der Wohnung dienend" in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB knüpft an den Begriff der Widmung zum Wohnen an. Ein Objekt dient dann der Wohnung, wenn es nach seiner konkreten Verwendung zur Tatzeit einem Wohnzweck „gewidmet" ist. Entscheidend ist also nicht die bauliche Beschaffenheit oder eine frühere Nutzung, sondern die tatsächliche Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Tat.

Umgekehrt kann diese Widmung auch wieder entfallen. Man spricht dann von einer Entwidmung. Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als taugliches Tatobjekt, wenn sie von allen Hausbewohnern „entwidmet" wurde. Das ist etwa der Fall, wenn sämtliche Bewohner mit dem Inbrandsetzen einverstanden sind – dann dient das Objekt aus ihrer Sicht nicht mehr dem Wohnzweck, und der Schutzzweck der Norm greift nicht mehr.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der Nachschau. Wenn der Täter sich vor dem Inbrandsetzen gründlich und umfassend vergewissert, dass sich keine Personen im Tatobjekt aufhalten, und er absolut sicher sein kann, dass keine Realisierung der Gefahr droht, kommt eine Einschränkung des Tatbestands in Betracht. Das ist etwa bei einem Einmannzelt oder einer Einraumhütte denkbar, wo der Täter die Räumlichkeit mit einem Blick vollständig überblicken kann und so mit Gewissheit ausschließen kann, dass sich jemand darin befindet. In solchen Fällen wird § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausnahmsweise im Wege einer teleologischen Reduktion als nicht verwirklicht angesehen, da trotz der Widmung zum Wohnen keine Gefahr für Menschen besteht. Der Grund liegt darin, dass § 306a Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt gerade die typische Gefährlichkeit der Tat erfassen soll – ist diese im Einzelfall durch eine verlässliche Nachschau vollständig ausgeräumt, fehlt es am Schutzbedürfnis, das die strenge Strafdrohung rechtfertigt.

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt also eine Widmung zum Wohnen voraus, die durch Entwidmung entfallen kann, und wird ausnahmsweise teleologisch reduziert, wenn der Täter durch gründliche Nachschau absolut sicher ausschließen kann, dass sich Menschen im Tatobjekt befinden.

Merke

Objekt, das der Wohnung dient, § 306a I Nr. 1 StGB

  • Widmung zum Wohnen erforderlich: Wenn nach konkreter Verwendung zur Tatzeit einem Wohnzweck „gewidmet“
  • Entwidmung: Keine Wohnung mehr, wenn von allen Hausbewohnern „entwidmet“ (z.B. wenn alle mit Inbrandsetzen einverstanden)
  • Nachschau, ob sich Personen im Tatobjekt aufhalten: Wenn Täter sich gründlich und umfassend vergewissert und absolut sicher sein kann, dass keine Realisierung der Gefahr; z.B. einfach bei Einmannzelt oder Einraumhütte
    • Ausnahmsweise teleologische Reduktion: § 306a I Nr. 1 StGB nicht verwirklicht, da trotz der Widmung zum Wohnen keine Gefahr für Menschen

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Frage 1/5

T zündet ein Wohngebäude an, das jedoch sofort gelöscht wird, bevor jemand in Gefahr gerät oder ein Schaden entsteht. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?

T begeht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da das Anzünden eines Gebäudes generell als gefährlich gilt, unabhängig davon, ob jemand konkret gefährdet wurde.
T begeht ein konkretes Gefährdungsdelikt, weil die Gefahr eines Brandes bestand.
T begeht ein Verletzungsdelikt, weil jemand hätte verletzt werden können.
T begeht ein Gefährdungsdelikt, weil hier bereits die Herbeiführung einer Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut strafbar ist.
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