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Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Schwere Brandstiftung
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter schwerer Brandstiftung?

Merke

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

  • Abstraktes Gefährdungsdelikt, § 306a I StGB: Brandstiftung bei Wohnungen, Räumen für Menschenansammlungen, Krankenhäusern, Altenheimen oder Einrichtungen, die der religiösen Verehrung dienen
    • Eigenes Grunddelikt
  • Konkretes Gefährdungsdelikt, § 306a II StGB: Brandstiftung i.S.d. § 306 I StGB, wenn sich Menschen dort aufhalten und dadurch eine konkrete Gefahr für deren Gesundheit entsteht
    • Eigenes Grunddelikt

Was versteht man unter „dem Wohnen dienend“ und in welchen Fällen greift § 306a I Nr. 1 StGB nicht?

Merke

Objekt, das der Wohnung dient, § 306a I Nr. 1 StGB

  • Widmung zum Wohnen erforderlich: Wenn nach konkreter Verwendung zur Tatzeit einem Wohnzweck „gewidmet“
  • Entwidmung: Keine Wohnung mehr, wenn von allen Hausbewohnern „entwidmet“ (z.B. wenn alle mit Inbrandsetzen einverstanden)
  • Nachschau, ob sich Personen im Tatobjekt aufhalten: Wenn Täter sich gründlich und umfassend vergewissert und absolut sicher sein kann, dass keine Realisierung der Gefahr; z.B. einfach bei Einmannzelt oder Einraumhütte
    • Ausnahmsweise teleologische Reduktion: § 306a I Nr. 1 StGB nicht verwirklicht, da trotz der Widmung zum Wohnen keine Gefahr für Menschen

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Frage 1/1

T zündet ein Wohngebäude an, das jedoch sofort gelöscht wird, bevor jemand in Gefahr gerät oder ein Schaden entsteht. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?

T begeht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da das Anzünden eines Gebäudes generell als gefährlich gilt, unabhängig davon, ob jemand konkret gefährdet wurde.
T begeht ein konkretes Gefährdungsdelikt, weil die Gefahr eines Brandes bestand.
T begeht ein Verletzungsdelikt, weil jemand hätte verletzt werden können.
T begeht ein Gefährdungsdelikt, weil hier bereits die Herbeiführung einer Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut strafbar ist.
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