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Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Schwere Brandstiftung
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter schwerer Brandstiftung?
Merke
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
- Abstraktes Gefährdungsdelikt, § 306a I StGB: Brandstiftung bei Wohnungen, Räumen für Menschenansammlungen, Krankenhäusern, Altenheimen oder Einrichtungen, die der religiösen Verehrung dienen
- Eigenes Grunddelikt
- Konkretes Gefährdungsdelikt, § 306a II StGB: Brandstiftung i.S.d. § 306 I StGB, wenn sich Menschen dort aufhalten und dadurch eine konkrete Gefahr für deren Gesundheit entsteht
- Eigenes Grunddelikt
Was versteht man unter „dem Wohnen dienend“ und in welchen Fällen greift § 306a I Nr. 1 StGB nicht?
Merke
Objekt, das der Wohnung dient, § 306a I Nr. 1 StGB
- Widmung zum Wohnen erforderlich: Wenn nach konkreter Verwendung zur Tatzeit einem Wohnzweck „gewidmet“
- Entwidmung: Keine Wohnung mehr, wenn von allen Hausbewohnern „entwidmet“ (z.B. wenn alle mit Inbrandsetzen einverstanden)
- Nachschau, ob sich Personen im Tatobjekt aufhalten: Wenn Täter sich gründlich und umfassend vergewissert und absolut sicher sein kann, dass keine Realisierung der Gefahr; z.B. einfach bei Einmannzelt oder Einraumhütte
- Ausnahmsweise teleologische Reduktion: § 306a I Nr. 1 StGB nicht verwirklicht, da trotz der Widmung zum Wohnen keine Gefahr für Menschen
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Frage 1/1
T zündet ein Wohngebäude an, das jedoch sofort gelöscht wird, bevor jemand in Gefahr gerät oder ein Schaden entsteht. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
T begeht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da das Anzünden eines Gebäudes generell als gefährlich gilt, unabhängig davon, ob jemand konkret gefährdet wurde.
T begeht ein konkretes Gefährdungsdelikt, weil die Gefahr eines Brandes bestand.
T begeht ein Verletzungsdelikt, weil jemand hätte verletzt werden können.
T begeht ein Gefährdungsdelikt, weil hier bereits die Herbeiführung einer Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut strafbar ist.
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Ziad T.
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