Logo

Schwerer Raub, § 250 I, und besonders schwerer Raub, § 250 II

Schwerer RaubVerwenden oder Beisichführen von WaffenScheinwaffeBerufswaffenträgerSchreckschussGaspistoleBeisichführen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter schwerem Raub und besonders schwerem Raub?

Merke

Schwerer Raub, § 250 StGB: Qualifikationen des Raubs

  • Terminologie: Im Gesetz ist nur von „schwerem Raub“ die Rede, die Praxis unterscheidet aber die folgende Terminologie

    • Qualifikationen des § 250 I StGB bezeichnet als „schwerer Raub“ (wie Überschrift)

    • Qualifikationen des § 250 II StGB bezeichnet als „besonders schwerer Raub

Was sind die Fallgruppen des schweren Raubs und des besonders schweren Raubs?

Merke

Fallgruppen des schweren Raubs und des besonders schweren Raubs

  • Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 StGB
  • Bandenraub, § 250 I Nr. 2 StGB, und bewaffneter Bandenraub, § 250 II Nr. 2 StGB: Raub als Mitglied einer Bande
  • Gefahr einer Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1 lit c StGB
  • Schwere Misshandlung, § 250 II Nr. 3 lit. a StGB: Immer gegeben in Fällen der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB
  • Lebensgefährdung, § 250 II Nr. 3 lit. b StGB

Was versteht man unter dem Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand?

Merke

Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 StGB

  • Waffen und Werkzeuge

    • Waffe, § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 Alt. 1 StGB: Nach Art der Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen

      • Auch Gas- oder Schreckschusswaffen, wenn Gas bzw. Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt (nicht zur Seite, wie bei anderen Modellen)

      • Auch bei Berufswaffenträgern / Dienstwaffenträger (z.B. Polizist): Nicht Berechtigung des Waffenbesitzes, sondern Erhöhung der abstrakten Gefährlichkeit maßgeblich; im Regelfall ist sich Dienstwaffenträger auch permanent seines Waffenbesitzes bewusst (sonst kein Beisichführen)

    • Gefährliches Werkzeug, § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB, § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB: Nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen abstrakt geeignet

      • Definition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB: Kann nicht herangezogen werden, da bei § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB keine Verwendung vorausgesetzt

    • Sonst ein Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 lit. b StGB: Gegenstände, die zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne dass es auf deren Gefährlichkeit ankommt

      • Insb. ungeladene Waffen als Drohmittel

      • Insb. echt aussehende Scheinwaffen als Drohmittel: z.B. täuschend echt aussehende Wasserpistole / Spielzeugpistole; z.B. auch Sporttasche als Bombenattrappe ausgegeben, da von außen nicht erkennbar, ob tatsächlich Bombe darin

        • Unecht aussehende Scheinwaffen („Labello-Fall“): Nach äußerem Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich (aus Sicht eines objektiven Beobachters, nicht des Opfers), z.B. Labello-Stift oder Plastikröhrchen an Rücken des Opfers gehalten, um Schusswaffe zu simulieren ⇨ Keine Qualifikation, da Drohungswirkung ausschließlich täuschende Erklärung des Täters beruht

  • Verwenden und Beisichführen

    • Verwenden, § 250 II Nr. 1 StGB: Einsatz als Gewaltmittel oder als Drohmittel (z.B. auch nicht abgefeuerte vorgehaltene Pistole als Drohmittel verwendet); wird vor Beisichführen geprüft, da lex specialis

    • Beisichführen, § 250 I Nr. 1 lit a, lit. b StGB, § 250 II Nr. 2 StGB: Am Körper in Griffweite getragen (jederzeitiges Bedienen ohne nennenswerten Zeitaufwand, z.B. nicht Waffe oder Munition im Rucksack oder Kofferraum) und Träger sich dessen aktuell bewusst („parates Wissen“, z.B. nicht zwangsläufig bei Alltagsgegenständen)

Teste dein Wissen

Frage 1/7

T raubt O die Handtasche. Auf der Flucht zieht T ein Messer und versucht damit O auch noch deren Jacke wegzunehmen, was misslingt. Welche Aussagen sind richtig?

Der Raub der Handtasche ist beim Ziehen des Messers vollendet.
T verwirklicht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Es handelt sich um schweren Raub hinsichtlich der Handtasche.
Der Raub der Handtasche ist beim Ziehen des Messers noch nicht beendet.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Vermögensdelikte.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+