Logo

Schwerer Raub, § 250 I, und besonders schwerer Raub, § 250 II

Schwerer RaubVerwenden oder Beisichführen von WaffenScheinwaffeBerufswaffenträgerSchreckschussGaspistoleBeisichführen
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter schwerem Raub und besonders schwerem Raub?

§ 250 StGB enthält Qualifikationen des Raubs, die den Unrechtsgehalt der Tat gegenüber dem Grundtatbestand des § 249 StGB erhöhen. Dabei ist ein terminologischer Hinweis wichtig: Die amtliche Überschrift des § 250 StGB lautet schlicht „Schwerer Raub". In der Praxis hat sich jedoch eine differenzierende Terminologie durchgesetzt. Die Qualifikationen des § 250 Abs. 1 StGB werden als schwerer Raub bezeichnet, während die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 StGB als besonders schwerer Raub bezeichnet werden. Dieser Unterscheidung solltest du dich im Gutachten anschließen, auch wenn das Gesetz selbst nur einheitlich von „schwerem Raub" spricht.

§ 250 StGB enthält also mit dem schweren Raub in Absatz 1 und dem besonders schweren Raub in Absatz 2 zwei Stufen von Qualifikationen des Raubtatbestands.

Merke

Schwerer Raub, § 250 StGB: Qualifikationen des Raubs

  • Terminologie: Im Gesetz ist nur von „schwerem Raub“ die Rede, die Praxis unterscheidet aber die folgende Terminologie

    • Qualifikationen des § 250 I StGB bezeichnet als „schwerer Raub“ (wie Überschrift)

    • Qualifikationen des § 250 II StGB bezeichnet als „besonders schwerer Raub

Was sind die Fallgruppen des schweren Raubs und des besonders schweren Raubs?

Die Fallgruppen des schweren Raubs nach § 250 Abs. 1 StGB und des besonders schweren Raubs nach § 250 Abs. 2 StGB lassen sich in mehrere thematische Bereiche einteilen, die du für die Klausur kennen solltest.

Die erste und zugleich praxisrelevanteste Fallgruppe betrifft das Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Die zweite Fallgruppe betrifft den Bandenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und den bewaffneten Bandenraub nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Hier wird der Raub qualifiziert, weil der Täter die Tat als Mitglied einer Bande begeht. Kommt bei einem solchen Bandenraub zusätzlich eine Bewaffnung hinzu, greift die Steigerung zum besonders schweren Raub.

Die dritte Fallgruppe erfasst die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB. Hier genügt es, dass die Tat eine Gefahr für die Gesundheit des Opfers mit sich bringt, ohne dass es zu einer tatsächlichen Verletzung kommen muss.

Die vierte Fallgruppe betrifft die schwere Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB. Diese Qualifikation ist immer gegeben in Fällen der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB.

Die fünfte Fallgruppe schließlich ist die Lebensgefährdung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StGB, bei der der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Die Fallgruppen des schweren und besonders schweren Raubs umfassen also im Wesentlichen Waffen- und Werkzeugbezug, Bandenmitgliedschaft, Gesundheitsgefährdung, schwere Misshandlung und Lebensgefährdung.

Merke

Fallgruppen des schweren Raubs und des besonders schweren Raubs

  • Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 StGB
  • Bandenraub, § 250 I Nr. 2 StGB, und bewaffneter Bandenraub, § 250 II Nr. 2 StGB: Raub als Mitglied einer Bande
  • Gefahr einer Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1 lit c StGB
  • Schwere Misshandlung, § 250 II Nr. 3 lit. a StGB: Immer gegeben in Fällen der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB
  • Lebensgefährdung, § 250 II Nr. 3 lit. b StGB

Was versteht man unter dem Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand?

Die Fallgruppe Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand ist in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB geregelt und bildet einen praxisrelevanten Bereich des schweren Raubs und des besonders schweren Raubs. Um diese Qualifikationen zu verstehen, musst du zunächst die verschiedenen Kategorien von Waffen und Werkzeugen auseinanderhalten und dann klären, was Verwenden und Beisichführen jeweils bedeutet.

Beginnen wir mit den Waffen und Werkzeugen. Eine Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB ist ein Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen. Das umfasst etwa Schusswaffen, Messer mit feststehender Klinge oder Schlagringe. Erfasst sind auch Gas- oder Schreckschusswaffen, allerdings nur dann, wenn das Gas beziehungsweise der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt. Bei Modellen, bei denen Gas oder Druck lediglich zur Seite entweichen, fehlt es an der nötigen Eignung zur Körperverletzung, sodass diese nicht als Waffe einzuordnen sind. Ein wichtiger Sonderfall betrifft Berufswaffenträger beziehungsweise Dienstwaffenträger wie etwa Polizisten. Auch wenn ein Polizist berechtigt ist, seine Waffe zu tragen, ändert das nichts an der Qualifikation. Maßgeblich ist nicht die Berechtigung des Waffenbesitzes, sondern die Erhöhung der abstrakten Gefährlichkeit, die mit dem Mitführen einer Waffe einhergeht. Im Regelfall ist sich der Dienstwaffenträger auch permanent seines Waffenbesitzes bewusst, was für das Beisichführen relevant ist. Fehlt dieses Bewusstsein ausnahmsweise, scheidet ein Beisichführen aus.

Ein gefährliches Werkzeug nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen abstrakt geeignet ist. Wichtig ist hier eine Abgrenzung: Die Definition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nicht herangezogen werden, weil § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB gerade keine Verwendung voraussetzt. Bei § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt es auf die konkrete Art der Benutzung an, während es bei § 250 StGB auf die abstrakte Gefährlichkeit des Gegenstands nach seiner Beschaffenheit ankommt.

Die dritte Kategorie bildet sonst ein Werkzeug gegen Widerstand nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB. Darunter fallen Gegenstände, die zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne dass es auf deren Gefährlichkeit ankommt. Hierunter fallen insbesondere ungeladene Waffen, die als Drohmittel eingesetzt werden, sowie echt aussehende Scheinwaffen, etwa eine täuschend echt aussehende Wasserpistole oder Spielzeugpistole. Auch eine Sporttasche, die als Bombenattrappe ausgegeben wird, fällt darunter, da von außen nicht erkennbar ist, ob sich tatsächlich eine Bombe darin befindet. Abzugrenzen sind davon unecht aussehende Scheinwaffen, wofür der sogenannte Labello-Fall exemplarisch steht. Wenn der Gegenstand nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist, und zwar aus der Sicht eines objektiven Beobachters und nicht aus der Sicht des konkreten Opfers, liegt keine Qualifikation vor. Das betrifft etwa einen Labello-Stift oder ein Plastikröhrchen, das an den Rücken des Opfers gehalten wird, um eine Schusswaffe zu simulieren. In solchen Fällen beruht die Drohungswirkung ausschließlich auf der täuschenden Erklärung des Täters und nicht auf dem Gegenstand selbst, sodass die Qualifikation ausscheidet.

Neben der Art des Gegenstands kommt es darauf an, ob der Täter diesen verwendet oder bei sich führt. Das Verwenden nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB meint den Einsatz als Gewaltmittel oder als Drohmittel. Auch eine nicht abgefeuerte, aber vorgehaltene Pistole wird als Drohmittel verwendet. Das Verwenden wird vor dem Beisichführen geprüft, da es als lex specialis vorgeht. Das Beisichführen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b StGB sowie § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter den Gegenstand am Körper in Griffweite trägt, sodass er ihn jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann. Eine Waffe oder Munition, die sich im Rucksack oder im Kofferraum befindet, genügt daher nicht. Zusätzlich muss sich der Träger dessen aktuell bewusst sein, man spricht hier von paratem Wissen. Bei Alltagsgegenständen, die der Täter bei sich hat, ist dieses Bewusstsein nicht zwangsläufig vorhanden, es muss aber im Einzelfall positiv festgestellt werden.

Die Qualifikation des schweren und besonders schweren Raubs unterscheidet also drei Kategorien von GegenständenWaffen, gefährliche Werkzeuge und sonstige Werkzeuge gegen Widerstand – und differenziert danach, ob der Täter den Gegenstand verwendet oder lediglich bei sich führt.

Merke

Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 StGB

  • Waffen und Werkzeuge

    • Waffe, § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 Alt. 1 StGB: Nach Art der Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen

      • Auch Gas- oder Schreckschusswaffen, wenn Gas bzw. Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt (nicht zur Seite, wie bei anderen Modellen)

      • Auch bei Berufswaffenträgern / Dienstwaffenträger (z.B. Polizist): Nicht Berechtigung des Waffenbesitzes, sondern Erhöhung der abstrakten Gefährlichkeit maßgeblich; im Regelfall ist sich Dienstwaffenträger auch permanent seines Waffenbesitzes bewusst (sonst kein Beisichführen)

    • Gefährliches Werkzeug, § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB, § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB: Nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen abstrakt geeignet

      • Definition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB: Kann nicht herangezogen werden, da bei § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB keine Verwendung vorausgesetzt

    • Sonst ein Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 lit. b StGB: Gegenstände, die zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne dass es auf deren Gefährlichkeit ankommt

      • Insb. ungeladene Waffen als Drohmittel

      • Insb. echt aussehende Scheinwaffen als Drohmittel: z.B. täuschend echt aussehende Wasserpistole / Spielzeugpistole; z.B. auch Sporttasche als Bombenattrappe ausgegeben, da von außen nicht erkennbar, ob tatsächlich Bombe darin

        • Unecht aussehende Scheinwaffen („Labello-Fall“): Nach äußerem Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich (aus Sicht eines objektiven Beobachters, nicht des Opfers), z.B. Labello-Stift oder Plastikröhrchen an Rücken des Opfers gehalten, um Schusswaffe zu simulieren ⇨ Keine Qualifikation, da Drohungswirkung ausschließlich täuschende Erklärung des Täters beruht

  • Verwenden und Beisichführen

    • Verwenden, § 250 II Nr. 1 StGB: Einsatz als Gewaltmittel oder als Drohmittel (z.B. auch nicht abgefeuerte vorgehaltene Pistole als Drohmittel verwendet)

      • Wird vor Beisichführen geprüft, da lex specialis

    • Beisichführen, § 250 I Nr. 1 lit a, lit. b StGB, § 250 II Nr. 2 StGB: Am Körper in Griffweite getragen (jederzeitiges Bedienen ohne nennenswerten Zeitaufwand, z.B. nicht Waffe oder Munition im Rucksack oder Kofferraum) und Träger sich dessen aktuell bewusst („parates Wissen“, z.B. nicht zwangsläufig bei Alltagsgegenständen)

Teste dein Wissen

Frage 1/7

T raubt O die Handtasche. Auf der Flucht zieht T ein Messer und versucht damit O auch noch deren Jacke wegzunehmen, was misslingt. Welche Aussagen sind richtig?

Der Raub der Handtasche ist beim Ziehen des Messers vollendet.
T verwirklicht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Es handelt sich um schweren Raub hinsichtlich der Handtasche.
Der Raub der Handtasche ist beim Ziehen des Messers noch nicht beendet.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Vermögensdelikte.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+