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Schwerer Raub, § 250 I, und besonders schwerer Raub, § 250 II

Schwerer RaubVerwenden oder Beisichführen von WaffenScheinwaffeBerufswaffenträgerSchreckschussGaspistoleBeisichführen
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter schwerem Raub und besonders schwerem Raub?

Merke

Schwerer Raub, § 250 StGB: Qualifikationen des Raubs

Terminologie: Im Gesetz ist nur von „schwerem Raub“ die Rede, die Praxis unterscheidet aber die folgende Terminologie

  • Qualifikationen des § 250 I StGB bezeichnet als „schwerer Raub“ (wie Überschrift)
  • Qualifikationen des § 250 II StGB bezeichnet als „besonders schwerer Raub

Was sind die Fallgruppen des schweren Raubs und des besonders schweren Raubs?

Merke

Fallgruppen des schweren Raubs und des besonders schweren Raubs

  • Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 StGB
  • Bandenraub, § 250 I Nr. 2 StGB, und bewaffneter Bandenraub, § 250 II Nr. 2 StGB: Raub als Mitglied einer Bande
  • Gefahr einer Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1 lit c StGB
  • Schwere Misshandlung, § 250 II Nr. 3 lit. a StGB: Immer gegeben in Fällen der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB
  • Lebensgefährdung, § 250 II Nr. 3 lit. b StGB

Was versteht man unter dem Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand?

Merke

Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 StGB

  • Waffe, § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 Alt. 1 StGB: Nach Art der Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen
    • Auch Gas- oder Schreckschusswaffen, wenn Gas bzw. Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt (nicht zur Seite, wie bei anderen Modellen)
    • Auch bei Berufswaffenträgern / Dienstwaffenträger (z.B. Polizist): Nicht Berechtigung des Waffenbesitzes, sondern Erhöhung der abstrakten Gefährlichkeit maßgeblich; im Regelfall ist sich Dienstwaffenträger auch permanent seines Waffenbesitzes bewusst (sonst kein Beisichführen)
  • Gefährliches Werkzeug, § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB, § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB: Nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen abstrakt geeignet
    • Definition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB: Kann nicht herangezogen werden, da bei § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB keine Verwendung vorausgesetzt
  • Sonst ein Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 lit. b StGB: Gegenstände, die zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne dass es auf deren Gefährlichkeit ankommt
    • Insb. ungeladene Waffen als Drohmittel
    • Insb. echt aussehende Scheinwaffen als Drohmittel: z.B. täuschend echt aussehende Wasserpistole / Spielzeugpistole; z.B. auch Sporttasche als Bombenattrappe ausgegeben, da von außen nicht erkennbar, ob tatsächlich Bombe darin
      • Unecht aussehende Scheinwaffen („Labello-Fall“): Nach äußerem Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich (aus Sicht eines objektiven Beobachters, nicht des Opfers), z.B. Labello-Stift oder Plastikröhrchen an Rücken des Opfers gehalten, um Schusswaffe zu simulieren ⇨ Keine Qualifikation, da Drohungswirkung ausschließlich täuschende Erklärung des Täters beruht

  • Verwenden, § 250 II Nr. 1 StGB: Einsatz als Gewaltmittel oder als Drohmittel (z.B. auch nicht abgefeuerte vorgehaltene Pistole als Drohmittel verwendet); wird vor Beisichführen geprüft, da lex specialis
  • Beisichführen, § 250 I Nr. 1 lit a, lit. b StGB, § 250 II Nr. 2 StGB: Am Körper in Griffweite getragen (jederzeitiges Bedienen ohne nennenswerten Zeitaufwand, z.B. nicht Waffe oder Munition im Rucksack oder Kofferraum) und Träger sich dessen aktuell bewusst („parates Wissen“, z.B. nicht zwangsläufig bei Alltagsgegenständen)
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