- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Raub und Erpressung
Schwerer Raub, § 250 I, und besonders schwerer Raub, § 250 II
Was versteht man unter schwerem Raub und besonders schwerem Raub?
Schwerer Raub, § 250 StGB: Qualifikationen des Raubs
Terminologie: Im Gesetz ist nur von „schwerem Raub“ die Rede, die Praxis unterscheidet aber die folgende Terminologie
Qualifikationen des § 250 I StGB bezeichnet als „schwerer Raub“ (wie Überschrift)
Qualifikationen des § 250 II StGB bezeichnet als „besonders schwerer Raub“
Was sind die Fallgruppen des schweren Raubs und des besonders schweren Raubs?
Fallgruppen des schweren Raubs und des besonders schweren Raubs
- Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 StGB
- Bandenraub, § 250 I Nr. 2 StGB, und bewaffneter Bandenraub, § 250 II Nr. 2 StGB: Raub als Mitglied einer Bande
- Gefahr einer Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1 lit c StGB
- Schwere Misshandlung, § 250 II Nr. 3 lit. a StGB: Immer gegeben in Fällen der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB
- Lebensgefährdung, § 250 II Nr. 3 lit. b StGB
Was versteht man unter dem Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand?
Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 StGB
Waffen und Werkzeuge
Waffe, § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 Alt. 1 StGB: Nach Art der Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen
Auch Gas- oder Schreckschusswaffen, wenn Gas bzw. Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt (nicht zur Seite, wie bei anderen Modellen)
Auch bei Berufswaffenträgern / Dienstwaffenträger (z.B. Polizist): Nicht Berechtigung des Waffenbesitzes, sondern Erhöhung der abstrakten Gefährlichkeit maßgeblich; im Regelfall ist sich Dienstwaffenträger auch permanent seines Waffenbesitzes bewusst (sonst kein Beisichführen)
Gefährliches Werkzeug, § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB, § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB: Nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen abstrakt geeignet
Definition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB: Kann nicht herangezogen werden, da bei § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB keine Verwendung vorausgesetzt
Sonst ein Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 lit. b StGB: Gegenstände, die zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne dass es auf deren Gefährlichkeit ankommt
Insb. ungeladene Waffen als Drohmittel
Insb. echt aussehende Scheinwaffen als Drohmittel: z.B. täuschend echt aussehende Wasserpistole / Spielzeugpistole; z.B. auch Sporttasche als Bombenattrappe ausgegeben, da von außen nicht erkennbar, ob tatsächlich Bombe darin
Unecht aussehende Scheinwaffen („Labello-Fall“): Nach äußerem Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich (aus Sicht eines objektiven Beobachters, nicht des Opfers), z.B. Labello-Stift oder Plastikröhrchen an Rücken des Opfers gehalten, um Schusswaffe zu simulieren ⇨ Keine Qualifikation, da Drohungswirkung ausschließlich täuschende Erklärung des Täters beruht
Verwenden und Beisichführen
Verwenden, § 250 II Nr. 1 StGB: Einsatz als Gewaltmittel oder als Drohmittel (z.B. auch nicht abgefeuerte vorgehaltene Pistole als Drohmittel verwendet); wird vor Beisichführen geprüft, da lex specialis
Beisichführen, § 250 I Nr. 1 lit a, lit. b StGB, § 250 II Nr. 2 StGB: Am Körper in Griffweite getragen (jederzeitiges Bedienen ohne nennenswerten Zeitaufwand, z.B. nicht Waffe oder Munition im Rucksack oder Kofferraum) und Träger sich dessen aktuell bewusst („parates Wissen“, z.B. nicht zwangsläufig bei Alltagsgegenständen)
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