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Schwurgericht
Gibt es in Deutschland ein Schwurgericht?
Das Schwurgericht, also das Geschworenengericht, hat in Deutschland eine wechselvolle Geschichte. Mit dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes im Jahr 1879 wurde es im ganzen deutschen Reich eingeführt. In seiner Besetzung bestand es aus drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwölf Geschworenen, die allein über die Schuldfrage entschieden. Die Berufsrichter waren also nur für die Straffrage zuständig, während die zwölf Geschworenen eigenständig darüber befanden, ob der Angeklagte schuldig war oder nicht.
Abgeschafft wurde das Schwurgericht im Jahr 1924 durch Reichsjustizminister Erich Emminger im Rahmen der sogenannten Emminger'schen Reform. Der Grund dafür waren schlicht Kostengründe.
Allerdings wurde der Name beibehalten. Noch heute gibt es das Schwurgericht am Landgericht gemäß § 74 Abs. 2 GVG. Dabei handelt es sich aber nicht mehr um ein Geschworenengericht im historischen Sinne, sondern es ist besetzt wie eine große Strafkammer, nämlich mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Die Schöffen entscheiden hier gemeinsam mit den Berufsrichtern über Schuld- und Straffrage, anders als die früheren Geschworenen, die allein über die Schuldfrage urteilten.
Das heutige Schwurgericht nach § 74 Abs. 2 GVG trägt also nur noch den historischen Namen, ist aber in Wahrheit eine große Strafkammer aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
Schwurgericht: Geschworenengericht
- Inkrafttreten im ganzen deutschen Reich seit Erlass des Gerichtsverfassungsgesetzes (1879)
- Abgeschafft 1924 von Reichsjustizminister Erich Emminger (Emminger’sche Reform) aus Kostengründen
- Besetzung: Drei Richter (inkl. Vorsitzendem) und zwölf Geschworene, die allein über die Schuldfrage entschieden
- Name beibehalten in Schwurgericht am Landgericht gem. § 74 II GVG: Aber kein Geschworenengericht, sondern besetzt wie große Strafkammer, drei Berufsrichter, zwei Schöffen
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