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Selbsthilfe des Besitzers / Gewaltrechte, § 859 BGB
SelbsthilfeSelbsthilferechteGewaltrechteBesitzwehrBesitzkehr
Aktualisiert vor 12 Tagen
Wie kann sich der Besitzer wehren, wenn gegen ihn verbotene Eigenmacht ausgeübt wird (z.B. ein Dieb versucht Handtasche wegzureißen)?
Merke
Besitzwehr, § 859 I BGB: Erweiterung der Selbsthilferechte gem. §§ 227 ff. BGB (insb. Notwehr) ohne Erfordernis, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen
- Recht bestehenden Besitz zu verteidigen
- Voraussetzungen
- Besitzentziehung / Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, § 858 BGB, die noch nicht abgeschlossen
- Nichtüberschreitung der Erforderlichkeit der Gewaltanwendung (Gedanke des § 230 I BGB): Kein milderes Mittel
- Nach Überschreitung zeitlicher Grenzen: Nur noch Besitzschutzklage aus § 862 BGB (gerichtliche Durchsetzung)
Wie kann sich der Besitzer wehren, wenn gegen ihn verbotene Eigenmacht ausgeübt wurde (z.B. ein Dieb hat Handtasche weggerissen)?
Merke
Besitzkehr, § 859 II, III BGB
- Recht dem Täter die Sache wieder abzunehmen
- Voraussetzungen
- Besitzentziehung / Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
- Unmittelbare zeitliche Nähe der Selbsthilfehandlung
- Bei beweglichen Sachen, § 859 II BGB: Auf frischer Tat betroffen oder nach Tat verfolgt (Nacheile)
- Bei unbeweglichen Sachen, § 859 III BGB: Sofortige Wiederbeschaffung des Besitzes (so schnell wie möglich nach objektivem Maßstab ohne Rücksicht auf Kenntnis)
- Nach Überschreitung zeitlicher Grenzen: Nur noch Besitzschutzklage aus § 861 BGB (gerichtliche Durchsetzung)
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Können Besitzwehr und Besitzkehr auch eingesetzt werden, wenn der Störer wechselt (z.B. Dieb wirft gestohlene Handtasche seinem Mittäter zu)?
Merke
- Selbsthilferechte auch gegen fehlerhaft besitzenden Rechtsnachfolger, § 859 IV BGB
Darf bei der Besitzdienerschaft nur der Besitzer Besitzwehr und Besitzkehr einsetzen?
Merke
- Selbsthilferechte auch durch Besitzdiener, § 860 BGB
Darf bei einem Besitzmittlungsverhältnis nur der unmittelbare Besitzer Besitzwehr und Besitzkehr einsetzen?
Merke
Selbsthilferechte des mittelbaren Besitzers, §§ 868 ff. BGB
- M.M.: Wegen Wortlaut („Besitzer“ = unmittelbarer Besitzer) kein Selbsthilferecht für mittelbaren Besitzer
- h.M.: Analoge Anwendung der §§ 869, 859 BGB
- Regelungslücke, da Gewaltrechte des mittelbaren Besitzers nicht geregelt; planwidrig da eigentlich Gleichbehandlung aus § 868 BGB und § 869 BGB nicht abschließend, sondern nur Ausgestaltung der §§ 861 f. BGB; vergleichbare Interessenslage, da unmittelbarer Besitzer an der Ausübung für mittelbaren Besitzer gehindert
- Gem. § 869 2 BGB Wiedereinräumung alter Besitzlage: Herausgabe an unmittelbaren Besitzer
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Frage 1/2
B läuft auf dem Weg zu einer Geburtstagsfeier durch den Görlitzer Park. In Händen trägt er eine seltene Flasche Wein. Plötzlich nähert sich S und versucht, sie zu entwenden. B stößt den S zurück, sodass dieser hinfällt und sich verletzt. Welche Aussagen sind richtig?
B hat sich rechtmäßig verteidigt, da er seinen Besitz verteidigen darf.
B hat sich rechtswidrig verhalten, da er S verletzt hat.
S hat verbotene Eigenmacht angewendet.
Der Besitz des S ist fehlerhaft.
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