- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Besitz
Selbsthilfe des Besitzers / Gewaltrechte, § 859 BGB
Wie kann sich der Besitzer wehren, wenn gegen ihn verbotene Eigenmacht ausgeübt wird (z.B. ein Dieb versucht Handtasche wegzureißen)?
Wenn jemand versucht, dir deine Handtasche zu entreißen, musst du nicht tatenlos zusehen oder auf die Polizei warten. Das Gesetz gibt dir mit der Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB ein wirksames Instrument an die Hand, um deinen Besitz unmittelbar zu verteidigen.
Die Besitzwehr ist eine Erweiterung der allgemeinen Selbsthilferechte gemäß §§ 227 ff. BGB, insbesondere der Notwehr. Der entscheidende Unterschied: Bei der Besitzwehr ist es nicht erforderlich, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Du darfst dich also sofort wehren, ohne erst prüfen zu müssen, ob zum Beispiel polizeiliche Hilfe zu erlangen ist.
Die Besitzwehr gibt dir das Recht, deinen bestehenden Besitz zu verteidigen. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss eine Besitzentziehung oder Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB vorliegen, die noch nicht abgeschlossen ist. Der Angriff auf deinen Besitz muss also gerade stattfinden – der Dieb zerrt noch an deiner Tasche oder ist gerade dabei, in dein Grundstück einzudringen. Zweitens darfst du bei der Gewaltanwendung die Erforderlichkeit nicht überschreiten. Hier gilt der Gedanke des § 230 Abs. 1 BGB: Du darfst nur das mildeste Mittel einsetzen, das geeignet ist, den Angriff abzuwehren. Wenn ein entschlossenes Festhalten der Tasche ausreicht, darfst du dem Dieb nicht gleich ins Gesicht schlagen.
Sobald die zeitlichen Grenzen überschritten sind – der Dieb ist also mit deiner Tasche bereits verschwunden –, steht dir die Besitzwehr nicht mehr zur Verfügung. Dann bleibt dir nur noch die Besitzschutzklage aus § 862 BGB, also die gerichtliche Durchsetzung deiner Rechte.
Die Besitzwehr erlaubt die sofortige Verteidigung bestehenden Besitzes gegen noch andauernde verbotene Eigenmacht mit erforderlicher Gewalt.
Besitzwehr, § 859 I BGB: Erweiterung der Selbsthilferechte gem. §§ 227 ff. BGB (insb. Notwehr) ohne Erfordernis, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen
- Recht bestehenden Besitz zu verteidigen
- Voraussetzungen
- Besitzentziehung / Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, § 858 BGB, die noch nicht abgeschlossen
- Nichtüberschreitung der Erforderlichkeit der Gewaltanwendung (Gedanke des § 230 I BGB): Kein milderes Mittel
- Nach Überschreitung zeitlicher Grenzen: Nur noch Besitzschutzklage aus § 862 BGB (gerichtliche Durchsetzung)
Wie kann sich der Besitzer wehren, wenn gegen ihn verbotene Eigenmacht ausgeübt wurde (z.B. ein Dieb hat Handtasche weggerissen)?
Wenn der Dieb deine Handtasche bereits weggerissen hat und davonläuft, greift die Besitzwehr nicht mehr – der Angriff ist ja abgeschlossen. Für diese Situation sieht das Gesetz die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 und Abs. 3 BGB vor.
Die Besitzkehr gibt dir das Recht, dem Täter die Sache wieder abzunehmen. Während die Besitzwehr den bestehenden Besitz verteidigt, dient die Besitzkehr also der Wiedererlangung des bereits verlorenen Besitzes.
Für die Besitzkehr müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss eine Besitzentziehung oder Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB vorliegen. Zweitens ist eine unmittelbare zeitliche Nähe der Selbsthilfehandlung erforderlich. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen.
Bei beweglichen Sachen gilt § 859 Abs. 2 BGB. Du darfst dem Täter die Sache wieder abnehmen, wenn er auf frischer Tat betroffen oder nach der Tat verfolgt wird. Diese Verfolgung nennt man auch Nacheile. Wenn dir also jemand die Handtasche entreißt und du ihm sofort hinterherläufst, darfst du sie ihm wieder wegnehmen, sobald du ihn einholst.
Bei unbeweglichen Sachen, insbesondere einem Grundstück, gilt § 859 Abs. 3 BGB. Hier ist eine sofortige Wiederbeschaffung des Besitzes erforderlich. Der Maßstab ist dabei objektiv: Du musst so schnell wie möglich handeln, wobei es nicht darauf ankommt, wann du von der verbotenen Eigenmacht Kenntnis erlangt hast.
Nach Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen steht dir die Besitzkehr nicht mehr zur Verfügung. Dann bleibt dir nur noch die Besitzschutzklage aus § 861 BGB, also die gerichtliche Durchsetzung deines Herausgabeanspruchs.
Die Besitzkehr ermöglicht die Wiedererlangung verlorenen Besitzes, aber nur bei sofortigem Handeln – bei beweglichen Sachen durch Nacheile, bei unbeweglichen Sachen durch sofortige Wiederbeschaffung.
Besitzkehr, § 859 II, III BGB
- Recht dem Täter die Sache wieder abzunehmen
- Voraussetzungen
- Besitzentziehung / Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
- Unmittelbare zeitliche Nähe der Selbsthilfehandlung
- Bei beweglichen Sachen, § 859 II BGB: Auf frischer Tat betroffen oder nach Tat verfolgt (Nacheile)
- Bei unbeweglichen Sachen, § 859 III BGB: Sofortige Wiederbeschaffung des Besitzes (so schnell wie möglich nach objektivem Maßstab ohne Rücksicht auf Kenntnis)
- Nach Überschreitung zeitlicher Grenzen: Nur noch Besitzschutzklage aus § 861 BGB (gerichtliche Durchsetzung)
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Können Besitzwehr und Besitzkehr auch eingesetzt werden, wenn der Störer wechselt (z.B. Dieb wirft gestohlene Handtasche seinem Mittäter zu)?
Wie verhält es sich, wenn der Dieb die gestohlene Handtasche seinem Mittäter zuwirft und dieser damit weiterläuft? Hier stellt sich die Frage, ob du deine Selbsthilferechte auch gegen diesen neuen Besitzer ausüben darfst.
Das Gesetz gibt darauf eine klare Antwort in § 859 Abs. 4 BGB: Die Selbsthilferechte der Besitzwehr und Besitzkehr können auch gegen den fehlerhaft besitzenden Rechtsnachfolger ausgeübt werden. Der Mittäter, dem die Tasche zugeworfen wurde, hat seinen Besitz vom ursprünglichen Dieb abgeleitet und ist damit Rechtsnachfolger. Da der ursprüngliche Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde, ist auch der abgeleitete Besitz fehlerhaft. Gegen diesen fehlerhaften Rechtsnachfolger darfst du also genauso vorgehen wie gegen den ursprünglichen Täter selbst.
Nach § 859 Abs. 4 BGB wirken die Selbsthilferechte also auch gegen den fehlerhaft besitzenden Rechtsnachfolger.
- Selbsthilferechte auch gegen fehlerhaft besitzenden Rechtsnachfolger, § 859 IV BGB
Darf bei der Besitzdienerschaft nur der Besitzer Besitzwehr und Besitzkehr einsetzen?
Nicht nur der Besitzer selbst darf seine Besitzposition verteidigen. Nach § 860 BGB stehen die Selbsthilferechte der Besitzwehr und Besitzkehr auch dem Besitzdiener zu.
Das ist praktisch bedeutsam: Wenn ein Dieb versucht, Waren aus einem Geschäft zu stehlen, muss nicht erst der Ladeninhaber als Besitzer herbeigerufen werden. Der angestellte Verkäufer, der die tatsächliche Sachherrschaft für seinen Arbeitgeber ausübt, darf unmittelbar eingreifen und den Dieb aufhalten oder ihm die Ware wieder abnehmen.
Die Selbsthilferechte stehen also auch dem Besitzdiener zu.
- Selbsthilferechte auch durch Besitzdiener, § 860 BGB
Darf bei einem Besitzmittlungsverhältnis nur der unmittelbare Besitzer Besitzwehr und Besitzkehr einsetzen?
Neben dem Besitzdiener stellt sich auch die Frage, ob der mittelbare Besitzer Selbsthilferechte ausüben darf. Denke etwa an den Vermieter, dessen Mieter gerade im Urlaub ist, während ein Dritter in die vermietete Wohnung eindringt.
Hier besteht ein Meinungsstreit. Nach einer Mindermeinung steht dem mittelbaren Besitzer kein Selbsthilferecht zu. Diese Ansicht stützt sich auf den Wortlaut des § 859 BGB, der vom „Besitzer" spricht und damit den unmittelbaren Besitzer meint.
Die herrschende Meinung befürwortet hingegen eine analoge Anwendung der §§ 869, 859 BGB. Dafür spricht zunächst eine Regelungslücke, da die Gewaltrechte des mittelbaren Besitzers nicht ausdrücklich geregelt sind. Diese Lücke ist auch planwidrig, denn aus § 868 BGB ergibt sich, dass der mittelbare Besitzer grundsätzlich wie ein Besitzer behandelt werden soll. Zudem ist § 869 BGB nicht abschließend, sondern stellt lediglich eine Ausgestaltung der §§ 861 f. BGB dar. Schließlich besteht eine vergleichbare Interessenlage, wenn der unmittelbare Besitzer an der Ausübung der Selbsthilferechte für den mittelbaren Besitzer gehindert ist – etwa weil er wie im Beispiel verreist ist.
Als Rechtsfolge ergibt sich aus dass der mittelbare Besitzer gem. § 869 S. 2 BGB die alte Besitzlage wiedereinräumen kann. Die Herausgabe erfolgt daher an den unmittelbaren Besitzer, nicht an den mittelbaren Besitzer selbst.
Nach herrschender Meinung kann also auch der mittelbare Besitzer Besitzwehr und Besitzkehr in analoger Anwendung der §§ 869, 859 BGB ausüben.
Selbsthilferechte des mittelbaren Besitzers, §§ 868 ff. BGB
- M.M.: Wegen Wortlaut („Besitzer“ = unmittelbarer Besitzer) kein Selbsthilferecht für mittelbaren Besitzer
- h.M.: Analoge Anwendung der §§ 869, 859 BGB
- Regelungslücke, da Gewaltrechte des mittelbaren Besitzers nicht geregelt; planwidrig da eigentlich Gleichbehandlung aus § 868 BGB und § 869 BGB nicht abschließend, sondern nur Ausgestaltung der §§ 861 f. BGB; vergleichbare Interessenslage, da unmittelbarer Besitzer an der Ausübung für mittelbaren Besitzer gehindert
- Gem. § 869 2 BGB Wiedereinräumung alter Besitzlage: Herausgabe an unmittelbaren Besitzer
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Ziad T.
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