- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Selbsthilferecht, § 229 BGB
Darf man zivilrechtliche Ansprüche mit Gewalt durchsetzen, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist?
Das Selbsthilferecht nach § 229 BGB erlaubt die gewaltsame Durchsetzung oder Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und sofortiges Eingreifen zur Sicherung erforderlich erscheint. Es handelt sich also um Situationen, in denen du einen zivilrechtlichen Anspruch hast – etwa einen Herausgabeanspruch oder einen Zahlungsanspruch –, diesen aber nicht über die staatlichen Stellen wie Gerichte oder Polizei durchsetzen kannst, weil schlicht keine Zeit dafür bleibt. In solchen Fällen darfst du ausnahmsweise selbst zugreifen, um deinen Anspruch zu sichern.
Zwei anschauliche Beispiele verdeutlichen die Reichweite dieses Rechtfertigungsgrundes: Stell dir vor, dir wurde dein Fahrrad gestohlen und du begegnest einige Tage später zufällig dem Dieb, der damit unterwegs ist. Hier darfst du ihm die gestohlene Sache wegnehmen, weil du deinen Herausgabeanspruch anders nicht rechtzeitig sichern könntest – bis die Polizei eintrifft, wäre der Dieb längst verschwunden. Ein weiteres Beispiel: Ein Wirt bemerkt, dass ein ihm unbekannter Gast seine Zeche prellen will und zur Tür hinauseilt. Hier darf der Wirt den fluchtverdächtigen Gast festhalten, um seinen Zahlungsanspruch zu sichern, weil obrigkeitliche Hilfe in diesem Moment nicht rechtzeitig verfügbar ist und der Gast ohne sofortiges Eingreifen nicht mehr auffindbar wäre.
Wegen der Einheit der Rechtsordnung ist das zivilrechtliche Selbsthilferecht aus § 229 BGB auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Was das Zivilrecht erlaubt, kann das Strafrecht nicht zugleich als rechtswidrig bewerten. Wer also in einer Selbsthilfesituation nach § 229 BGB handelt, verwirklicht zwar möglicherweise den Tatbestand einer Nötigung oder Sachentziehung, handelt aber gerechtfertigt.
Das Selbsthilferecht nach § 229 BGB rechtfertigt die gewaltsame Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
Selbsthilferecht, § 229 BGB: Rechtfertigung gewaltsamer Durchsetzung oder Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und sofortiges Eingreifen zur Sicherung erforderlich
- Beispiele: z.B. nach Diebstahl begegnet Eigentümer dem Dieb und nimmt ihm die gestohlene Sache weg; z.B. Wirt hält fluchtverdächtigen unbekannten Gast fest, der seine „Zeche prellen“ wollte
- Wegen Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch das Selbsthilferecht gerechtfertigt?
Das Prüfungsschema des Selbsthilferechts nach § 229 BGB hat drei Voraussetzungen.
Erstens muss eine Selbsthilfelage vorliegen. Diese setzt sich aus drei Teilaspekten zusammen. Zum einen muss ein einredefreier zivilrechtlicher Anspruch des „Täters" gegen den Betroffenen bestehen. Einredefrei bedeutet, dass der Anspruch nicht durch eine Einrede – etwa die Einrede der Verjährung – gehemmt sein darf. Außerdem darf staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen sein. Das ist der Kern der Selbsthilfe: Du darfst nur dann selbst zugreifen, wenn der Staat dir in der konkreten Situation nicht schnell genug helfen kann. Schließlich muss die Gefahr bestehen, dass ohne sofortiges Handeln die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Wenn du also etwa den Dieb deines Fahrrads zufällig auf der Straße triffst, besteht diese Gefahr darin, dass er mit dem Fahrrad verschwinden könnte, bevor die Polizei eintrifft.
Zweitens muss eine zulässige Selbsthilfehandlung vorgenommen werden. Hierbei sind drei Aspekte zu prüfen. Zunächst muss es sich um eine zulässige Handlung handeln. Das Gesetz erlaubt die Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache. Bei Fluchtverdacht ist darüber hinaus auch die Festnahme des Schuldners oder die Beseitigung seines Widerstands gestattet. Sodann muss die Handlung verhältnismäßig sein. Insbesondere muss sie erforderlich sein, das heißt, es muss sich um das relativ mildeste Mittel handeln, das zur Sicherung des Anspruchs geeignet ist. Wenn du den flüchtenden Zechpreller auch einfach am Arm festhalten kannst, darfst du ihn nicht zu Boden werfen. Außerdem muss die Selbsthilfehandlung vorläufiger Natur sein. Du darfst dir also nicht endgültig dein Recht verschaffen, sondern sicherst den Anspruch nur so lange, bis staatliche Hilfe verfügbar ist.
Drittens muss das subjektive Rechtfertigungselement erfüllt sein. Der Handelnde muss in Kenntnis der Selbsthilfevoraussetzungen und zum Zweck der Anspruchssicherung handeln. Er muss also wissen, dass ein durchsetzbarer Anspruch besteht und staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann, und er muss gerade mit dem Ziel handeln, diesen Anspruch zu sichern.
Das Selbsthilferecht nach § 229 BGB erfordert im Prüfungsschema eine Selbsthilfelage mit einredefreiem Anspruch, eine zulässige, verhältnismäßige und vorläufige Selbsthilfehandlung sowie das subjektive Element der Kenntnis und des Sicherungszwecks.
Voraussetzungen des Selbsthilferechts
- Selbsthilfelage
- Einredefreier zivilrechtlicher Anspruch des „Täters“ gegen den Betroffenen
- Staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen
- Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Durchsetzung des Anspruchs
- Selbsthilfehandlung
- Zulässige Handlung: Wegnahme, Beschädigung, Zerstörung einer Sache; bei Fluchtverdacht Festnahme oder Beseitigung von Widerstand
- Verhältnismäßigkeit: Insb. Erforderlichkeit, d.h. relativ mildestes Mittel
- Vorläufigkeit
- Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Selbsthilfevoraussetzungen und Zweck der Anspruchssicherung
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Der Jugendliche O reißt der alten Dame T die Handtasche weg. T fordert O auf, ihm das Diebesgut zurückzugeben, aber O weigert sich und versucht wegzulaufen. Daraufhin überwältigt die kampfsporterprobte T den O und nimmt ihm die gestohlene Sache mit Gewalt ab. Ist Ts Handlung nach § 229 BGB gerechtfertigt?
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