- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Selbsthilferecht, § 229 BGB
Selbsthilferecht
Aktualisiert vor 10 Tagen
Darf man zivilrechtliche Ansprüche mit Gewalt durchsetzen, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist?
Merke
Selbsthilferecht, § 229 BGB: Rechtfertigung gewaltsamer Durchsetzung oder Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und sofortiges Eingreifen zur Sicherung erforderlich
- Beispiele: z.B. nach Diebstahl begegnet Eigentümer dem Dieb und nimmt ihm die gestohlene Sache weg; z.B. Wirt hält fluchtverdächtigen unbekannten Gast fest, der seine „Zeche prellen“ wollte
- Wegen Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch das Selbsthilferecht gerechtfertigt?
Merke
Voraussetzungen des Selbsthilferechts
- Selbsthilfelage
- Einredefreier zivilrechtlicher Anspruch des „Täters“ gegen den Betroffenen
- Staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen
- Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Durchsetzung des Anspruchs
- Selbsthilfehandlung
- Zulässige Handlung: Wegnahme, Beschädigung, Zerstörung einer Sache; bei Fluchtverdacht Festnahme oder Beseitigung von Widerstand
- Verhältnismäßigkeit: Insb. Erforderlichkeit, d.h. relativ mildestes Mittel
- Vorläufigkeit
- Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Selbsthilfevoraussetzungen und Zweck der Anspruchssicherung
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Frage 1/1
Der Jugendliche O reißt der alten Dame T die Handtasche weg. T fordert O auf, ihm das Diebesgut zurückzugeben, aber O weigert sich und versucht wegzulaufen. Daraufhin überwältigt die kampfsporterprobte T den O und nimmt ihm die gestohlene Sache mit Gewalt ab. Ist Ts Handlung nach § 229 BGB gerechtfertigt?
Ja, weil T das Recht hat, sein Eigentum zurückzufordern.
Ja, weil T sofort handeln musste, um die Sache zu sichern.
Nein, weil T hätte die Polizei rufen müssen.
Nein, weil Gewaltanwendung gegen Menschen zum Schutz von Sachen grundsätzlich unzulässig ist.
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