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Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB

Sicherungsübereignung
Aktualisiert vor 10 Tagen

Wie kann eine bewegliche Sache als Kreditsicherheit eingesetzt werden, wenn der Eigentümer im Besitz verbleiben will?

Merke

Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB: Sicherungsgeber übereignet Sache an Sicherungsnehmer, bleibt aber im Besitz und kann Sache weiterhin Nutzen (Übereignung durch Besitzkonstitut gem. §§ 929 1, 930 BGB)

  • z.B. Sicherungsübereignungskredit: Kreditfinanzierte Sache an Kreditgeber übereignet; z.B. Auto mithilfe eines Bankkredits gekauft, zur Sicherung des Kredits Auto an Bank übereignet (Käufer aber im Besitz, kann Auto nutzen)
  • Nicht-akzessorische fiduziarische Sicherheit aufgrund Sicherungsabrede: Entspricht Sicherungszession für Forderungen
  • Entwickelt um Publizität der Verpfändung zu umgehen (erfordert Übergabe, § 1205 I BGB): z.B. Handwerker nimmt Darlehen auf und veräußert als Kreditsicherheit eine wertvolle Maschine an die Bank, braucht Maschine aber noch zum Arbeiten

Ist die Sicherungsübereignung abhängig von der gesicherten Forderung?

Merke

Übereignung nicht akzessorisch zu Sicherungsabrede oder zu sichernder Forderung

  • Es sei denn ausdrücklich vereinbarteErsatzakzessorietät“ (in der Praxis regelmäßig ausdrücklich ausgeschlossen): Wirksamkeit der Sicherungsabrede als aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB, bzw. Wirksamkeit zu sichernder Forderung als auflösende Bedingung iS d § 158 II BGB ⇨ Automatischer Rückfall des Eigentums

    • Regelmäßig konkludent vereinbarte Ersatzakzessorietät angenommen, da im Interesse des Sicherungsgebers (z.B. Darlehensnehmer)
      • Nicht im Interesse des Sicherungsnehmers (z.B. Bank)

  • Aber Sicherungsabrede: Um missbräuchliche Inanspruchnahme der Sicherheit zu verhindern
    • Aus Sicherungsabrede schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Sicherheit bei Nichtbestehen bzw. Erlöschen der zu sichernden Forderung
    • Sicherungsabrede ist Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB

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Frage 1/3

Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?

Die Sicherungsabrede und die dingliche Einigung bleiben wirksam.
Die Sicherungsabrede ist unwirksam gem. § 138 I BGB, die dingliche Einigung bleibt wirksam.
Die Sicherungsabrede und die dingliche Einigung sind unwirksam gem. § 138 I BGB.
Die Sittenwidrigkeit hat keinen Einfluss auf die Sicherungsübereignung.
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