- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Pfandrechte
Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB
Wie kann eine bewegliche Sache als Kreditsicherheit eingesetzt werden, wenn der Eigentümer im Besitz verbleiben will?
Die Sicherungsübereignung gemäß §§ 929 S. 1, 930 i.V.m. § 868 BGB ermöglicht es, eine bewegliche Sache als Kreditsicherheit einzusetzen, während der Eigentümer im Besitz verbleibt und die Sache weiterhin nutzen kann. Der Sicherungsgeber übereignet dabei die Sache an den Sicherungsnehmer, die Übereignung erfolgt jedoch nicht durch Übergabe, sondern in Form der Übereignung durch Besitzkonstitut gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB.
Ein typisches Beispiel ist der Sicherungsübereignungskredit: Die kreditfinanzierte Sache wird an den Kreditgeber übereignet. Stell dir vor, du kaufst ein Auto mithilfe eines Bankkredits. Zur Sicherung dieses Kredits übereignest du das Auto an die Bank. Du bleibst aber im Besitz des Fahrzeugs und kannst es ganz normal nutzen, zur Arbeit fahren, in den Urlaub – das Auto steht in deiner Garage, nicht bei der Bank.
Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um eine nicht-akzessorische fiduziarische Sicherheit aufgrund einer Sicherungsabrede. Sie entspricht damit der Sicherungszession für Forderungen. Die Sicherheit ist also nicht unmittelbar an den Bestand der gesicherten Forderung geknüpft, sondern nur schuldrechtlich durch die Sicherungsabrede mit ihr verbunden.
Die Sicherungsübereignung wurde entwickelt, um die Publizität der Verpfändung zu umgehen. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen erfordert nämlich gemäß § 1205 Abs. 1 BGB eine Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger. Das ist in vielen Fällen unpraktisch. Denke etwa an einen Handwerker, der ein Darlehen aufnimmt und als Kreditsicherheit eine wertvolle Maschine einsetzen möchte. Er braucht diese Maschine aber noch zum Arbeiten. Durch die Sicherungsübereignung kann er die Maschine an die Bank übereignen und trotzdem weiter damit arbeiten.
Die Sicherungsübereignung ermöglicht die Nutzung einer Sache als Kreditsicherheit ohne Besitzaufgabe durch Übereignung mittels Besitzkonstitut.
Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB: Sicherungsgeber übereignet Sache an Sicherungsnehmer, bleibt aber im Besitz und kann Sache weiterhin Nutzen (Übereignung durch Besitzkonstitut gem. §§ 929 1, 930 BGB)
- z.B. Sicherungsübereignungskredit: Kreditfinanzierte Sache an Kreditgeber übereignet; z.B. Auto mithilfe eines Bankkredits gekauft, zur Sicherung des Kredits Auto an Bank übereignet (Käufer aber im Besitz, kann Auto nutzen)
- Nicht-akzessorische fiduziarische Sicherheit aufgrund Sicherungsabrede: Entspricht Sicherungszession für Forderungen
- Entwickelt um Publizität der Verpfändung zu umgehen (erfordert Übergabe, § 1205 I BGB): z.B. Handwerker nimmt Darlehen auf und veräußert als Kreditsicherheit eine wertvolle Maschine an die Bank, braucht Maschine aber noch zum Arbeiten
Ist die Sicherungsübereignung abhängig von der gesicherten Forderung?
Die Sicherungsübereignung ist nicht akzessorisch zur Sicherungsabrede oder zur zu sichernden Forderung. Das bedeutet, dass die Übereignung in ihrem Bestand nicht automatisch vom Bestehen der gesicherten Forderung abhängt – anders als etwa beim Pfandrecht, das mit der Forderung steht und fällt.
Diese fehlende Akzessorietät kann allerdings durch eine ausdrücklich vereinbarte "Ersatzakzessorietät" überwunden werden. Dabei wird die Wirksamkeit der Sicherungsabrede als aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB vereinbart, oder die Wirksamkeit der zu sichernden Forderung als auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB. Die Rechtsfolge einer solchen Vereinbarung ist der automatische Rückfall des Eigentums an den Sicherungsgeber, sobald die Bedingung eintritt.
Eine Ansicht geht davon aus, dass eine Ersatzakzessorietät regelmäßig konkludent vereinbart wird, da sie im Interesse des Sicherungsgebers liegt, also etwa des Darlehensnehmers. Dagegen spricht jedoch, dass eine solche Vereinbarung gerade nicht im Interesse des Sicherungsnehmers liegt, also beispielsweise dem Darlehensgeber, der Bank. Diese möchte ihre Rechtsposition möglichst unabhängig vom Schicksal der Forderung behalten.
In der Praxis wird eine solche Ersatzakzessorietät deshalb sogar regelmäßig ausdrücklich ausgeschlossen.
Aber auch ohne Akzessorietät ist der Sicherungsgeber nicht schutzlos gestellt. Die Sicherungsabrede verhindert eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Sicherheit. Aus der Sicherungsabrede ergibt sich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Sicherheit bei Nichtbestehen oder Erlöschen der zu sichernden Forderung. Die Sicherungsabrede ist dabei zugleich das Besitzmittlungsverhältnis gemäß § 868 BGB, das die Übereignung durch Besitzkonstitut erst ermöglicht.
Die Sicherungsübereignung ist nicht akzessorisch, aber die Sicherungsabrede gewährt einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch bei Wegfall der gesicherten Forderung.
Übereignung nicht akzessorisch zu Sicherungsabrede oder zu sichernder Forderung
Es sei denn ausdrücklich vereinbarte „Ersatzakzessorietät“: Wirksamkeit der Sicherungsabrede als aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB, bzw. Wirksamkeit zu sichernder Forderung als auflösende Bedingung iS d § 158 II BGB ⇨ Automatischer Rückfall des Eigentums
Regelmäßig konkludent vereinbarte Ersatzakzessorietät angenommen, da im Interesse des Sicherungsgebers (z.B. Darlehensnehmer)
Nicht im Interesse des Sicherungsnehmers (z.B. Bank)
In der Praxis „Ersatzakzessorietät“ regelmäßig ausdrücklich ausgeschlossen
Aber Sicherungsabrede: Um missbräuchliche Inanspruchnahme der Sicherheit zu verhindern
Aus Sicherungsabrede schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Sicherheit bei Nichtbestehen bzw. Erlöschen der zu sichernden Forderung
Sicherungsabrede ist Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB
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