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Sicherungsübereignung: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB, der dinglichen Einigung

GläubigergefährdungKnebelvertrag
Aktualisiert vor 10 Tagen

Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?

Merke

Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB der dinglichen Einigung

  • z.B. Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung: Kreditnehmer kurzfristig mit Geld ausgestattet, damit dieser gegenüber Dritten kreditwürdig erscheint
  • z.B. Knebelvertrag: Keine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit, z.B. weil zur Sicherung übereignete Waren das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers darstellen
  • Sicherungsabrede unwirksam gem. § 138 I BGB bzw. bei AGB § 307 BGB
  • Dingliche Einigung unwirksam gem. § 138 I BGB: Keine Sicherungsübereignung

Wie verhält es sich, wenn bei der Sicherungsübereignung die übereignete Sache erheblich mehr Wert ist, als die gesicherte Forderung? Wie verhält es sich, wenn der Wert des Sicherungsguts sich verändert und nachträglich den Wert der gesicherten Forderung erheblich übersteigt?

Merke

Übersicherung: Wert der sicherungsübereigneten Sache übersteigt Wert der zu sichernden Forderung erheblich (mehr als 150%, vgl. § 237 1 BGB)

  • Anfängliche Übersicherung: Missverhältnis von Anfang an
    • Sicherungsabrede unwirksam gem. § 138 I BGB bzw. bei AGB § 307 BGB
    • Dingliche Einigung unwirksam gem. § 138 I BGB: Keine Sicherungsübereignung
  • Nachträgliche Übersicherung: Missverhältnis entwickelt sich im Laufe der Zeit; z.B. aufgrund Ratenabzahlung; insb. auch bei revolvierenden Globalsicherheiten (Wert des Sicherungsgutes schwankt ständig, z.B. Warenlager mit wechselndem Bestand; z.B. Goldpreis steigt in Krise stark an)
    • Frühere Rspr.: Nichtig, wenn Wert der realisierbaren Sicherheiten Wert der Forderung um 110% übersteigt, bzw. der Verkehrswert um 150% (Zuschlag wegen Verwertungsrisiko); vermeidbar nur durch Freigabeklausel
    • Neue Rspr.: Durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133 157 BGB gilt nach Treu und Glauben gem. § 242 Freigabeklausel (gesicherte Forderung nur bis Deckungsgrenze von Wert der Sicherheiten gedeckt) als stillschweigend vereinbart
      • Eher im Parteiinteresse
      • Dingliche Einigung wirksam
      • Aber Sicherungsgeber hat ermessensunabhängigen Freigabeanspruch aus Sicherungsabrede
      • Entgegenstehende Vereinbarung in Sicherungsabrede unwirksam gem. § 138 I BGB bzw. bei AGB § 307 BGB

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Frage 1/2

Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?

Die Sicherungsabrede und die dingliche Einigung bleiben wirksam.
Die Sicherungsabrede ist unwirksam gem. § 138 I BGB, die dingliche Einigung bleibt wirksam.
Die Sicherungsabrede und die dingliche Einigung sind unwirksam gem. § 138 I BGB.
Die Sittenwidrigkeit hat keinen Einfluss auf die Sicherungsübereignung.
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