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Sicherungsübereignung: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB, der dinglichen Einigung

GläubigergefährdungKnebelvertrag
Aktualisiert vor 26 Tagen

Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?

Die dingliche Einigung bei der Sicherungsübereignung kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein. Dies führt dazu, dass die Sicherungsübereignung insgesamt scheitert.

Ein Beispielfall der Sittenwidrigkeit ist die Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung. Dabei wird der Kreditnehmer kurzfristig mit Geld ausgestattet, damit dieser gegenüber Dritten kreditwürdig erscheint. Stell dir vor, ein Darlehensgeber gewährt einem Unternehmen ein Darlehen, obwohl beide wissen, dass das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist. Das frische Geld soll nur den Anschein erwecken, das Unternehmen sei noch liquide, damit andere Gläubiger weiterhin Waren liefern oder Kredite gewähren. Diese anderen Gläubiger werden dadurch gezielt getäuscht und geschädigt. Sicherungsübereignungen sind dann sittenwidrig.

Ein weiterer Anwendungsfall ist der sogenannte Knebelvertrag. Hier wird dem Sicherungsgeber keine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit mehr belassen, etwa weil die zur Sicherung übereigneten Waren das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers darstellen.

Die Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit sind weitreichend. Die Sicherungsabrede ist unwirksam gemäß § 138 Abs. 1 BGB, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB in Betracht. Auch die dingliche Einigung selbst ist unwirksam gemäß § 138 Abs. 1 BGB.

Bei Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB sind also sowohl Sicherungsabrede als auch dingliche Einigung unwirksam, sodass keine Sicherungsübereignung erfolgt.

Merke

Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB der dinglichen Einigung

  • z.B. Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung: Kreditnehmer kurzfristig mit Geld ausgestattet, damit dieser gegenüber Dritten kreditwürdig erscheint
  • z.B. Knebelvertrag: Keine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit, z.B. weil zur Sicherung übereignete Waren das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers darstellen
  • Sicherungsabrede unwirksam gem. § 138 I BGB bzw. bei AGB § 307 BGB
  • Dingliche Einigung unwirksam gem. § 138 I BGB: Keine Sicherungsübereignung

Wie verhält es sich, wenn bei der Sicherungsübereignung die übereignete Sache erheblich mehr Wert ist, als die gesicherte Forderung? Wie verhält es sich, wenn der Wert des Sicherungsguts sich verändert und nachträglich den Wert der gesicherten Forderung erheblich übersteigt?

Bei der Sicherungsübereignung kann eine Übersicherung vorliegen. Das bedeutet, dass der Wert der sicherungsübereigneten Sache den Wert der zu sichernden Forderung erheblich übersteigt. Ein erhebliches Übersteigen liegt vor, wenn der Wert der Sicherung mehr als 150% des Werts der Forderung beträgt. Diese Grenze orientiert sich an § 237 S. 1 BGB, der für bewegliche Sachen als Sicherheit eine Obergrenze von zwei Dritteln des Werts vorsieht.

Bei der Übersicherung ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: der anfänglichen und der nachträglichen Übersicherung.

Die anfängliche Übersicherung liegt vor, wenn das Missverhältnis von Anfang an besteht. Die Sicherungsabrede ist dann unwirksam gemäß § 138 Abs. 1 BGB, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB. Auch die dingliche Einigung ist unwirksam gemäß § 138 Abs. 1 BGB, sodass keine wirksame Sicherungsübereignung erfolgt.

Die nachträgliche Übersicherung entwickelt sich hingegen erst im Laufe der Zeit. Dies kann beispielsweise durch Ratenabzahlung geschehen, wodurch die gesicherte Forderung sinkt, während der Wert des Sicherungsguts gleich bleibt. Besonders relevant ist dies auch bei revolvierenden Globalsicherheiten, bei denen der Wert des Sicherungsgutes ständig schwankt, etwa bei einem Warenlager mit wechselndem Bestand oder wenn der Goldpreis in einer Krise stark ansteigt.

Zur Behandlung der nachträglichen Übersicherung existieren zwei Ansichten. Nach der früheren Rechtsprechung war die Sicherungsübereignung nichtig, wenn der Wert der realisierbaren Sicherheiten den Wert der Forderung um 110% überstieg beziehungsweise der Verkehrswert um 150%, wobei der Zuschlag dem Verwertungsrisiko Rechnung trug. Die Nichtigkeit war nur durch eine ausdrücklich vereinbarte Freigabeklausel vermeidbar.

Die neue Rechtsprechung geht einen anderen Weg. Durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB gilt nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine Freigabeklausel als stillschweigend vereinbart. Das bedeutet, dass die gesicherte Forderung nur bis zur Deckungsgrenze vom Wert der Sicherheiten gedeckt ist. Diese Lösung ist vorzugswürdig. Sie entspricht eher dem Parteiinteresse, da beide Seiten typischerweise an einer wirksamen Sicherung interessiert sind.

Nach der neuen Rechtsprechung bleibt die dingliche Einigung wirksam. Der Sicherungsgeber hat jedoch einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch aus der Sicherungsabrede, soweit die Sicherheit den Wert der Forderung übersteigt. Eine entgegenstehende Vereinbarung in der Sicherungsabrede, die diesen Freigabeanspruch ausschließt, ist unwirksam gemäß § 138 Abs. 1 BGB beziehungsweise bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB.

Bei nachträglicher Übersicherung bleibt die Sicherungsübereignung nach neuer Rechtsprechung wirksam, der Sicherungsgeber hat aber einen Freigabeanspruch.

Merke

Übersicherung: Wert der sicherungsübereigneten Sache übersteigt Wert der zu sichernden Forderung erheblich

  • Erhebliches Übersteigen, wenn Wert der Sicherung mehr als 150% des Werts der Forderung: Vgl. Obergrenze von zwei Drittel des Werts für bewegliche Sachen als Sicherheit in § 237 1 BGB

  • Anfängliche Übersicherung: Missverhältnis von Anfang an

    • Sicherungsabrede unwirksam gem. § 138 I BGB bzw. bei AGB § 307 BGB

    • Dingliche Einigung unwirksam gem. § 138 I BGB: Keine Sicherungsübereignung

  • Nachträgliche Übersicherung: Missverhältnis entwickelt sich im Laufe der Zeit; z.B. aufgrund Ratenabzahlung; insb. auch bei revolvierenden Globalsicherheiten (Wert des Sicherungsgutes schwankt ständig, z.B. Warenlager mit wechselndem Bestand; z.B. Goldpreis steigt in Krise stark an)

    • Frühere Rspr.: Nichtig, wenn Wert der realisierbaren Sicherheiten Wert der Forderung um 110% übersteigt, bzw. der Verkehrswert um 150% (Zuschlag wegen Verwertungsrisiko); vermeidbar nur durch Freigabeklausel

    • Neue Rspr.: Durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133 157 BGB gilt nach Treu und Glauben gem. § 242 Freigabeklausel (gesicherte Forderung nur bis Deckungsgrenze von Wert der Sicherheiten gedeckt) als stillschweigend vereinbart

      • Eher im Parteiinteresse

      • Dingliche Einigung wirksam

      • Aber Sicherungsgeber hat ermessensunabhängigen Freigabeanspruch aus Sicherungsabrede

      • Entgegenstehende Vereinbarung in Sicherungsabrede unwirksam gem. § 138 I BGB bzw. bei AGB § 307 BGB

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Frage 1/2

Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?

Die Sicherungsabrede und die dingliche Einigung bleiben wirksam.
Die Sicherungsabrede ist unwirksam gem. § 138 I BGB, die dingliche Einigung bleibt wirksam.
Die Sicherungsabrede und die dingliche Einigung sind unwirksam gem. § 138 I BGB.
Die Sittenwidrigkeit hat keinen Einfluss auf die Sicherungsübereignung.
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