- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Deliktsrecht
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: Dieselskandal, § 826 BGB
Handelt es sich bei der Manipulation von Abgas-Prüfungen durch Autohersteller zur Vorspiegelung der Einhaltung von Grenzwerten im „Dieselskandal“ um eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Verbrauchers?
Der sogenannte Dieselskandal hat die Frage aufgeworfen, ob die Manipulation von Abgas-Prüfungen durch Autohersteller eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Verbrauchers darstellt. Im konkreten Fall hatte beispielsweise VW beim Motor EA 189 eine gesetzwidrige Abschalteinrichtung eingebaut, die auf einem Abgas-Prüfstand für die Einhaltung der gültigen Abgasnormen sorgt, während im regulären Fahrbetrieb die Emissionen deutlich höher sind.
Der Verbraucher wurde durch das haftungsbegründende Verhalten zu einem ungewollten Vertragsschluss gebracht, also zum Abschluss eines Vertrages, den er sonst nicht geschlossen hätte.
Ein Vermögensschaden liegt dabei auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung vor, da das Fahrzeug für die Zwecke des Verbrauchers nicht voll brauchbar ist.
Es handelt sich dabei um eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil über eine Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO eine Haftung des Herstellers bejaht. Die Musterfeststellungsklage besteht als Möglichkeit seit dem 01.01.2018, um Verjährung zu vermeiden, und wird auch als „lex VW" bezeichnet. Sie ist bei Massengeschäften des täglichen Lebens einschlägig, die im Einzelfall geringen, aber in der Summe hohen Schaden verursachen.
Hier ist sowohl großer Schadensersatz als auch kleiner Schadensersatz möglich. Der große Schadensersatz bedeutet die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, oder unter Anrechnung eines zwischenzeitlich erzielten Veräußerungserlöses. Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer das Fahrzeug und erhält als Ausgleich den Wertunterschied zu einem mangelfreien Fahrzeug, also den Ausgleich des Minderwerts.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Haftung des Verkäufers. Eine solche besteht in den Diesel-Fällen regelmäßig nicht. Insbesondere ist der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Zudem sind die Ansprüche gegen den Verkäufer regelmäßig verjährt, und die Berufung des Verkäufers auf die Verjährung stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB dar.
In den Diesel-Fällen haftet also der Hersteller nach § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.
Haftung des Herstellers im Dieselskandal („Diesel-Fälle“), § 826 BGB: z.B. VW hat beim Motor EA 189 eine gesetzwidrige Abschalteinrichtung eingebaut, die auf einem Abgas-Prüfstand für die Einhaltung der gültigen Abgasnormen sorgt, während im regulären Fahrbetrieb die Emissionen höher sind
Verbraucher zu „ungewolltem Vertragsschlusses“ gebracht: Durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte
Vermögensschaden auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung, da für Zwecke des Verbrauchers nicht voll brauchbar
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB des Herstellers: Grundsatzurteil über Musterfeststellungsklage, §§ 606 ff. ZPO (Möglichkeit seit 01.1.2018 um Verjährung zu vermeiden; "lex VW"; bei Massengeschäften des täglichen Lebens, die im Einzelfall geringen aber in der Summe hohen Schaden verursachen)
Großer Schadensersatz: Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (oder unter Anrechnung eines zwischenzeitlich erzielten Veräußerungserlöses)
Kleiner Schadensersatz: Ausgleich des Minderwerts, Käufer behält Fahrzeug und erhält als Ausgleich den Wertunterschied zu mangelfreiem Fahrzeug
Keine Haftung des Verkäufers: Insb. Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; Ansprüche zudem regelmäßig verjährt (und Berufung des Verkäufers auf Verjährung kein Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB)
Teste dein Wissen
Der Autohersteller VW hat beim Motor EA 189 eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung eingebaut, die auf einem Abgas-Prüfstand für die Einhaltung der gültigen Abgasnormen sorgt, während im regulären Fahrbetrieb die Emissionen höher sind. A hat bei Händler H einen VW mit dem betroffenen Motor gekauft. Hat er einen Schadensersatzanspruch?
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
