Logo

Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB

Sperrwirkung des EBVAbschlussfunktion des EBVFremdbesitzerexzess
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Die Sperrwirkung des EBV gem. § 993 I a.E. BGB ist das Herzstück des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und schützt den redlichen Besitzer vor konkurrierenden Ansprüchen. Sie bewirkt, dass die §§ 987-993 BGB abschließende Sonderregelungen für Schadensersatz und Nutzungsherausgabe enthalten. Liegt bei der Verletzungshandlung eine Vindikationslage vor, werden Ansprüche aus Deliktsrecht, Bereicherungsrecht und GoA grundsätzlich verdrängt. Die Reichweite der Sperrwirkung ist umstritten und ihre zahlreichen Ausnahmen – etwa beim deliktischen Besitzer, Fremdbesitzerexzess oder rechtsgrundlosen Besitz – sind regelmäßig Gegenstand von Klausuren und Examensaufgaben. Hier lernst du die Voraussetzungen, Grenzen und prüfungsrelevanten Fallkonstellationen der Sperrwirkung.

Was versteht man unter der Sperrwirkung des EBV? Kann der Eigentümer ggü. einem redlichen Besitzer Ansprüche z.B. aus §§ 823 ff. BGB geltend machen?

Die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, auch Abschlussfunktion genannt, ist in § 993 Abs. 1 a.E. BGB verankert und bildet das Herzstück sowie die Grundnorm des EBV zur Privilegierung des redlichen Besitzers, also desjenigen, der gutgläubig und unverklagt ist.

Die zentrale Rechtsfolge dieser Sperrwirkung besteht darin, dass die §§ 987 bis 993 BGB abschließende Sonderregelungen enthalten. Das bedeutet konkret: Liegt bei Tatbestandsverwirklichung, also bei der Verletzungshandlung oder Nutzungsentziehung, eine Vindikationslage vor, so verdrängt diese grundsätzlich alle anderen Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe. Auch Ansprüche auf Verwendungsersatz nach §§ 994 ff. BGB werden erfasst. Gesperrt sind damit zum Beispiel Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus dem Deliktsrecht und aus dem Bereicherungsrecht. Der Eigentümer kann sich also gegenüber einem redlichen Besitzer nicht einfach auf § 823 BGB stützen, um Schadensersatz zu verlangen.

Allerdings erstreckt sich die Sperrwirkung nur auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz, nicht auf andere Anspruchsbegehren. Nicht verdrängt werden insbesondere der Herausgabeanspruch bezüglich der Sache selbst gemäß § 985 BGB, der Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB sowie der Anspruch auf Wertersatz gemäß § 951 BGB. Ein Formulierungsbeispiel für die Klausur lautet: „§§ 987 ff. BGB sind nur für Schadensersatz und Nutzungen abschließend. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zielt aber auf die Herausgabe des Erlangten. Die Sperrwirkung kann nur so weit reichen, wie der Anwendungsbereich des EBV."

Umstritten ist die Reichweite der Sperrwirkung. Nach einer Mindermeinung greift die Sperrwirkung nur zugunsten des redlichen, unverklagten Besitzers. Die herrschende Meinung geht hingegen weiter und nimmt eine Sperrwirkung immer schon ab dem Vorliegen einer Vindikationslage an, also zugunsten jedes Besitzers ohne Besitzrecht. Für diese Auffassung spricht, dass das EBV ein abgestuftes Regelungssystem der Besitzerhaftung enthält, das als Gesamtkonzept vor äußeren Einflüssen bewahrt werden soll. Die differenzierte Haftung je nach Gut- oder Bösgläubigkeit und Rechtshängigkeit würde unterlaufen, wenn man parallel deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche zuließe.

Die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 a.E. BGB schließt bei bestehender Vindikationslage konkurrierende Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe aus, nicht aber Ansprüche mit anderem Ziel wie Herausgabe oder Wertersatz.

Merke

Sperrwirkung des EBV / Abschlussfunktion des EBV, § 993 I a.E. BGB: „Herzstück“ und Grundnorm des EBV zur Privilegierung des redlichen Besitzers (gutgläubig und unverklagt)

  • §§ 987-993 BGB enthalten abschließende Sonderregelungen
  • Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB: Vindikationslage bei Tatbestandsverwirklichung (Verletzungshandlung / Nutzungsentziehung) verdrängt grds. alle Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe (auch Verwendungsersatz, §§ 994 ff.); gesperrt sind zum Beispiel Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht

    • Andere Anspruchsbegehren nicht verdrängt, insb. Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB, Herausgabe des Veräußerungserlöses, § 816 I 1 BGB, Wertersatz, § 951 BGB
      • Formulierungsbeispiel: „§§ 987 ff. BGB sind nur für Schadensersatz und Nutzungen abschließend. [§ 816 I 1 BGB] zielt aber auf [die Herausgabe des Erlangten]. Die Sperrwirkung kann nur so weit reichen, wie der Anwendungsbereich des EBV.“

    • M.M.: Sperrwirkung nur bei redlichem, unverklagten Besitzer
    • h.M.: Sperrwirkung immer ab Vorliegen einer Vindikationslage (zugunsten jedes Besitzers ohne Besitzrecht)
      • In EBV abgestuftes Regelungssystem der Besitzerhaftung soll als Gesamtkonzept vor äußeren Einflüssen bewahrt werden

Verhindert die Sperrwirkung des EBV auch andere Ansprüche, wenn der Besitzer unentgeltlich besitzt?

Beim deliktischen Besitzer durchbricht das Gesetz die Sperrwirkung des EBV ausdrücklich. § 992 BGB erfasst denjenigen Besitzer, der die Sache durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat erlangt hat. Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört. Eine Straftat wäre etwa ein Diebstahl oder eine Unterschlagung.

Die Rechtsfolge des § 992 BGB besteht darin, dass das Deliktsrecht anwendbar bleibt. Der Eigentümer kann sich gegenüber einem solchen Besitzer also auf die §§ 823 ff. BGB stützen und Schadensersatz nach allgemeinem Deliktsrecht verlangen. Die Privilegierung, die das EBV dem redlichen Besitzer gewährt, greift hier nicht, weil der deliktische Besitzer seinen Besitz auf besonders vorwerfbare Weise erlangt hat.

§ 992 BGB lässt bei Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht oder Straftat das Deliktsrecht neben dem EBV zu.

Merke
  • Bei deliktischem Besitzer, § 992 BGB: Besitzer, der die Sache durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erlangt hat
    • Deliktsrecht anwendbar
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Verhindert die Sperrwirkung des EBV auch die Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB und Geschäftsanmaßung gem. § 687 II BGB?

Die Sperrwirkung des EBV gilt nicht uneingeschränkt. Bei der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB und der Geschäftsanmaßung gemäß § 687 Abs. 2 BGB greift sie nämlich nicht.

Diese beiden Ansprüche sind trotz der Sperrwirkung des EBV immer anwendbar. Der Grund dafür liegt im Rechtsgedanken des § 992 BGB. Dieser zeigt, dass eine vorsätzliche und massiv widerrechtliche Tat die Privilegierung des Besitzers stets verhindert. Wer also etwa eine Sache in dem Bewusstsein nutzt, dass er dazu nicht berechtigt ist, und dabei auch noch sittenwidrig handelt, kann sich nicht auf den Schutz des EBV berufen. Gleiches gilt für denjenigen, der ein fremdes Geschäft bewusst als eigenes führt.

Bei § 826 BGB und § 687 Abs. 2 BGB entfällt die Sperrwirkung also, weil das vorsätzliche und grob rechtswidrige Verhalten keine Privilegierung verdient.

Merke
  • Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, § 826 BGB, und Geschäftsanmaßung, § 687 II BGB
    • Trotz Sperrwirkung des EBV immer anwendbar, aus Rechtsgedanke des § 992 BGB: Vorsätzliche massiv widerrechtliche Tat verhindert immer Privilegierung des Besitzers

Verhindert die Sperrwirkung des EBV Ansprüche des Eigentümers ggü. dem redlichen unmittelbaren Besitzer, wenn dieser ggü. dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist?

Bei einem Besitzmittlungsverhältnis stellt sich eine besondere Konstellation, die § 991 BGB regelt. Stell dir folgendes Beispiel vor: Ein Hauptmieter hat einen Mietvertrag mit dem Eigentümer abgeschlossen, der Mietvertrag ist aber unwirksam. Der Hauptmieter vermietet die Wohnung aber wirksam an einen Untermieter weiter. Der Untermieter ist unmittelbarer Besitzer, kann sein Besitzrecht aber nicht vom Hauptmieter ableiten, weil dessen Hauptmietverhältnis unwirksam ist. Es liegt also eine Vindikationslage zwischen dem Eigentümer und dem Untermieter vor.

Eigentlich ist hier der unmittelbare Besitzer, also der Untermieter, redlich und daher durch die Sperrwirkung des EBV privilegiert. Er weiß ja nichts von der Unwirksamkeit des Hauptmietvertrags und handelt gutgläubig.

§ 991 Abs. 2 BGB enthält jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Sperrwirkung. Danach greift die Privilegierung nicht, soweit der unmittelbare Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer verantwortlich wäre. Das bedeutet im Beispiel: Hätte der Untermieter auch bei einem wirksamen Hauptmietverhältnis gegenüber dem Hauptmieter für bestimmte Schäden gehaftet, dann kann er sich gegenüber dem Eigentümer nicht auf die Sperrwirkung berufen.

Die Rechtsfolge ergibt sich aus §§ 991 Abs. 2, 989 BGB: Der unmittelbare Besitzer ist dann gegenüber dem Eigentümer in gleichem Umfang schadensersatzpflichtig, wie er es gegenüber dem mittelbaren Besitzer wäre. In unserem Beispiel wird also die Haftung im Innenverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Untermieter übertragen.

§ 991 Abs. 2 BGB durchbricht die Sperrwirkung des EBV, soweit der unmittelbare Besitzer ohnehin gegenüber dem mittelbaren Besitzer haften würde.

Merke
  • Bei Besitzmittlungsverhältnis, § 991 BGB: z.B. unwirksames Hauptmietverhältnis, wirksames Untervermietungsverhältnis (Vindikationslage, da kein ableitbares Besitzrecht von Hauptmieter)
    • Unmittelbarer Besitzer eigentlich redlich und daher privilegiert durch Sperrwirkung des EBV
    • Aber Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV, soweit unmittelbarer Besitzer ggü. mittelbarem Besitzer verantwortlich wäre, § 991 II BGB: z.B. Untermieter hätte auch bei wirksamem Hauptmietverhältnis ggü. Hauptmieter für Schäden gehaftet
    • Schadensersatzpflichtig ggü. Eigentümer, §§ 991 II, 989 BGB: z.B. Untermieter dann ggü. Eigentümer verantwortlich wie ggü. Hauptmieter

Verhindert die Sperrwirkung des EBV auch den Nutzungsersatz, wenn der Besitzer nicht unentgeltlich aber rechtsgrundlos besitzt?

Auch der rechtsgrundlose Besitzer ist nutzungsersatzpflichtig, obwohl er eigentlich durch die Sperrwirkung des EBV geschützt wäre. Diese Konstellation betrifft Fälle, in denen etwa ein Mietvertrag nichtig ist, der Besitzer aber dennoch Miete gezahlt hat. Da er entgeltlich besitzt, greift § 988 BGB für den unentgeltlichen Besitz nicht direkt.

Hier besteht eine Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV betreffend den Nutzungsersatz. Auch der redliche, unverklagte Besitzer muss die Nutzungen herausgeben, wenn er rechtsgrundlos besitzt.

Der Grund liegt in einem sonst entstehenden Wertungswiderspruch durch unterschiedliche Herausgabepflichten, die davon abhängen, ob nur das Kausalgeschäft unwirksam ist oder auch die Übereignung. Ist nur das Kausalgeschäft unwirksam, aber die Übereignung wirksam, liegt kein EBV vor, weil das Eigentum übergegangen ist. Der Besitzer muss dann die Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB herausgeben. Ist hingegen auch die Übereignung unwirksam, greift das EBV, und der Besitzer könnte nach § 993 Abs. 1 BGB die Nutzungen bis auf Übermaßfrüchte behalten. Dieses unterschiedliche Ergebnis wäre nicht sachgerecht.

Die dogmatische Konstruktion dieser Ausnahme ist umstritten. Die Rechtsprechung wendet § 988 BGB analog an, obwohl dieser eigentlich nur den unentgeltlichen Besitz erfasst. Sie begründet dies damit, dass die §§ 987 ff. BGB einen Rückgriff auf das Bereicherungsrecht ausschließen, sodass nur eine Analogie innerhalb des EBV in Betracht kommt. Gegen diese Lösung spricht jedoch ein Problem im Dreipersonenverhältnis: Hat der Besitzer die Sache rechtsgrundlos zum Beispiel von einem Zwischenhändler erworben und verlangt der Eigentümer nun Nutzungsersatz, kann der Besitzer seine Gegenrechte gegenüber dem Dritten, etwa die an den Zwischenhändler erbrachte Entgeltleistung, dem Eigentümer nicht entgegenhalten. Die Privilegierung durch das EBV würde sich für den Erwerber damit ins Gegenteil verkehren.

Die herrschende Lehre geht daher einen anderen Weg: Sie lässt ausnahmsweise die §§ 812 ff. BGB trotz EBV zur Anwendung kommen und durchbricht damit die Sperrwirkung des EBV gem. § 993 Abs. 1 a.E. BGB. Im Zweipersonenverhältnis gelangen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis.

Auch der rechtsgrundlose entgeltliche Besitzer muss Nutzungen herausgeben, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.

Merke
  • Auch rechtsgrundloser Besitzer nutzungsersatzpflichtig: z.B. nichtiger Mietvertrag, Miete bezahlt (daher kein unentgeltlicher Besitz gem. § 988 BGB)
    • Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV betreffend Nutzungsersatz
    • Auch redlicher, unverklagter Besitzer muss Nutzungen herausgeben, da sonst Wertungswiderspruch durch unterschiedliche Herausgabepflichten abhängig davon, ob nur Kausalgeschäft unwirksam (aber Übereignung wirksam ⇨ kein EBV wegen Eigentumsübergang ⇨ Nutzungsherausgabe gem. § 818 I BGB) oder auch Übereignung unwirksam (dann EBV ⇨ kann Nutzungen bis auf Übermaßfrüchte gem. § 993 I BGB behalten)
    • Dogmatische Konstruktion umstritten
      • Rspr.: Analoge Anwendung von § 988 (für unentgeltlichen Besitz), da §§ 987 ff. BGB Rückgriff auf Bereicherungsrecht ausschließen
        • Im Dreipersonenverhältnis (z.B. Sache rechtsgrundlos von Zwischenhändler erworben, Eigentümer will Nutzungsersatz von Erwerber) können Gegenrechte ggü. Drittem (z.B. Entgeltleistung an Zwischenhändler) nicht Eigentümer entgegen gehalten werden ⇨ Privilegierung durch EBV für Erwerber ins Gegenteil verkehrt
      • h.L.: Ausnahmsweise (Durchbrechung des § 993 I a.E. BGB) Anwendung der §§ 812 ff. BGB trotz EBV
      • Im Zweipersonenverhältnis gelangen beide zum gleichen Ergebnis

Verhindert die Sperrwirkung des EBV auch andere Ansprüche gegen einen redlichen Besitzer, der sein vermeintliches Besitzrecht schuldhaft verletzt?

Der Fremdbesitzerexzess beschreibt eine weitere wichtige Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV. Er liegt vor, wenn ein redlicher unrechtmäßiger Besitzer sein vermeintliches Besitzrecht schuldhaft überschreitet. Stell dir etwa vor, jemand besitzt gutgläubig eine Wohnung aufgrund eines nichtigen Mietvertrages und beschädigt dort schuldhaft eine zum Inventar gehörende Sache des Eigentümers.

Nach der herrschenden Meinung ist in dieser Konstellation das Deliktsrecht, also die §§ 823 ff. BGB, anwendbar. Die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 a.E. BGB wird hier teleologisch reduziert. Das überzeugende Argument dafür lautet: Würde die Sperrwirkung greifen, wäre der Besitzer bessergestellt, als wenn der Vertrag tatsächlich wirksam wäre. Denn bei einem wirksamen Vertrag würde er für die schuldhafte Beschädigung vertraglich oder deliktisch haften. Es wäre widersinnig, ihn allein deshalb zu privilegieren, weil der Vertrag nichtig ist.

Aus diesem Gedanken folgt konsequenterweise auch, dass die Wertungen des nichtigen Vertrages berücksichtigt werden müssen. Enthält der nichtige Vertrag eine Haftungsprivilegierung, muss diese auch im Rahmen des Deliktsrechts durchschlagen. Hat der Besitzer beispielsweise aufgrund eines nichtigen unentgeltlichen Verwahrungsvertrages besessen, schuldet er gemäß § 690 BGB nur die eigenübliche Sorgfalt. Diese Privilegierung gilt dann auch für den deliktischen Anspruch.

Diese Ausnahme betrifft allerdings nur das Zweipersonenverhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer. Im Dreipersonenverhältnis, wenn also der Besitzer sein vermeintliches Besitzrecht gutgläubig nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten ableitet, ist die Situation bereits in § 991 Abs. 2 BGB geregelt. Der Untermieter haftet dort gegenüber dem Eigentümer so, wie er gegenüber dem vermeintlichen Hauptmieter verantwortlich wäre.

Beim Fremdbesitzerexzess greift das Deliktsrecht trotz Sperrwirkung, um den Besitzer nicht besser zu stellen als bei wirksamem Vertrag.

Merke
  • Fremdbesitzerexzess: Redlicher unrechtmäßiger Besitzer überschreitet vermeintliches Besitzrecht; z.B. schuldhaft fremde Sache beschädigt, die gutgläubig aufgrund nichtigen Mietvertrages besessen
    • Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV: Teleologische Reduktion des § 993 I a.E. BGB

      • h.M.: Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB, anwendbar
        • Sonst wäre er durch Sperrwirkung bessergestellt, als wenn Vertrag (wie angenommen) wirksam wäre (dann vertragliche oder deliktische Haftung)

    • Dann müssen aus dem gleichen Grund auch Wertungen des nichtigen Vertrages berücksichtigt werden: Privilegierung muss durchschlagen (z.B. gem. § 690 BGB nur eigenübliche Sorgfalt)
    • Betrifft nur Zweipersonenverhältnis
      • Im Dreipersonenverhältnis (vermeintliches Besitzrecht gutgläubig nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten abgeleitet) ist Situation schon in § 991 II BGB geregelt; z.B. Untermieter ggü. Eigentümer verantwortlich wie ggü. vermeintlichem Hauptmieter

Häufig gestellte Fragen

Gesperrt werden Ansprüche auf Schadensersatz, Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz. Ansprüche aus Deliktsrecht, Bereicherungsrecht und GoA sind grundsätzlich verdrängt. Nicht gesperrt sind hingegen der Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB, § 816 I 1 BGB und § 951 BGB.

Das ist umstritten. Nach der Mindermeinung greift die Sperrwirkung nur zugunsten des redlichen, unverklagten Besitzers. Die herrschende Meinung nimmt jedoch eine Sperrwirkung bereits ab Vorliegen einer Vindikationslage an, also zugunsten jedes Besitzers ohne Besitzrecht.

§ 992 BGB durchbricht die Sperrwirkung ausdrücklich. Wer den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat erlangt hat, verdient keine Privilegierung. Der Eigentümer kann sich daher auf §§ 823 ff. BGB stützen.

Diese Ansprüche sind immer anwendbar, auch bei bestehender Vindikationslage. Der Rechtsgedanke des § 992 BGB zeigt, dass vorsätzliche und massiv widerrechtliche Taten keine Privilegierung des Besitzers rechtfertigen.

Ein Fremdbesitzerexzess liegt vor, wenn ein redlicher unrechtmäßiger Besitzer sein vermeintliches Besitzrecht schuldhaft überschreitet. Die Sperrwirkung wird teleologisch reduziert, sodass das Deliktsrecht anwendbar ist. Sonst wäre der Besitzer bessergestellt als bei wirksamem Vertrag.

Ja, auch der rechtsgrundlose entgeltliche Besitzer ist nutzungsersatzpflichtig. Die dogmatische Konstruktion ist umstritten: Die Rechtsprechung wendet § 988 BGB analog an, die herrschende Lehre lässt ausnahmsweise §§ 812 ff. BGB trotz EBV zu.

§ 991 II BGB durchbricht die Sperrwirkung im Besitzmittlungsverhältnis. Der unmittelbare Besitzer haftet dem Eigentümer, soweit er auch gegenüber dem mittelbaren Besitzer verantwortlich wäre. Die Haftung im Innenverhältnis wird auf das Verhältnis zum Eigentümer übertragen.

Ohne Ausnahme von der Sperrwirkung würde der Besitzer unterschiedlich behandelt, je nachdem ob nur das Kausalgeschäft oder auch die Übereignung unwirksam ist. Bei wirksamer Übereignung müsste er Nutzungen gem. § 818 I BGB herausgeben, bei unwirksamer könnte er sie behalten.

Teste dein Wissen

Frage 1/8

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Als B das Fahrrad nicht mehr gefällt, entsorgt er es in einer Schrottpresse. Kann A von B Schadensersatz verlangen?

Ja, gem. § 989 BGB.
Ja, gem. §§ 989, 990 BGB
Ja, gem. § 823 I BGB.
Nein.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Gesetzliche Schuldverhältnisse.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+