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Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB

Sperrwirkung des EBVAbschlussfunktion des EBVFremdbesitzerexzess
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter der Sperrwirkung des EBV? Kann der Eigentümer ggü. einem redlichen Besitzer Ansprüche z.B. aus §§ 823 ff. BGB geltend machen?

Merke

Sperrwirkung des EBV / Abschlussfunktion des EBV, § 993 I a.E. BGB: „Herzstück“ und Grundnorm des EBV zur Privilegierung des redlichen Besitzers (gutgläubig und unverklagt)

  • §§ 987-993 BGB enthalten abschließende Sonderregelungen
  • Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB: Vindikationslage bei Tatbestandsverwirklichung (Verletzungshandlung / Nutzungsentziehung) verdrängt grds. alle Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe (auch Verwendungsersatz, §§ 994 ff.); gesperrt sind zum Beispiel Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht

    • Andere Anspruchsbegehren nicht verdrängt, insb. Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB, Herausgabe des Veräußerungserlöses, § 816 I 1 BGB, Wertersatz, § 951 BGB
      • Formulierungsbeispiel: „§§ 987 ff. BGB sind nur für Schadensersatz und Nutzungen abschließend. [§ 816 I 1 BGB] zielt aber auf [die Herausgabe des Erlangten]. Die Sperrwirkung kann nur so weit reichen, wie der Anwendungsbereich des EBV.“

    • M.M.: Sperrwirkung nur bei redlichem, unverklagten Besitzer
    • h.M.: Sperrwirkung immer ab Vorliegen einer Vindikationslage (zugunsten jedes Besitzers ohne Besitzrecht)
      • In EBV abgestuftes Regelungssystem der Besitzerhaftung soll als Gesamtkonzept vor äußeren Einflüssen bewahrt werden

Verhindert die Sperrwirkung des EBV auch andere Ansprüche, wenn der Besitzer unentgeltlich besitzt?

Merke
  • Bei deliktischem Besitzer, § 992 BGB: Besitzer, der die Sache durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erlangt hat
    • Deliktsrecht anwendbar
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Verhindert die Sperrwirkung des EBV auch die Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB und Geschäftsanmaßung gem. § 687 II BGB?

Merke
  • Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, § 826 BGB, und Geschäftsanmaßung, § 687 II BGB
    • Trotz Sperrwirkung des EBV immer anwendbar, aus Rechtsgedanke des § 992 BGB: Vorsätzliche massiv widerrechtliche Tat verhindert immer Privilegierung des Besitzers

Verhindert die Sperrwirkung des EBV Ansprüche des Eigentümers ggü. dem redlichen unmittelbaren Besitzer, wenn dieser ggü. dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist?

Merke
  • Bei Besitzmittlungsverhältnis, § 991 BGB: z.B. unwirksames Hauptmietverhältnis, wirksames Untervermietungsverhältnis (Vindikationslage, da kein ableitbares Besitzrecht von Hauptmieter)
    • Unmittelbarer Besitzer eigentlich redlich und daher privilegiert durch Sperrwirkung des EBV
    • Aber Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV, soweit unmittelbarer Besitzer ggü. mittelbarem Besitzer verantwortlich wäre, § 991 II BGB: z.B. Untermieter hätte auch bei wirksamem Hauptmietverhältnis ggü. Hauptmieter für Schäden gehaftet
    • Schadensersatzpflichtig ggü. Eigentümer, §§ 991 II, 989 BGB: z.B. Untermieter dann ggü. Eigentümer verantwortlich wie ggü. Hauptmieter

Verhindert die Sperrwirkung des EBV auch den Nutzungsersatz, wenn der Besitzer nicht unentgeltlich aber rechtsgrundlos besitzt?

Merke
  • Auch rechtsgrundloser Besitzer nutzungsersatzpflichtig: z.B. nichtiger Mietvertrag, Miete bezahlt (daher kein unentgeltlicher Besitz gem. § 988 BGB)
    • Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV betreffend Nutzungsersatz
    • Auch redlicher, unverklagter Besitzer muss Nutzungen herausgeben, da sonst Wertungswiderspruch durch unterschiedliche Herausgabepflichten abhängig davon, ob nur Kausalgeschäft unwirksam (aber Übereignung wirksam ⇨ kein EBV wegen Eigentumsübergang ⇨ Nutzungsherausgabe gem. § 818 I BGB) oder auch Übereignung unwirksam (dann EBV ⇨ kann Nutzungen bis auf Übermaßfrüchte gem. § 993 I BGB behalten)
    • Dogmatische Konstruktion umstritten
      • Rspr.: Analoge Anwendung von § 988 (für unentgeltlichen Besitz), da §§ 987 ff. BGB Rückgriff auf Bereicherungsrecht ausschließen
        • Im Dreipersonenverhältnis (z.B. Sache rechtsgrundlos von Zwischenhändler erworben, Eigentümer will Nutzungsersatz von Erwerber) können Gegenrechte ggü. Drittem (z.B. Entgeltleistung an Zwischenhändler) nicht Eigentümer entgegen gehalten werden ⇨ Privilegierung durch EBV für Erwerber ins Gegenteil verkehrt
      • h.L.: Ausnahmsweise (Durchbrechung des § 993 I a.E. BGB) Anwendung der §§ 812 ff. BGB trotz EBV
      • Im Zweipersonenverhältnis gelangen beide zum gleichen Ergebnis

Verhindert die Sperrwirkung des EBV auch andere Ansprüche gegen einen redlichen Besitzer, der sein vermeintliches Besitzrecht schuldhaft verletzt?

Merke
  • Fremdbesitzerexzess: Redlicher unrechtmäßiger Besitzer überschreitet vermeintliches Besitzrecht; z.B. schuldhaft fremde Sache beschädigt, die gutgläubig aufgrund nichtigen Mietvertrages besessen
    • Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV: Teleologische Reduktion des § 993 I a.E. BGB

      • h.M.: Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB, anwendbar
        • Sonst wäre er durch Sperrwirkung bessergestellt, als wenn Vertrag (wie angenommen) wirksam wäre (dann vertragliche oder deliktische Haftung)

    • Dann müssen aus dem gleichen Grund auch Wertungen des nichtigen Vertrages berücksichtigt werden: Privilegierung muss durchschlagen (z.B. gem. § 690 BGB nur eigenübliche Sorgfalt)
    • Betrifft nur Zweipersonenverhältnis
      • Im Dreipersonenverhältnis (vermeintliches Besitzrecht gutgläubig nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten abgeleitet) ist Situation schon in § 991 II BGB geregelt; z.B. Untermieter ggü. Eigentümer verantwortlich wie ggü. vermeintlichem Hauptmieter

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Frage 1/8

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Als B das Fahrrad nicht mehr gefällt, entsorgt er es in einer Schrottpresse. Kann A von B Schadensersatz verlangen?

Ja, gem. § 989 BGB.
Ja, gem. §§ 989, 990 BGB
Ja, gem. § 823 I BGB.
Nein.
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