- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
StaatsanwaltschaftAußerdienstliche Kenntniserlangung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft und wie ist sie aufgebaut?
Merke
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG: Behörde, die im Strafverfahren Ermittlungen anordnet, Beweise sammelt und die Anklage vor Gericht bringt; vertritt öffentliches Interesse an Strafverfolgung und effektiver Durchführung der Rechtspflege
- Aufgaben
- „Herrin des Ermittlungsverfahrens“: Ermittlung belastender und entlastender Momente („objektivste Behörde der Welt“, „Gesetzeswächter“)
- Anklagebehörde, § 152 II StPO: Es gelten Anklagegrundsatz und Legalitätsprinzip
- Vollstreckungsbehörde, § 451 StPO: Strafvollstreckung
- Aufbau monokratisch und weisungsgebunden: Hierarchisch strukturiert (Generalstaatsanwalt oder Leitender Oberstaatsanwalt an der Spitze); unterliegt den Weisungen der übergeordneten Instanz (Generalstaatsanwälten der Länder und Landesjustizministerien)
Sind Staatsanwälte bei Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen?
Merke
- Bei Besorgnis der Befangenheit analoge Anwendung der §§ 22 ff. StPO (für Richter) wegen Recht auf fairen Prozess
- Keine planwidrige Regelungslücke; Keine vergleichbare Interessenslage, da Staatsanwalt im Gegensatz zum Richter durch Vorgesetzte gem. §§ 145, 146 GVG jederzeit abgelöst werden kann
- Richter hat auf Entfernung des Staatsanwalts hinzuwirken
Wie verhält es sich, wenn ein Staatsanwalt außerhalb des Dienstes Informationen über Straftaten erlangt?
Merke
Außerdienstliche Kenntniserlangung: Informationen, die ein Beamter außerhalb seines Dienstes erhält und die dennoch dienstliche Relevanz haben
- Beispiel: z.B. Staatsanwalt bekommt auf einer privaten Feier von einem Bekannten eine Anekdote erzählt, die enthüllt, dass der Bekannte eine Straftat begangen hat
- Umstritten, ob Beamter in diesem Fall die Strafverfolgung einleiten muss
- Erforschungs- und Verfolgungspflicht der Polizisten (aus § 163 I StPO) und Staatsanwaltschaft (aus § 160 I StPO), da Strafverfolgungsinteresse Schutz der Privatsphäre überwiegt
- Beamter hat dann keinen Raum der Privatsphäre, in dem er unbefangenen Umgang pflegen kann
- Nur bei Taten die Gesetzgeber in §§ 12 I, 138 StGB als besonders schwer eingestuft hat
- Zu starre Regelung
- h.M.: Abwägung im Einzelfall nach Intensität der Verknüpfung mit Privatsphäre gegen die Schwere der Tat und Gefährdung der Allgemeinheit
- Nur so Spielraum für gravierende Fälle
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