- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
Was ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft und wie ist sie aufgebaut?
Die Staatsanwaltschaft ist nach §§ 152, 158 ff. StPO und §§ 141 ff. GVG diejenige Behörde, die im Strafverfahren Ermittlungen anordnet, Beweise sammelt und die Anklage vor Gericht bringt. Sie vertritt dabei das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und an einer effektiven Durchführung der Rechtspflege.
Aus dieser Stellung ergeben sich drei wesentliche Aufgaben. Die Staatsanwaltschaft ist zunächst die sogenannte Herrin des Ermittlungsverfahrens. In dieser Rolle leitet sie die Ermittlungen und ist dabei verpflichtet, sowohl belastende als auch entlastende Momente zu ermitteln. Sie darf also nicht einseitig auf eine Verurteilung hinarbeiten, sondern muss auch Umstände berücksichtigen, die für den Beschuldigten sprechen. Deshalb wird die Staatsanwaltschaft häufig als die „objektivste Behörde der Welt" und als „Gesetzeswächter" bezeichnet. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft Anklagebehörde gemäß § 152 Abs. 2 StPO. In dieser Funktion erhebt sie die Anklage vor Gericht, wobei der Anklagegrundsatz und das Legalitätsprinzip gelten. Schließlich fungiert die Staatsanwaltschaft auch als Vollstreckungsbehörde nach § 451 StPO und ist damit für die Strafvollstreckung zuständig.
Was den Aufbau betrifft, ist die Staatsanwaltschaft monokratisch und weisungsgebunden organisiert. Sie ist hierarchisch strukturiert, wobei an der Spitze jeweils ein Generalstaatsanwalt oder ein Leitender Oberstaatsanwalt steht. Jeder Staatsanwalt unterliegt den Weisungen der übergeordneten Instanz, also den Generalstaatsanwälten der Länder und den Landesjustizministerien.
Die Staatsanwaltschaft ist somit die Behörde, die als Herrin des Ermittlungsverfahrens, Anklagebehörde und Vollstreckungsbehörde das Strafverfahren maßgeblich steuert und dabei weisungsgebunden in eine hierarchische Struktur eingebunden ist.
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG: Behörde, die im Strafverfahren Ermittlungen anordnet, Beweise sammelt und die Anklage vor Gericht bringt; vertritt öffentliches Interesse an Strafverfolgung und effektiver Durchführung der Rechtspflege
- Aufgaben
- „Herrin des Ermittlungsverfahrens“: Ermittlung belastender und entlastender Momente („objektivste Behörde der Welt“, „Gesetzeswächter“)
- Anklagebehörde, § 152 II StPO: Es gelten Anklagegrundsatz und Legalitätsprinzip
- Vollstreckungsbehörde, § 451 StPO: Strafvollstreckung
- Aufbau monokratisch und weisungsgebunden: Hierarchisch strukturiert (Generalstaatsanwalt oder Leitender Oberstaatsanwalt an der Spitze); unterliegt den Weisungen der übergeordneten Instanz (Generalstaatsanwälten der Länder und Landesjustizministerien)
Sind Staatsanwälte bei Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen?
Ob Staatsanwälte bei Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen sind, ist eine Frage, die sich aufdrängt, wenn man bedenkt, dass die Staatsanwaltschaft zur Objektivität verpflichtet ist. Für Richter existieren mit den §§ 22 ff. StPO ausdrückliche Vorschriften über den Ausschluss und die Ablehnung wegen Befangenheit. Für Staatsanwälte fehlt eine solche Regelung jedoch.
Eine Ansicht befürwortet bei Besorgnis der Befangenheit eines Staatsanwalts die analoge Anwendung der §§ 22 ff. StPO und stützt sich dabei auf das Recht auf einen fairen Prozess. Diese Meinung ist jedoch abzulehnen. Gegen eine Analogie spricht bereits, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Befangenheitsvorschriften bewusst nur für Richter geschaffen. Darüber hinaus fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage, denn der Staatsanwalt kann im Gegensatz zum Richter durch seine Vorgesetzten gemäß §§ 145, 146 GVG jederzeit abgelöst werden. Gerade weil die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden und hierarchisch organisiert ist, besteht bereits ein interner Mechanismus, um einen befangenen Staatsanwalt vom Verfahren abzuziehen. Eines zusätzlichen formellen Ablehnungsverfahrens wie bei Richtern bedarf es daher nicht.
Der Beschuldigte ist dabei nicht schutzlos gestellt: Der Richter hat auf die Entfernung des Staatsanwalts hinzuwirken, wenn konkrete Anhaltspunkte für dessen Befangenheit bestehen. Auf diesem Weg kann im Einzelfall sichergestellt werden, dass ein befangener Staatsanwalt nicht weiter am Verfahren mitwirkt.
Die §§ 22 ff. StPO sind auf Staatsanwälte somit nicht analog anwendbar, weil diese anders als Richter jederzeit durch ihre Vorgesetzten abgelöst werden können.
- Bei Besorgnis der Befangenheit analoge Anwendung der §§ 22 ff. StPO (für Richter) wegen Recht auf fairen Prozess
- Keine planwidrige Regelungslücke; Keine vergleichbare Interessenslage, da Staatsanwalt im Gegensatz zum Richter durch Vorgesetzte gem. §§ 145, 146 GVG jederzeit abgelöst werden kann
- Richter hat auf Entfernung des Staatsanwalts hinzuwirken
Wie verhält es sich, wenn ein Staatsanwalt oder Polizeibeamter außerhalb des Dienstes Informationen über Straftaten erlangt?
Die außerdienstliche Kenntniserlangung beschreibt die Situation, in der ein Beamter Informationen außerhalb seines Dienstes erhält, die dennoch dienstliche Relevanz haben. Ein Beispiel: Ein Staatsanwalt ist auf einer privaten Feier eingeladen und ein Bekannter erzählt ihm eine Anekdote, aus der sich ergibt, dass dieser Bekannte eine Straftat begangen hat. Hier stellt sich die Frage, ob der Staatsanwalt nun die Strafverfolgung einleiten muss. Das ist umstritten.
Eine erste Ansicht nimmt eine umfassende Erforschungs- und Verfolgungspflicht an. Beamte der Polizei seien nach § 163 Abs. 1 StPO und die Staatsanwaltschaft nach § 160 Abs. 1 StPO verpflichtet, auch bei privat erlangten Informationen tätig zu werden, da das Strafverfolgungsinteresse den Schutz der Privatsphäre überwiege. Diese Ansicht ist abzulehnen. Gegen sie spricht, dass der Beamte dann keinen Raum der Privatsphäre mehr hätte, in dem er unbefangenen Umgang pflegen kann. Wer als Staatsanwalt oder Polizist ständig befürchten müsste, jede beiläufig erlangte Information dienstlich verwerten zu müssen, könnte kaum noch unbelastet am sozialen Leben teilnehmen.
Eine zweite Ansicht will die Pflicht zur Strafverfolgung auf solche Taten beschränken, die der Gesetzgeber in §§ 12 Abs. 1, 138 StGB als besonders schwer eingestuft hat. Auch diese Meinung ist abzulehnen. Gegen sie spricht, dass sie eine zu starre Regelung darstellt, die den Besonderheiten des Einzelfalls nicht gerecht wird.
Die herrschende Meinung befürwortet demgegenüber eine Abwägung im Einzelfall. Dabei wird die Intensität der Verknüpfung mit der Privatsphäre des Beamten gegen die Schwere der Tat und die Gefährdung der Allgemeinheit abgewogen. Diese Ansicht ist vorzugswürdig, denn nur so bleibt ein Spielraum für gravierende Fälle, ohne den Beamten pauschal seiner Privatsphäre zu berauben oder umgekehrt bei schweren Delikten untätig bleiben zu müssen. Erfährt der Staatsanwalt auf der privaten Feier also etwa von einem Bagatelldelikt, wird er nicht tätig werden müssen, während bei einem schweren Gewaltverbrechen die Verfolgungspflicht überwiegen dürfte.
Bei der außerdienstlichen Kenntniserlangung ist nach herrschender Meinung also im Einzelfall abzuwägen, ob die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des Beamten hinter der Schwere der Tat und der Gefährdung der Allgemeinheit zurücktritt.
Außerdienstliche Kenntniserlangung: Informationen, die ein Beamter der Staatsanwalt oder Polizei außerhalb seines Dienstes erhält und die dennoch dienstliche Relevanz haben
Beispiel: z.B. Staatsanwalt bekommt auf einer privaten Feier von einem Bekannten eine Anekdote erzählt, die enthüllt, dass der Bekannte eine Straftat begangen hat
Umstritten, ob Beamter in diesem Fall die Strafverfolgung einleiten muss
Erforschungs- und Verfolgungspflicht der Polizei (aus § 163 I StPO) und Staatsanwaltschaft (aus § 160 I StPO), da Strafverfolgungsinteresse Schutz der Privatsphäre überwiegt
Beamter hat dann keinen Raum der Privatsphäre, in dem er unbefangenen Umgang pflegen kann
Nur bei Taten die Gesetzgeber in §§ 12 I, 138 StGB als besonders schwer eingestuft hat
Zu starre Regelung
h.M.: Abwägung im Einzelfall nach Intensität der Verknüpfung mit Privatsphäre gegen die Schwere der Tat und Gefährdung der Allgemeinheit
Nur so Spielraum für gravierende Fälle
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Staatsanwältin S erfährt auf einer Geburtstagsfeier von ihrer Freundin F, dass deren Ehemann E in großem Stil illegal Cannabis anbaut. S ist unsicher, ob sie ermitteln muss. Welche Aussagen sind richtig?
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