- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsstrukturprinzipien
Staatsstrukturprinzipien, Art. 20 I GG
Was versteht man unter den Staatsstrukturprinzipien?
Die Staatsstrukturprinzipien, auch Prinzipien verfassungsmäßiger Ordnung genannt, sind in Art. 20 Abs. 1 GG verankert und bilden die grundlegenden Leitentscheidungen für den Aufbau und die Ausrichtung des Staates. Insgesamt lassen sich fünf solcher Prinzipien unterscheiden.
Das Republikprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG besagt, dass das Staatsoberhaupt gewählt wird, also nicht durch Erbfolge ins Amt gelangt, und dass es nur für eine bestimmte Zeit amtiert und nicht unabsetzbar ist. Wichtig ist dabei, dass das Republikprinzip nicht zwangsläufig eine Demokratie erfordert, bei der die tatsächliche Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Es verlangt lediglich, dass kein Monarch an der Spitze steht.
Das Demokratieprinzip ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG und steht für die Herrschaft des Volkes. Es geht also über das Republikprinzip hinaus, indem es nicht nur die Abwahl des Staatsoberhaupts verlangt, sondern die gesamte Staatsgewalt auf das Volk zurückführt.
Das Bundesstaatsprinzip folgt ebenfalls aus Art. 20 Abs. 1 GG und beschreibt die Zweiteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern. Deutschland ist also kein Einheitsstaat, sondern ein Zusammenschluss von Gliedstaaten, die jeweils eigene Staatsqualität besitzen.
Das Sozialstaatsprinzip, verankert in Art. 20 Abs. 1 GG, verpflichtet den Staat zur Herstellung einer gerechten Sozialordnung. Der Staat darf soziale Gegensätze also nicht einfach hinnehmen, sondern muss aktiv für einen sozialen Ausgleich sorgen.
Das Rechtsstaatsprinzip schließlich stützt sich auf Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 GG. Es besagt, dass die öffentliche Gewalt an gesetzliche Grundlagen und eine dauerhafte Wertordnung gebunden ist. Staatliches Handeln muss sich also stets im Rahmen des geltenden Rechts bewegen und ist an die Grundentscheidungen der Verfassung gebunden.
Die fünf Staatsstrukturprinzipien aus Art. 20 Abs. 1 GG sind damit Republik, Demokratie, Bundesstaat, Sozialstaat und Rechtsstaat.
Staatsstrukturprinzipien / Prinzipien verfassungsmäßiger Ordnung, Art. 20 I GG
Republikprinzip, Art. 20 I GG: Staatsoberhaupt gewählt (keine Erbfolge) für bestimmte Zeit und nicht unabsetzbar ist (erfordert nicht zwangsläufig eine Demokratie, bei der die tatsächliche Staatsgewalt vom Volk ausgeht)
Demokratieprinzip, Art. 20 I, II GG: Herrschaft des Volkes
Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG: Zweiteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern
Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG: Gerechte Sozialordnung durch den Staat
Rechtsstaatsprinzip, Art. 1 III, 19 IV, 20 III, 28 I GG: Öffentliche Gewalt an gesetzliche Grundlagen und dauerhafte Wertordnung gebunden
Gelten die Staatsstrukturprinzipien nur für den Bund oder auch für die Länder?
Die Staatsstrukturprinzipien gelten nicht nur für den Bund, sondern auch für die Länder. Das ergibt sich aus dem sogenannten Homogenitätsprinzip, das in Art. 28 Abs. 1 GG geregelt ist. Diese Vorschrift wird auch als Homogenitätsklausel bezeichnet. Sie stellt sicher, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss. Die Länder sind bei der Ausgestaltung ihrer eigenen Verfassungen also nicht völlig frei, sondern müssen die Staatsstrukturprinzipien ebenfalls beachten. Das Homogenitätsprinzip aus Art. 28 Abs. 1 GG sorgt damit für ein Mindestmaß an struktureller Übereinstimmung zwischen Bund und Ländern.
Homogenitätsprinzip, Art. 28 I GG („Homogenitätsklausel“)
- Geltung der Staatsstrukturprinzipien auch für die Länder
Häufig gestellte Fragen
Teste dein Wissen
Die Monarchenpartei M will einführen, dass in Deutschland das Staatsoberhaupt durch Erbfolge bestimmt wird. Welche Aussagen sind korrekt?
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
