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Staatsstrukturprinzipien, Art. 20 I GG
StaatsstrukturprinzipienPrinzipien verfassungsmäßiger OrdnungHomogenitätsprinzipHomogenitätsklausel
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter den Staatsstrukturprinzipien?
Merke
Staatsstrukturprinzipien / Prinzipien verfassungsmäßiger Ordnung, Art. 20 I GG
- Republikprinzip, Art. 20 I GG: Staatsoberhaupt gewählt (keine Erbfolge) für bestimmte Zeit und nicht unabsetz.B.ar (≠ Demokratie: Tatsächliche Staatsgewalt ausgehend von Volk)
- Demokratieprinzip, Art. 20 I, II GG: Herrschaft des Volkes
- Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG: Zweiteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern
- Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG: Gerechte Sozialordnung durch den Staat
- Rechtsstaatsprinzip, Art. 1 III, 19 IV, 20 III, 28 I GG: Öffentliche Gewalt an gesetzliche Grundlagen und dauerhafte Wertordnung gebunden
Gelten die Staatsstrukturprinzipien nur für den Bund oder auch für die Länder?
Merke
Homogenitätsprinzip, Art. 28 I GG („Homogenitätsklausel“)
- Geltung der Staatsstrukturprinzipien auch für die Länder aufgrund der
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Frage 1/2
Die Monarchenpartei M will einführen, dass in Deutschland das Staatsoberhaupt durch Erbfolge bestimmt wird. Welche Aussagen sind korrekt?
Das Demokratieprinzip verlangt, dass die Herrschaft vom Volk ausgeht, insbesondere in Form von Wahlen.
Das Vorhaben ist umsetzbar.
In Deutschland gilt das Republikprinzip, d.h., das Staatsoberhaupt wird gewählt.
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass das Staatsoberhaupt gewählt wird.
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