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Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
Was versteht man unter Stellvertretung? Wo ist sie normiert
Manchmal kann man oder will man selbst keine Verträge abschließen – sei es aus Zeitgründen oder weil man juristisch gar nicht dazu in der Lage ist, wie bei einem Minderjährigen. Hier kommt die Stellvertretung ins Spiel. Stellvertretung bedeutet, dass eine Person, der Vertreter, ein Rechtsgeschäft nicht für sich selbst, sondern für eine andere Person, den Vertretenen, abschließt. Die Stellvertretung ist in den §§ 164 ff. BGB geregelt.
Ein einfaches Beispiel: Du willst ein gebrauchtes Fahrrad kaufen, bist aber wegen einer wichtigen Prüfung verhindert. Der Verkäufer möchte das Fahrrad jedoch unbedingt noch an diesem Tag verkaufen. Also bittest du einen Freund, den Kauf für dich abzuschließen. Er geht zum Verkäufer, gibt eine Willenserklärung ab und kauft das Fahrrad in deinem Namen. Die Folge: Du bist Käufer des Fahrrads, nicht dein Freund.
Stellvertretung / Vertretung, §§ 164 ff. BGB: Rechtsgeschäftliches Handeln des Vertreters für einen anderen, den Vertretenen
Was sind die Rechtsfolgen der Vertretung in Bezug auf abgegebene und empfangene Willenserklärungen?
Wenn ein Vertreter in deinem Namen eine Willenserklärung abgibt, zum Beispiel ein Angebot für den Kauf eines Fahrrads macht, wirkt diese Erklärung direkt für und gegen dich. Geregelt ist das in § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vertreter handelt also zwar selbst, aber die rechtlichen Konsequenzen treffen dich, nicht ihn.
Das Gleiche gilt, wenn der Vertreter eine Willenserklärung empfängt, zum Beispiel wenn der Verkäufer das Angebot zum Fahrradkauf durch eine Annahmeerklärung annimmt. Auch diese Erklärung wirkt unmittelbar für und gegen dich, so wie es § 164 Abs. 3 BGB bestimmt. Es ist also so, als hättest du selbst die Erklärung erhalten.
Das bedeutet, dass bei einem wirksamen Vertragsschluss du als Vertretener der Vertragspartner wirst, nicht der Vertreter. Denn abgegebene und empfangene Willenserklärungen wirken direkt für und gegen den Vertretenen.
Rechtsfolge wirksamer Vertretung
- Von Vertreter abgegebene Willenserklärung
- Wirkt für und gegen Vertretenen, § 164 I 1 BGB
- Von Vertreter empfangene Willenserklärung
- Wirkt für und gegen Vertretenen, § 164 III BGB
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Was sind die Voraussetzungen der Vertretung? Was besagt das Offenkundigkeitsprinzip? Woraus kann sich die Vertretungsmacht ergeben?
Damit die Vertretung bei einem Rechtsgeschäft wirksam ist, müssen gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst muss der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgeben. Das bedeutet, dass er nicht nur eine fremde Erklärung überbringt, sondern einen eigenen Handlungsspielraum hat. Schon die Auswahl des Vertragspartners zeigt, dass eine eigene Entscheidung getroffen wird. Wenn hingegen jemand nur die Willenserklärung eines anderen weitergegeben wird, ohne eigenen Entscheidungsspielraum, handelt es sich nicht um einen Vertreter sondern bloß um einen Boten.
Als zweite Voraussetzung muss der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen handeln. Das sogenannte Offenkundigkeitsprinzip besagt, dass der Geschäftspartner erkennen können muss, dass der Vertreter nicht für sich selbst, sondern für eine andere Person handelt. Falls das nicht klar ist, gilt das Geschäft im Zweifel als Eigengeschäft des Vertreters. Die Erkennbarkeit kann sich gem. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB aus einer ausdrücklichen Erklärung oder konkludent aus den Umständen ergeben. Es gibt aber auch Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip, die wir uns an anderer Stelle noch genauer ansehen. Ein Beispiel dafür ist das „Geschäft für den, den es angeht“.
Drittens braucht der Vertreter eine Vertretungsmacht, also die Ermächtigung, für den Vertretenen zu handeln. Diese kann in drei Arten bestehen: In einer durch den Vertreter rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht nach § 167 Abs. 1 BGB. Möglich ist auch eine gesetzliche Vertretungsmacht, wie sie zum Beispiel bei Eltern für ihre minderjährigen Kinder besteht. Außerdem kann sich eine Vertretungsmacht auch aus einem Rechtsschein ergeben, insbesondere durch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
Kurz gesagt: Eine wirksame Stellvertretung erfordert eine eigene Willenserklärung, ein erkennbares Handeln im fremden Namen und Vertretungsmacht.
Voraussetzungen wirksamer Vertretung, § 164 I 1 BGB
- Eigene Willenserklärung des Vertreters: Wenn aus Sicht des Geschäftspartners zumindest geringer Handlungsspielraum erkennbar (schon bei Wahl des Vertragspartners)
- Bote: Lediglich Überbringer fremder Willenserklärung
- Erkennbar im Namen des Vertretenen
- Offenkundigkeitsprinzip: Fremdheit muss für anderen erkennbar sein; im Zweifel liegt ein Eigengeschäft des Vertreters vor
- Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip: z.B. verdecktes Geschäft für den, den es angeht
- Ausdrücklich oder konkludent aus Umständen, § 164 I 2 BGB
- Mit Vertretungsmacht: Ermächtigung des Vertreters für den Vertretenen zu Handeln
- Vollmacht, § 167 I BGB: Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht
- Gesetzliche Vertretungsmacht: Kraft Gesetzes
- Vertretungsmacht kraft Rechtsschein: Rechtsscheinsvollmacht, insb. Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht
In welchen Fällen muss das Auftreten im Namen des Vertretenen nicht offenkundig werden?
Grundsätzlich muss bei einer Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB offenkundig sein, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Doch es gibt Ausnahmen, in denen diese Offenkundigkeit entbehrlich ist, weil der Vertragspartner des Vertreters kein schutzwürdiges Interesse an der Identität seines Geschäftsgegners hat. In diesen Fällen kommt der Vertrag trotzdem mit dem Vertretenen und nicht mit dem Vertreter zustande, obwohl dies für den Vertragspartner nicht ersichtlich ist.
Ein sogenanntes „verdecktes Geschäft für den, den es angeht“ liegt vor, wenn die Vertretung nicht aufgedeckt wird. Der Vertragspartner geht davon aus, dass er mit dem Erklärer selbst den Vertrag schließt, während dieser eigentlich möchte, dass ein Hintermann Vertragspartei wird. Grundsätzlich ist in solchen Fällen nach dem Offenkundigkeitsprinzip der Erklärer selbst der Vertragspartner. Eine Ausnahme besteht aber, wenn der Vertragspartner kein schutzwürdiges Interesse daran hat, sich seinen Vertragspartner aussuchen zu können. Dann wird ausnahmsweise eine teleologische Reduktion des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB vorgenommen, sodass der Hintermann Vertragspartner wird. Ein Beispiel dafür findet sich beim Eigentumserwerb mit der sogenannten "Übereignung an den, den es angeht" wenn der Erwerber vertreten wird. Wenn jemand etwa Altpapier an den Straßenrand stellt, gibt er damit nicht sein Eigentum gemäß § 959 BGB auf, sondern übereignet es an den Entsorger. Entscheidend ist, dass es demjenigen zufallen soll, der das Altpapier verwertet, auch wenn ein Mitarbeiter den Entsorger vertritt. Ein weiteres Beispiel sind Bargeschäfte des täglichen Lebens. Hier spielt es für den Vertragspartner keine Rolle, mit wem genau er den Kaufvertrag schließt, solange der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wird.
Eine weitere Ausnahme besteht beim „offenen Geschäft für den, den es angeht“. Im Unterschied zum verdeckten Geschäft wird hier die Vertretung aufgedeckt, aber der Vertretene nicht konkret benannt. Der Vertragspartner weiß hier also, dass der Vertreter nicht für sich selbst handelt. Allerdings kennt er die Identität des Vertretenen nicht. Da er trotzdem in das Geschäft einwilligt, wird der Hintermann zum Vertragspartner. Der Vertragspartner ist in diesen Fällen nicht schutzwürdig, weil er sich bewusst darauf eingelassen hat, ohne die genaue Identität des anderen Teils zu kennen.
Eine weitere Ausnahme gibt es mit der besonderen gesetzliche Regelung für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs von Ehegatten nach § 1357 BGB. Hier wird der andere Ehegatte automatisch mitverpflichtet, auch wenn er selbst gar nicht als Vertragspartner auftritt. Der Vertragspartner erhält also zwei Schuldner für die vereinbarte Leistung, obwohl er daran eigentlich kein schutzwürdiges Interesse hat. Für ihn ist das ein Vorteil, ein „Geschenk des Himmels“.
Kurz gesagt: Das Offenkundigkeitsprinzip wird durchbrochen, wenn der Vertragspartner kein schutzwürdiges Interesse an der Identität seines Vertragspartners hat.
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip: Entbehrlichkeit der Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen
- „Verdecktes Geschäft für den, den es angeht“: Vertretung nicht aufgedeckt, d.h. Vertragspartner denkt, er schließt Geschäft mit Vertreter
- Grds. Erklärer selbst Vertragspartner
- Ausnahmsweise Hintermann Vertragspartner, wenn kein schutzwürdiges Interesse an Wahl des Vertragspartners wird: Teleologische Reduktion des § 164 I 2 BGB
- Beispiele
- Insb. bei Eigentumserwerb, wenn Erwerber vertreten („Übereignung an den, den es angeht“): z.B. Wegstellen von Altpapier keine Eigentumsaufgabe, § 959 BGB, sondern Übereignung an Verwerter
- Insb. bei Bargeschäften des täglichen Lebens: Soweit tatsächlich bezahlt
- „Offenes Geschäft für den, den es angeht“: Vertretung aufgedeckt, aber Vertretener nicht benannt, d.h. Vertragspartner weiß, dass er Geschäft nicht mit Vertreter schließt, kennt aber Identität des Vertretenen nicht
- Hintermann Vertragspartner: Vertragspartner nicht schutzwürdig, wenn er unter diesen Umständen Vertrag schließt
- Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs von Ehegatten, § 1357 BGB: Ehegatte mitverpflichtet; Vertragspartner hat zwei Schuldner (obwohl er daran kein schutzwürdiges Interesse hat, es ist für ihn ein „Geschenk des Himmels“)
Liegt eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip vor, wenn das Geschäft im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines anderen abgeschlossen wird?
Normalerweise gilt im Recht der Stellvertretung das Offenkundigkeitsprinzip: Wer eine Erklärung abgibt, muss deutlich machen, ob er für sich selbst oder für einen anderen handelt. Doch was passiert, wenn jemand im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines anderen ein Geschäft abschließt? Dann liegt keine wirksame Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB vor, sondern die Situation der sogenannten mittelbaren Stellvertretung.
Bei der mittelbaren Stellvertretung tritt eine Person – oft als „Strohmann“ bezeichnet – nach außen als Vertragspartner auf, handelt aber tatsächlich im wirtschaftlichen Interesse eines anderen, des Hintermannes. Ein Beispiel ist etwa der Kauf eines Kunstgegenstandes: Ein prominenter Sammler möchte unerkannt bleiben und bittet deshalb eine andere Person, das Kunstwerk im eigenen Namen, aber auf seine Rechnung zu erwerben. Nach außen hin tritt nur der „Strohmann“ auf, während der Hintermann im Hintergrund bleibt.
Entscheidend ist, dass allein der Erklärende Vertragspartner wird. In unserem Beispiel heißt das: Der Kaufvertrag über das Kunstwerk besteht nur zwischen dem „Strohmann“ und dem Verkäufer. Der Hintermann hat dem Verkäufer gegenüber keinerlei Rechte oder Pflichten. Seine Beziehung zum „Strohmann“ betrifft ausschließlich das Innenverhältnis: Hier kann geregelt sein, dass der Hintermann dem „Strohmann“ den Kaufpreis erstattet und das Kunstwerk erhält.
- Mittelbare Stellvertretung: Im eigenen Namen auf fremde Rechnung eines Hintermannes; z.B. „Strohmann“ kauft Kunstgegenstand im eigenen Namen für einen prominenten Hintermann, der unerkannt bleiben möchte
- Erklärer selbst Vertragspartner: z.B. Kaufvertrag zwischen „Strohmann“ und Verkäufer, Erstattung des Kaufpreises und Herausgabe betreffen nur Innenverhältnis zwischen „Strohmann“ und Hintermann
Kann man auch ein Geschäft im eigenen Namen abschließen, bei dem die vertraglichen Pflichten unmittelbar einen anderen treffen?
Kann man einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, bei dem die Rechte und Pflichten direkt jemand anderen treffen? Das beschreibt die Situation der sogenannten "Verpflichtungsermächtigung". Dabei geht es darum, ob eine Person einen Vertrag in ihrem eigenen Namen abschließen kann, ohne dass sie selbst daraus berechtigt und verpflichtet wird, sondern stattdessen eine andere Person, der sogenannte Hintermann.
Die Verpflichtungsermächtigung wird in der Rechtswissenschaft diskutiert, aber überwiegend abgelehnt. Sie könnte sich aus einer analogen Anwendung von § 185 Abs. 1 BGB ergeben, doch das ist problematisch. Denn wer im eigenen Namen handelt, ist grundsätzlich auch selbst Vertragspartner. Eine Verpflichtungsermächtigung würde das Offenkundigkeitsprinzip umgehen, das bei der Stellvertretung grundlegend ist. Es würde zudem die Grenze zwischen der unmittelbaren Stellvertretung nach § 164 BGB und der mittelbaren Stellvertretung verwischen. Deshalb wird sie als allgemeines Konzept nicht anerkannt.
Eine Ausnahme besteht allerdings bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs von Ehegatten. Nach § 1357 BGB kann ein Ehegatte alltägliche Geschäfte abschließen, bei denen der andere Ehegatte automatisch ebenfalls mitverpflichtet wird. Das gilt aber nur für solche Verträge, die typischerweise der gemeinsamen Haushaltsführung dienen, zum Beispiel beim Kauf von Lebensmitteln oder Haushaltsgegenständen. Hier nimmt das Gesetz eine automatische Mitverpflichtung des Ehegatten an, ohne dass dieser selbst zustimmen muss.
Kurz gesagt: Eine Verpflichtungsermächtigung ist grundsätzlich nicht anerkannt, außer bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs von Ehegatten nach § 1357 BGB.
- (Nicht anerkannte) Verpflichtungsermächtigung, analog § 185 I BGB: Im eigenen Namen, aber Hintermann soll direkt berechtigt und verpflichtet werden
- Erklärer selbst Vertragspartner: Sonst Umgehung des Offenkundigkeitsprinzips und Verwischung der Grenze zwischen mittelbarer und unmittelbarer Stellvertretung
- Nur ausnahmsweise anerkannt bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs von Ehegatten, § 1357 BGB: Ehegatte mitverpflichtet
Was passiert, wenn eine Person nicht erkennbar für einen anderen auftritt, sondern sich als dieser ausgibt?
Was passiert, wenn jemand sich als eine andere Person ausgibt und in deren Namen ein Geschäft abschließt? Ein klassisches Beispiel wäre, wenn jemand über das Benutzerkonto einer anderen Person Waren im Internet bestellt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dieses Verhalten bezeichnet man als Handeln „unter fremdem Namen“. Es unterscheidet sich wesentlich von der Stellvertretung, bei der jemand erkennbar "in fremdem Namen" handelt.
Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, ob es dem Vertragspartner auf die Identität der handelnden Person ankommt. Man spricht von einer bloßen Namenstäuschung, wenn die Identität für den Vertragspartner keine Rolle spielt. In solchen Fällen wird der Handelnde selbst Vertragspartei, da keine Stellvertretung vorliegt. Das gilt insbesondere, wenn Leistungen sofort ausgetauscht werden, also etwa beim Kauf eines Gebrauchtwagens gegen Barzahlung. Dem Verkäufer ist es dann egal, welchen Namen der Käufer nennt, weil das Geschäft in dem Moment vollständig abgewickelt wird.
Anders verhält es sich bei einer Identitätstäuschung, wenn es dem Vertragspartner gerade auf die Person des Handelnden ankommt, etwa weil Sekundäransprüche wie Gewährleistungsansprüche eine Rolle spielen. Das ist typischerweise der Fall, wenn die Zahlung erst später erfolgen soll, wie bei einer Überweisung nach Fahrzeugübergabe. Dann sind die Regeln der Stellvertretung aus den §§ 164 ff. BGB entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass der Vertrag mit dem tatsächlichen Namensträger zustande kommt, sofern eine Vertretungsmacht oder nachträgliche Genehmigung vorliegt. Fehlt dies, haftet der Handelnde analog § 179 BGB wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Zentral ist also die Frage, ob der Vertragspartner besonderen Wert auf die wahre Identität legt oder nicht.
Handeln „unter fremdem Namen“: Wenn man sich bei Abschluss des Geschäfts durch Täuschung als jemand anders ausgibt; z.B. über fremdes Benutzerkonto Waren im Internet bestellt
- Handeln „in fremdem Namen“ (⇨ Vertretung): Wenn man in eigener Identität bei Abschluss des Geschäfts erkennbar für einen anderen handelt
- Namenstäuschung, wenn es Vertragspartner nicht auf Identität ankommt (insb. weil keine Sekundäransprüche in Betracht)
- Eigenes Geschäft des Handelnden: Kein Vertreterhandeln
- Insb. wenn Leistungen sofort ausgetauscht: z.B. Gebrauchtwagenkauf gegen Barzahlung
- Identitätstäuschung, wenn es Vertragspartner auf Identität ankommt (insb. weil Sekundäransprüche in Betracht)
- Analoge Anwendung der §§ 164 ff. BGB: Vertrag kommt mit echtem Namensträger zustande, wenn Vertretungsmacht oder Genehmigung, sonst Haftung des Handelnden analog § 179 BGB
- Insb. wenn Leistungen nicht sofort ausgetauscht: z.B. bei Gebrauchtwagenkauf spätere Überweisung vereinbart
Bei welchen Geschäften ist die Vertretung durch einen anderen nicht möglich?
Nicht alle Rechtsgeschäfte können durch einen Stellvertreter vorgenommen werden. In bestimmten Fällen ist eine Vertretung ausdrücklich ausgeschlossen. Das betrifft sogenannte höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Hierbei handelt es sich um besonders individuelle und persönliche Entscheidungen, die der Gesetzgeber nur der handelnden Person selbst überlassen möchte.
Ein klassisches Beispiel ist die Eheschließung. Nach § 1311 Abs. 1 S. 1 BGB müssen beide Ehegatten die Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Das bedeutet, niemand kann sich für eine Eheschließung vertreten lassen. Es wäre unvorstellbar, dass jemand anstelle eines anderen vor den Standesbeamten tritt und die Ehe schließt. Für diesen wichtigen Akt sollte man sich also persönlich die Zeit nehmen.
Ein weiteres Beispiel ist das Testament. Gemäß § 2064 BGB kann ein Testament nur persönlich erstellt werden. Das bedeutet, dass niemand ein Testament für eine andere Person errichten kann, selbst wenn diese Person verhindert ist oder ihren Willen klar geäußert hat.
Zentral ist, dass höchstpersönliche Rechtsgeschäfte nur von der betroffenen Person selbst vorgenommen werden dürfen.
Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte: z.B. Eheschließung, § 1311 I 1 BGB, Testament, § 2064 BGB
- Vertretung ausgeschlossen
Wer darf ein von einem Vertreter geschlossenes Geschäft anfechten?
Wer kann eigentlich ein Geschäft anfechten, das durch einen Vertreter abgeschlossen wurde? Grundsätzlich steht das Anfechtungsrecht dem Vertretenen zu, denn er ist es, der durch die Willenserklärung des Vertreters berechtigt und verpflichtet wird. Damit hat er auch das Recht, eine Anfechtung aus einem Irrtum oder einer Täuschung zu erklären. Allerdings gilt gleichzeitig auch: Der Vertreter kann selbst anfechten, wenn dies von seiner Vertretungsmacht umfasst ist.
Ein Beispiel macht das deutlich: Ein Immobilienmakler verkauft im Namen eines Eigentümers ein Haus und unterliegt dabei einem Irrtum über die Grundstücksgröße. Wenn der Makler hier die Anfechtung erklären soll, muss er dazu befugt sein. Hat der Eigentümer ihm eine umfassende Vollmacht auch für die Anfechtung erteilt, kann der Makler selbst handeln. Fehlt eine solche Befugnis, bleibt die Anfechtung dem Eigentümer vorbehalten.
Anfechtungsberechtigt ist also grundsätzlich der Vertretene, der Vertreter aber auch, wenn es seine Vertretungsmacht erlaubt.
Anfechtungsrecht bei Vertretenem, jedoch kann Vertreter anfechten, wenn dies von Vertretungsmacht erfasst
Was ist unter einem unternehmensbezogenen Geschäft zu verstehen? Welche Auswirkungen hat es?
Nicht immer ist auf den ersten Blick klar, wer tatsächlich Vertragspartner wird. Auch im geschäftlichen Bereich stellt sich manchmal die Frage, ob eine Person einen Vertrag für sich selbst als Privatperson oder für das Unternehmen abschließt, das sie vertritt. Man spricht hier von einem unternehmensbezogenen Geschäft.
Ein unternehmensbezogenes Geschäft liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft im Rahmen eines Gewerbebetriebs oder Unternehmens abgeschlossen wird. Typische Beispiele sind die Bestellung von Büromaterial durch einen Angestellten oder die Anmietung von Geschäftsräumen für ein Unternehmen. Entscheidend ist, dass das Geschäft erkennbar einen Bezug zum Unternehmen hat.
Im Zweifel wird dabei in einer Gesamtschau der Umstände gem. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, dass der Unternehmensträger – also der Betriebsinhaber oder die tragende Gesellschaft – der Vertragspartner sein soll. Das bedeutet, dass nicht der Handelnde selbst, sondern das Unternehmen die vertraglichen Rechte und Pflichten übernimmt. Diese gesetzliche Vermutung schützt den Geschäftspartner, weil er sich darauf verlassen kann, dass das Unternehmen und nicht eine möglicherweise weniger zahlungskräftige Einzelperson haftet.
Ein Beispiel: Ein Filialleiter bestellt Waren bei einem Lieferanten und gibt dabei nirgends ausdrücklich an, ob er selbst oder das Unternehmen die Bestellung tätigt. In diesem Fall geht man davon aus, dass das Unternehmen und nicht der Filialleiter persönlich Vertragspartner des Lieferanten wird.
Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird also im Zweifel das Unternehmen und nicht die handelnde Person Vertragspartner.
Unternehmensbezogenes Geschäft: Rechtsgeschäft im Rahmen eines Gewerbebetriebs / Unternehmens geschlossen, z.B. Bestellung von Büromaterial, Anmietung von Geschäftsräumen
- Wille Beteiligter im Zweifel gem. § 164 I 2 BGB, dass Unternehmensträger Vertragspartner sein soll (Betriebsinhaber / Gesellschaft)
Was ist unter Gesamtvertretung zu verstehen?
Stell dir vor, du möchtest mit mehreren Geschäftspartnern gemeinsam ein Unternehmen führen und willst verhindern, dass eine Person allein weitreichende Entscheidungen trifft. Genau für solche Fälle gibt es die Gesamtvertretung. Dabei sind mehrere Personen nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Das bedeutet, dass sie Verträge und andere Rechtsgeschäfte nur zusammen wirksam abschließen können.
Ein klassisches Beispiel ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Nach § 720 BGB sind die Gesellschafter grundsätzlich nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Das hat einen wichtigen Zweck: Es soll verhindern, dass ein Gesellschafter Entscheidungen trifft, die die anderen nicht mittragen. Erst wenn alle zustimmen, kann eine rechtliche Handlung vorgenommen werden.
Allerdings gibt es eine praktische Lösung, um die Handlungsfähigkeit zu erleichtern. Die Gesamtvertreter können sich gegenseitig Vollmachterteilen. Das heißt, sie können untereinander vereinbaren, dass einer von ihnen ausnahmsweise doch allein handeln darf.
Kurz gesagt: Bei der Gesamtvertretung können mehrere Personen nur gemeinsam rechtsverbindlich handeln.
Gesamtvertretung: Mehrere Personen nur gemeinsam ermächtigt (können sich aber gegenseitig Vertretungsmacht erteilen); z.B. Gesellschafter einer GbR, § 720 BGB
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A kauft für B Brötchen bei Händler H, ohne dabei zu erwähnen, dass er im Namen des B auftritt. Er bezahlt und liefert die Brötchen bei B ab. Als B die Brötchen essen möchte, stellt er fest, dass diese verdorben sind. Kann er eigene Gewährleistungsrechte gegen H geltend machen?
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Ziad T.
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