- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Sterbehilfe
Was versteht man unter Sterbehilfe? Ist sie strafbar?
Unter Sterbehilfe versteht man die Unterstützung bei der Herbeiführung des Todes eines – meist unheilbar kranken – Menschen auf dessen ausdrücklichen Wunsch.
Dieses Thema bewegt sich in einem moralischen Spannungsfeld, das verfassungsrechtlich durch zwei gegenläufige Grundpositionen geprägt ist. Auf der einen Seite steht das Recht auf einen menschenwürdigen Tod, das sich aus der Menschenwürdegarantie gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ableitet. Der Einzelne soll selbst darüber bestimmen können, wie und wann er stirbt – gerade in Situationen, in denen ein unheilbares Leiden das Leben zur unerträglichen Last werden lässt. Auf der anderen Seite steht der absolute Lebensschutz, der im Recht auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verankert ist. Das Leben ist nach der Wertung des Grundgesetzes ein besonders schützenswertes Rechtsgut, das grundsätzlich nicht zur Disposition steht. Aus diesem Spannungsverhältnis ergibt sich die schwierige Frage, inwieweit Sterbehilfe strafrechtlich zulässig sein kann.
Das Strafrecht löst dieses Spannungsfeld über den sogenannten Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund. Ein Beispiel: Ein Arzt schaltet auf den ausdrücklichen Wunsch eines unheilbar kranken Patienten den Beatmungsapparat ab. Obwohl der Arzt hier aktiv handelt und der Tod des Patienten eintritt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein, weil der Patient selbstbestimmt entschieden hat, die lebenserhaltende Behandlung zu beenden.
Wenn ein Arzt eine vom Patienten verlangte Sterbehilfe unterlässt – etwa indem er trotz starker Schmerzen des Patienten eine schmerzlindernde Infusion nicht verabreicht –, kann dies unter Umständen sogar eine Körperverletzung durch Unterlassen darstellen. Die unterlassene Sterbehilfe auf Verlangen kann den Arzt also ihrerseits in die Strafbarkeit führen.
Merke dir: Sterbehilfe bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf einen menschenwürdigen Tod und dem absoluten Lebensschutz, wobei der Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt.
Sterbehilfe: Unterstützung bei der Herbeiführung des Todes eines (meist unheilbar kranken) Menschen auf dessen ausdrücklichen Wunsch
- Moralisches Spannungsfeld
- Recht auf menschenwürdigen Tod aus Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 I GG und Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 I GG
- Gegen absoluten Lebensschutz aus Recht auf Leben gem. Art. 2 II 1 GG
- Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund
- Beispiel: z.B. Arzt schaltet auf ausdrücklichen Wunsch des unheilbar kranken Patienten den Beatmungsapparat ab
- Unterlassene Sterbehilfe auf Verlangen durch Arzt (z.B. bei starken Schmerzen durch Infusion) evtl. Körperverletzung durch Unterlassen
Unter welchen Voraussetzung ist die Sterbehilfe gerechtfertigt?
Der Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund hat in seinem Prüfungsschema vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Erstens muss der Täter entweder der behandelnde Arzt des Opfers oder ein dem Patienten nahestehender Dritter sein. Nicht jede beliebige Person kann sich also auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen – es bedarf einer besonderen Nähebeziehung zum Patienten, sei es durch das ärztliche Behandlungsverhältnis oder durch eine persönliche Verbundenheit.
Zweitens muss der Patient lebensbedrohlich erkrankt sein. Der Behandlungsabbruch kommt also nur in Situationen in Betracht, in denen der Patient an einer schweren, typischerweise unheilbaren Krankheit leidet, die sein Leben unmittelbar oder absehbar bedroht. Bei einem Patienten, der lediglich an einer vorübergehenden Erkrankung leidet, scheidet dieser Rechtfertigungsgrund aus.
Drittens muss eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegen. Diese richtet sich nach den Voraussetzungen der Patientenverfügung gemäß § 1901a BGB. Der Patient muss also seinen Willen, auf eine weitere Behandlung zu verzichten, in der gesetzlich vorgesehenen Form zum Ausdruck gebracht haben. Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor, die die konkrete Behandlungssituation erfasst, ist der darin niedergelegte Wille maßgeblich.
Viertens muss die Maßnahme einen Behandlungsbezug aufweisen. Das bedeutet, dass sich die Handlung des Täters auf die medizinische Behandlung beziehen muss – etwa das Abschalten eines Beatmungsgeräts oder das Einstellen einer künstlichen Ernährung. Hingegen fehlt der Behandlungsbezug, wenn der Täter den Patienten beispielsweise erschießt, denn das hat mit der medizinischen Behandlung nichts zu tun. Wichtig ist dabei, dass es für dieses Merkmal nicht auf die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen ankommt. Ob der Arzt also aktiv ein Gerät abschaltet oder passiv eine Medikamentengabe einstellt, ist für den Behandlungsbezug irrelevant – entscheidend ist allein, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung steht.
Der Behandlungsabbruch ist also gerechtfertigt, wenn ein Arzt oder nahestehender Dritter bei einem lebensbedrohlich erkrankten Patienten auf dessen wirksame Einwilligung hin eine behandlungsbezogene Maßnahme beendet.
Voraussetzungen des Behandlungsabbruchs als Rechtfertigungsgrund Prüfungsschema
Täter ist behandelnder Arzt des Opfers oder nahestehender Dritter
Patient lebensbedrohlich erkrankt
Einwilligung nach Voraussetzungen der Patientenverfügung, § 1901a BGB
Behandlungsbezug der Maßnahme: z.B. Abschalten eines Beatmungsgeräts oder Einstellen einer künstlichen Ernährung; z.B. nicht Erschießen
Irrelevant ist die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen
War der Behandlungsabbruch schon immer als Rechtfertigungsgrund anerkannt?
Der Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund war nicht immer in der heutigen Form anerkannt. Vielmehr hat sich die strafrechtliche Bewertung der Sterbehilfe über die Jahre erheblich gewandelt – von einer komplizierten Systematik rund um aktive und passive Sterbehilfe hin zu der heutigen, deutlich klareren Lösung über den Behandlungsabbruch.
Die alte Systematik, die vor der Grundsatzentscheidung des BGH im Jahr 2010 galt, unterschied zwischen drei Kategorien. Die erste Kategorie war die direkte aktive Sterbehilfe, also Fälle wie das Verabreichen einer Giftspritze oder das Erschießen des Patienten. Diese war stets verboten und strafbar. Die zweite Kategorie war die indirekte aktive Sterbehilfe, bei der dem Patienten schmerzlindernde Mittel verabreicht wurden, die als Nebenfolge das Leben verkürzen konnten. Diese war erlaubt, wobei die dogmatische Begründung umstritten war: Nach der sogenannten Tatbestandslösung lag schon gar keine tatbestandsmäßige Tötungshandlung vor, während die Rechtfertigungslösung die Handlung gemäß § 34 StGB als gerechtfertigt ansah – man beachte hier allerdings, dass dabei eine sogenannte „interne Güterkollision" vorliegt, bei der die widerstreitenden Interessen desselben Patienten gegeneinander abgewogen werden. Die dritte Kategorie war die passive Sterbehilfe, also das bloße Sterbenlassen durch Unterlassen. Beim Arzt konnte auch das Umlegen eines Schalters als Unterlassen der Weiterbehandlung gewertet werden, nicht jedoch bei Dritten und nicht beim Durchtrennen eines Infusionsschlauchs. Hier galten die sogenannten „Grundsätze der passiven Sterbehilfe" als Rechtfertigungsgrund.
Gegen diese alte Systematik wurde jedoch ein gewichtiger Einwand erhoben: Die Differenzierung zwischen aktivem und passivem Handeln stellte ein untaugliches Differenzierungskriterium dar, um im Einzelfall zu einer sachgerechten Rechtfertigung zu gelangen. Denn die strafrechtliche Würdigung hing letztlich vom bloßen Zufall ab. Stell dir vor, ein Arzt stoppt die künstliche Ernährung eines todkranken Patienten durch das Umlegen eines Schalters – nach der alten Systematik war das passive Sterbehilfe und damit nicht tatbestandsmäßig, also straflos. Durchtrennte derselbe Arzt in derselben Situation aber den Infusionsschlauch mit einer Schere, galt dies als direkte aktive Sterbehilfe und damit als Totschlag mit einer Straferwartung von circa fünf Jahren. Obwohl das Ergebnis identisch war – der Patient erhielt keine Nahrung mehr –, hing die Strafbarkeit allein von der technischen Art der Handlung ab.
Seit der Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 gilt daher die neue Systematik. An die Stelle der unübersichtlichen Dreiteilung ist der Behandlungsabbruch als einheitlicher Rechtfertigungsgrund getreten. Dieser erfasst sowohl den Abbruch als auch das Unterlassen lebenserhaltender Behandlung ebenso wie die indirekte Sterbehilfe und steht dem behandelnden Arzt wie auch nahestehenden Dritten offen. In der Rechtsfolge wird der Patient letztlich dem Sterben überlassen durch die Beendigung oder das Unterlassen einer medizinischen Maßnahme auf seinen Wunsch hin.
Die entscheidende Neuerung seit 2010 ist also, dass nicht mehr zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe differenziert wird, sondern der Behandlungsabbruch als einheitlicher Rechtfertigungsgrund die frühere zufallsabhängige Abgrenzung ersetzt.
Rechtsgeschichte: Früher komplizierte Systematik um aktive und passive Sterbehilfe
- Alte Systematik (vor Grundsatzentscheidung 2010)
- Direkte aktive Sterbehilfe: z.B. Giftspritze, Erschießen ⇨ verboten
- Indirekte aktive Sterbehilfe: Schmerzlindernde Mittel, die Leben verkürzen können ⇨ erlaubt, Tatbestandslösung: keine tatbestandsmäßige Tötungshandlung; Rechtfertigungslösung: gem. § 34 gerechtfertigt (beachte „interne Güterkollision“)
- Passive Sterbehilfe: Bloßes Sterbenlassen durch Unterlassen (bei Arzt auch durch Umlegen eines Schalters Unterlassen der Weiterbehandlung; nicht bei Dritten; nicht bei Durchtrennen e. Infusionsschlauchs) ⇨ Rechtfertigungsgrund „Grundsätze der passiven Sterbehilfe“
- Aktives und passives Handeln untaugliche Differenzierungskriterien zur sachgerechten Rechtfertigung im Einzelfall, da dann strafrechtliche Würdigung vom bloßen Zufall abhängt (z.B. wenn Arzt Ernährung durch Schalter stoppt als passive Sterbehilfe nicht tatbestandsmäßig, straflos; aber Durchtrennen des Infusionsschlauchs als direkte aktive Sterbehilfe Todschlag, ca. 5 Jahre)
- Neue Systematik (seit Grundsatzentscheidung 2010): Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund für Arzt oder nahestehende Dritte bei Abbruch oder Unterlassen lebenserhaltender Behandlung oder indirekter Sterbehilfe
- Patient letztlich „dem Sterben überlassen“
Teste dein Wissen
Arzt T hat vier unheilbar Kranke Paienten. Er injiziert O1 auf dessen Wunsch eine tödliche Giftspritze. O2 gibt er starke Schmerzmittel, die als Nebenfolge dessen Leben verkürzen. O3 erstickt er im Schlaf mit einem Kissen. Bei O4 stellt er das Beatmungsgerät ab, wie es in dessen Patientenverfügung erwünscht ist. In welchen Fällen ist er gerechtfertigt?
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
