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Sterbehilfe
SterbehilfeBehandlungsabbruchPassive Sterbehilfe
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter Sterbehilfe? Ist sie strafbar?
Merke
Sterbehilfe: Unterstützung bei der Herbeiführung des Todes eines (meist unheilbar kranken) Menschen auf dessen ausdrücklichen Wunsch
- Moralisches Spannungsfeld
- Recht auf menschenwürdigen Tod aus Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 I GG und Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 I GG
- Gegen absoluten Lebensschutz aus Recht auf Leben gem. Art. 2 II 1 GG
- Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund
- Beispiel: z.B. Arzt schaltet auf ausdrücklichen Wunsch des unheilbar kranken Patienten den Beatmungsapparat ab
- Unterlassene Sterbehilfe auf Verlangen durch Arzt (z.B. bei starken Schmerzen durch Infusion) evtl. Körperverletzung durch Unterlassen
Unter welchen Voraussetzung ist die Sterbehilfe gerechtfertigt?
Merke
Voraussetzungen des Behandlungsabbruchs als Rechtfertigungsgrund
- Täter ist behandelnder Arzt des Opfers oder nahestehender Dritter
- Patient lebensbedrohlich erkrankt
- Einwilligung nach Voraussetzungen der Patientenverfügung, § 1901a BGB
- Behandlungsbezug der Maßnahme: z.B. nicht Erschießen; irrelevant ist die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen
War der Behandlungsabbruch schon immer als Rechtfertigungsgrund anerkannt?
Merke
Rechtsgeschichte: Früher komplizierte Systematik um aktive und passive Sterbehilfe
- Alte Systematik (vor Grundsatzentscheidung 2010)
- Direkte aktive Sterbehilfe: z.B. Giftspritze, Erschießen ⇨ verboten
- Indirekte aktive Sterbehilfe: Schmerzlindernde Mittel, die Leben verkürzen können ⇨ erlaubt, Tatbestandslösung: keine tatbestandsmäßige Tötungshandlung; Rechtfertigungslösung: gem. § 34 gerechtfertigt (beachte „interne Güterkollision“)
- Passive Sterbehilfe: Bloßes Sterbenlassen durch Unterlassen (bei Arzt auch durch Umlegen eines Schalters Unterlassen der Weiterbehandlung; nicht bei Dritten; nicht bei Durchtrennen e. Infusionsschlauchs) ⇨ Rechtfertigungsgrund „Grundsätze der passiven Sterbehilfe“
- Aktives und passives Handeln untaugliche Differenzierungskriterien zur sachgerechten Rechtfertigung im Einzelfall, da dann strafrechtliche Würdigung vom bloßen Zufall abhängt (z.B. wenn Arzt Ernährung durch Schalter stoppt als passive Sterbehilfe nicht tatbestandsmäßig, straflos; aber Durchtrennen des Infusionsschlauchs als direkte aktive Sterbehilfe Todschlag, ca. 5 Jahre)
- Neue Systematik (seit Grundsatzentscheidung 2010): Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund für Arzt oder nahestehende Dritte bei Abbruch oder Unterlassen lebenserhaltender Behandlung oder indirekter Sterbehilfe
- Patient letztlich „dem Sterben überlassen“
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