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Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Was versteht man unter einer Störung der Geschäftsgrundlage?
Manchmal verändern sich nach Vertragsschluss die Umstände so drastisch, dass die ursprüngliche Basis des Vertrags nicht mehr besteht. In einem solchen Fall kann das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlagenach § 313 BGB greifen, kurz SGG und auch als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet. Dabei geht es um Situationen, in denen bestimmte Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich so schwerwiegend ändern, dass die Parteien den Vertrag in dieser Form nicht abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten.
Ein Beispiel wäre ein Konzertveranstalter, der eine große Halle für ein Musikfestival anmietet. Nach Vertragsschluss wird jedoch eine Pandemie ausgerufen, wodurch Großveranstaltungen verboten werden. Hätten Mieter und Vermieter diese drastische Änderung vorhergesehen, hätten sie den Mietvertrag anders gestaltet oder gar nicht geschlossen. Genau für solche Fälle existiert § 313 BGB.
Zentral bei der Störung der Geschäftsgrundlage ist also, dass die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich nachträglich massiv verändern und dadurch das ursprüngliche Gleichgewicht des Vertrags gestört wird.
Störung der Geschäftsgrundlage (SGG) / Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB: Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, haben sich nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert, dass die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie es vorausgesehen hätten
Was musst du über die geschichtliche Entwicklung der Störung der Geschäftsgrundlage wissen? Stand sie schon immer im Gesetz?
Die Störung der Geschäftsgrundlage ist heute in § 313 BGB geregelt, aber das war nicht immer so. Schauen wir kurz in die Rechtsgeschichte. Ursprünglich entwickelt wurde dieses Rechtsinstitut schon vor seiner Kodifizierung praeter legem durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Der Anlass war die Hyperinflation in den 1920er-Jahren. In dieser Zeit verloren Geldbeträge innerhalb kürzester Zeit drastisch an Wert, was dazu führte, dass viele Verträge wirtschaftlich völlig sinnlos wurden. Das Reichsgericht erkannte damals, dass es Fälle gab, in denen ein striktes Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar war, weil sich die Umstände derart gravierend geändert hatten, dass die ursprüngliche Geschäftsgrundlage weggefallen war. Vor diesem Hintergrund entwickelte es die Rechtsfigur der Störung der Geschäftsgrundlage, um eine Anpassung oder gar Auflösung von Verträgen zu ermöglichen.
Trotz dieser gerichtlichen Anerkennung war die Störung der Geschäftsgrundlage lange Zeit nicht ausdrücklich im BGB geregelt. Erst mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde sie im Jahr 2002 in § 313 BGB kodifiziert. Diese Norm fasste die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zusammen und machte sie zu einer festen gesetzlichen Regelung. Damit erhielt das Konzept eine klare gesetzliche Grundlage.
Rechtsgeschichte: Praeter legem durch Reichsgericht entwickelt während Hyperinflation; durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz seit 2002 im BGB kodifiziert
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Welche Rechtsfolgen hat die Störung der Geschäftsgrundlage?
Was passiert genau, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss so grundlegend ändern, dass einer Partei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht mehr zumutbar ist?
Die Rechtsfolgen einer Störung der Geschäftsgrundlage sind in § 313 BGB geregelt und bieten den Vertragsparteien verschiedene Möglichkeiten, mit der veränderten Situation umzugehen. Im Mittelpunkt steht dabei zunächst die Anpassung des Vertragsinhaltes nach § 313 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Vertrag nicht einfach aufgehoben wird, sondern zunächst versucht werden soll, ihn an die neuen Umstände anzupassen.
Stell dir vor, ein Energieversorger schließt langfristige Gaslieferverträge mit seinen Kunden zu festen Preisen ab. Durch den russischen Angriff auf die Ukraine explodieren die Rohstoffpreise unerwartet und seine Einkaufspreise übersteigen den vereinbarten Abgabepreis plötzlich um ein Vielfaches. Die ursprüngliche Geschäftsgrundlage – stabile Einkaufspreise – entfällt. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann der Versorger eine Anpassung der Preise verlangen, da ein Festhalten am Vertrag zu den alten Konditionen ihn wirtschaftlich ruinieren könnte.
Wenn eine solche Anpassung jedoch nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar ist, greift die zweite Rechtsfolge: Nach § 313 Abs. 3 BGB erhält die benachteiligte Partei ein Rücktrittsrecht beziehungsweise bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht.
Angenommen, du mietest eine Veranstaltungshalle für ein Konzert. Kurz vor dem geplanten Termin erlässt die Regierung aufgrund der COVID-19-Pandemie eine behördliche Schließungsanordnung, die Veranstaltungen untersagt. Die ursprüngliche Geschäftsgrundlage – die Möglichkeit, das Event durchzuführen – entfällt. Eine Anpassung des Vertrags, etwa durch Verschiebung, ist nicht möglich. Nach § 313 Abs. 3 BGB kannst du in diesem Fall vom Mietvertrag zurücktreten.
Diese Rechtsfolgen stellen eine wichtige Ausnahme vom Vertragstreuegrundsatz dar, der im Lateinischen als "pacta sunt servanda" (zu Deutsch: "Verträge sind einzuhalten") bekannt ist.
Die Rechtsfolgen der Störung der Geschäftsgrundlage bilden somit ein abgestuftes System: Zuerst wird versucht, den Vertrag anzupassen, und nur wenn das nicht gelingt, kommt eine Beendigung des Vertrages in Betracht.
Rechtsfolgen
- Anpassung des Vertragsinhaltes, § 313 I BGB
- Rücktrittsrecht / Kündigungsrecht, § 313 III BGB: Wenn Anpassung nicht möglich
- Ausnahme vom Vertragstreuegrundsatz (lat.: „pacta sunt servanda“, dt.: „Verträge sind einzuhalten“)
Unter welchen Voraussetzungen ist von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Vertrag nach § 313 BGB tatsächlich angepasst oder sogar aufgehoben werden?
Erstens muss ein reales Element vorliegen. Das bedeutet, dass entweder ein bestimmter Umstand schon bei Vertragsschluss fehlte oder er später weggefallen ist. Entscheidend ist, dass mindestens eine Vertragspartei diesen Umstand erkennbar als Grundlage des Vertrags vorausgesetzt hat. Beispiel: Zwei Parteien schließen einen Vertrag über die Anmietung einer Gaststätte, weil in der Nachbarschaft die Ansiedelung einer großen Firma mit vielen hungrigen Mitarbeitern geplant ist. Verwirft die Firma dann plötzlich die Pläne zu ihrer Niederlassung ist eine wesentliche Grundlage des Vertrags über die Gaststätte entfallen.
Zweitens bedarf es eines hypothetischen Elements. Der entfallene Umstand muss für den Vertrag so wesentlich gewesen sein, dass die Parteien den Vertrag ohne ihn entweder gar nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Im Beispiel mit dem Gaststätte könnte der Mieter etwa sagen: „Hätte ich gewusst, dass die Firma die Pläne für ihre Niederlassung verwirft, hätte ich den Mietvertrag nicht abgeschlossen oder zumindest zu viel günstigeren Konditionen.“
Drittens das normative Element: Hier geht es um eine Interessenabwägung ob es für eine Partei unzumutbar wäre, am Vertrag festzuhalten und sich die andere Partei redlicherweise auf eine Anpassung des Vertrags hätte einlassen müssen. Erforderlich ist eine umfangreiche Abwägung der Interessenlagen und Risikoverteilung. Dieser Punkt ist oft als einziger wirklich problematisch. Hier solltest du besonders gut argumentieren. In unserem Gastätten-Beispiel könnte es etwa darauf ankommen, ob der Vermieter wusste, dass der Mieter entscheidend auf die Niederlassung gesetzt hat, ob er vielleicht sogar damit geworben hat oder ob dieses wirtschaftliche Risiko vollständig beim Mieter lag.
Im zweiten Staatsexamen, sollten die drei Elemente nicht wörtlich herausgearbeitet werden, da sie so nicht im Gesetz stehen. Inhaltlich ist aber genau dieselbe Prüfung vorzunehmen.
Kernpunkt ist also, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage nur dann zur Vertragsanpassung oder Aufhebung führt, wenn die veränderten Umstände für den Vertrag essenziell waren und das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Voraussetzungen: Festhalten am Vertrag unzumutbar, weil wesentliche Umstände verändert / nicht wie angenommen
- Reales Element: Fehlen (anfänglich) / Wegfall (nachträglich) von Umstand, den mind. eine Partei erkennbar beim Vertragsschluss vorausgesetzt hat
- Hypothetisches Element: Umstand so wichtig, dass Vertrag sonst nicht (so) geschlossen
- Normatives Element: Interessenabwägung, Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, begünstigte Partei hätte sich redlicherweise auf Berücksichtigung des Umstands einlassen müssen
- Umfangreiche Abwägung der Interessenlagen und Risikoverteilung
- Meist als einziges problematisch: Hier gut argumentieren
- Im Assessorexamen (zweites Staatesamen) nicht auf Elemente abstellen (da diese nicht im Gesetz stehen), aber inhaltlich dasselbe prüfen
Welche Fallgruppen werden bei der Störung der Geschäftsgrundlage unterschieden?
Bei der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB lassen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden.
Die erste Fallgruppe ist die Zweckstörung. Hier besteht kein Gläubigerinteresse mehr an einem noch möglichen geschuldeten Erfolg. Ein klassisches Beispiel ist die Karnevalsveranstaltung, die wegen des Ausbruchs des Golfkriegs abgesagt wurde. In diesem Fall müssen die engagierten Musiker nicht entlohnt werden, obwohl sie theoretisch noch hätten spielen können. Die Zweckstörung ist dabei abzugrenzen vom Zweckfortfall. Beim Zweckfortfall ist der Zweck in der Person des Gläubigers nicht mehr zu erreichen, sodass eine Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB eintritt. Wenn beispielsweise eine zu pflegende Person vor Beginn der Pflegeleistung stirbt, ist der Zweck des Pflegevertrags fortgefallen und die Leistung unmöglich geworden.
Die zweite Fallgruppe bildet die Äquivalenzstörung. Hier wird die Leistung wegen eines extremen Missverhältnisses zum Gegenleistungsanspruch für den Schuldner unzumutbar. Stell dir vor, du hast einen langfristigen Energieliefervertrag mit Festpreis abgeschlossen, und dann kommt es zu einer Hyperinflation. Plötzlich ist der vereinbarte Preis nur noch ein Bruchteil der tatsächlichen Kosten wert. Solche Äquivalenzstörungen treten besonders häufig bei langfristigen Verträgen auf, etwa bei Unterhaltsvereinbarungen, die über viele Jahre laufen.
Die dritte Fallgruppe ist die wirtschaftliche Unmöglichkeit. Hier geht es um eine einseitige wirtschaftliche Leistungserschwerung, die dem Schuldner nicht zugemutet werden kann. Ein anschauliches Beispiel: Du lässt ein Haus bauen, und beim Ausheben der Baugrube stellt sich heraus, dass der Boden umfangreiche und teure Abstützarbeiten benötigt, wodurch der Hausbau viel teurer wird als geplant. Die wirtschaftliche Unmöglichkeit ist zu unterscheiden von der praktischen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB. Bei der praktischen Unmöglichkeit steht der Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse, etwa wenn ein Ring ins Meer fällt und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geborgen werden könnte.
Die vierte Fallgruppe betrifft den doppelten Motivirrtum, wenn keine Anfechtbarkeit besteht. Hier haben beide Vertragsparteien dieselbe irrige Vorstellung. Wenn zum Beispiel sowohl der Arzt als auch der Patient fälschlicherweise davon ausgehen, dass eine gesetzliche Krankenversicherung besteht, liegt ein beidseitiger Motivirrtum vor.
Dieser Fall ist abzugrenzen vom doppelten Motivirrtum, bei dem eine Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 2 BGB besteht, also bei einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, beispielsweise bei einem Irrtum über den Maler eines Gemäldes. Hier greift die Störung der Geschäftsgrundlage nicht. Es gibt allerdings auch die Meinung, dass § 313 BGB auch bei Anfechtbarkeit anwendbar sein sollte, da es unbillig sei, dass derjenige, der zufällig zuerst anficht, mit der Ersatzpflicht für den Vertrauensschaden aus § 122 BGB belastet wird. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass es nicht zufällig ist, wer anficht, da stets nur derjenige anfechten wird, der einen Vorteil davon hat.
Die Fallgruppen der Störung der Geschäftsgrundlage – Zweckstörung, Äquivalenzstörung, wirtschaftliche Unmöglichkeit und doppelter Motivirrtum ohne Anfechtbarkeit – decken somit unterschiedliche Konstellationen ab, in denen sich die Umstände nach Vertragsschluss grundlegend geändert haben.
Fallgruppen
- Zweckstörung: Kein Gläubigerinteresse an noch möglichem geschuldetem Erfolg (z.B. Karnevalsveranstaltung wegen Ausbruch des Golfkriegs abgesagt ⇨ Musiker müssen nicht entlohnt werden)
- Zweckfortfall: Zweck in Person des Gläubigers nicht mehr zu erreichen, sodass Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB eintritt; z.B. zu pflegende Person stirbt zuvor
- Äquivalenzstörung: Leistung wegen extremem Missverhältnis zum Gegenleistungsanspruch (Schuldnerinteresse) nicht zumutbar (z.B. Festpreis Energielieferung, dann Hyperinflation); v.a. bei langfristigen Verträgen (z.B. Unterhalt)
- Wirtschaftliche Unmöglichkeit: Einseitige wirtschaftliche Leistungserschwerung, die Schuldner nicht zugemutet werden kann (z.B. bei Ausheben der Baugrube stellt sich heraus, dass Boden umfangreiche Abstützarbeiten benötigt, weshalb Hausbau viel teurer wird)
- Praktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB: Aufwand in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse (z.B. Ring fällt ins Meer)
- Doppelter Motivirrtum, wenn keine Anfechtbarkeit: Beidseitiger Motivirrtum, z.B. Arzt und Patient stellen sich beide irrigerweise vor, dass gesetzliche Krankenversicherung besteht
- Doppelter Motivirrtum, wenn Anfechtbarkeit: § 119 II BGB einschlägig
- Auch bei Anfechtbarkeit, da unbillig, dass der, der zufällig zuerst anficht mit Ersatzpflicht aus § 122 BGB belastet ist (z.B. Irrtum über Maler eines Gemäldes)
- Nicht zufällig, da stets nur anficht, wer einen Vorteil davon hat
Wenn aufgrund der Umstände der Störung der Geschäftsgrundlage auch ein anderes Rechtsinstitut einschlägig ist (z.B. kaufrechtliche Gewährleistungsrechte), welche Regelungen sind vorrangig anwendbar?
Wenn ein Vertrag nicht mehr so funktioniert wie ursprünglich gedacht, kann die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ein Rettungsanker sein – aber Vorsicht: Sie kommt meist nur zum Zug, wenn keine anderen Regelungen greifen.
Die Störung der Geschäftsgrundlage ist nämlich subsidiär gegenüber Spezialregelungen. Das bedeutet, dass § 313 BGB erst dann zur Anwendung kommt, wenn keine spezielleren Regelungen einschlägig sind.
Subsidiär ist die Störung der Geschäftsgrundlage zunächst gegenüber Parteivereinbarungen. Wenn die Parteien bereits Regelungen für bestimmte Situationen getroffen haben, gehen diese vor. Auch die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB hat Vorrang. Stell dir vor, du schließt einen Mietvertrag für ein Ladengeschäft ab, und es kommt zu einer unerwarteten Straßensperrung. Bevor § 313 BGB angewendet werden kann, muss geprüft werden, ob der Vertrag selbst Regelungen für solche Fälle enthält oder ob durch Auslegung eine Lösung gefunden werden kann.
Die Störung der Geschäftsgrundlage ist auch subsidiär gegenüber Mängel- und Gewährleistungsrechten, wie sie in den §§ 434 ff. und 633 ff. BGB geregelt sind. Wenn du beispielsweise ein Auto kaufst, das einen versteckten Mangel hat, kannst du nicht einfach auf § 313 BGB zurückgreifen, sondern musst zunächst die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
Weiterhin ist die Störung der Geschäftsgrundlage subsidiär gegenüber der Unmöglichkeit nach § 275 BGB. Wenn eine Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich geworden ist, greift zunächst § 275 BGB. Denk zum Beispiel an einen Konzertveranstalter, der wegen eines plötzlichen schweren Unwetters das Open-Air-Konzert nicht durchführen kann. Hier wäre primär zu prüfen, ob eine Unmöglichkeit vorliegt, bevor § 313 BGB in Betracht gezogen wird.
Schließlich ist die Störung der Geschäftsgrundlage auch subsidiär gegenüber der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB. Wenn ein Vertrag aufgrund eines Irrtums oder einer Täuschung angefochten werden kann, hat diese Regelung Vorrang. Wenn du beispielsweise ein Gemälde kaufst, das sich später als Fälschung herausstellt, wäre primär eine Anfechtung wegen Irrtums zu prüfen.
Ein Prüfungstipp: Auch wenn die Subsidiarität der Störung der Geschäftsgrundlage in vielen Fällen unproblematisch erscheint, solltest du sie in deiner Prüfung immer kurz ansprechen. Das zeigt, dass du die systematische Einordnung des § 313 BGB verstanden hast.
Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist also nur anzuwenden, wenn spezifischere Regelungen nicht greifen.
Störung der Geschäftsgrundlage subsidiär gegenüber Spezialregelungen
- z.B. subsidiär ggü. Parteivereinbarungen: (Ergänzende) Vertragsauslegung, § 133, 157 BGB
- z.B. subsidiär ggü. Mängel- und Gewährleistungsrechte, z.B. §§ 434 ff., 633 ff. BGB
- z.B. subsidiär ggü. Unmöglichkeit, § 275 BGB
- z.B. subsidiär ggü. Anfechtung, § 142 I BGB
- Auch wenn unproblematisch immer kurz ansprechen
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