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Die Strafgerichtsbarkeit

StrafgerichtsbarkeitStrafgerichtStrafgerichteSachliche Zuständigkeit der StrafgerichteInstanzgerichtInstanzenzugAmtsgericht
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter der Strafgerichtsbarkeit?

Merke

Strafgerichtsbarkeit: Gerichtsbarkeit im Bereich der Strafsachen, ausgeübt durch die Strafgerichte

  • Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit gem. § 12 GVG: Gemeinsam mit der Zivilgerichtsbarkeit

In welchen Fällen ist welches Gericht in erster Instanz zuständig und welcher Instanzenzug ist dann möglich?

Merke

Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte

  • Amtsgericht, §§ 24 ff. GVG: Wenn Straferwartung bis vier Jahre
    • Berufung zum Landgericht möglich, §§ 73, 74 III, 76 I GVG
    • Gegen Berufungsurteil Revision zum Oberlandesgericht möglich, §§ 121, 122 GVG: Auch Sprungrevision gem. § 355 StPO möglich ohne vorherige Berufung (selten)
  • Landgericht, §§ 73 ff. GVG: Alle Strafsachen, solange nicht Amtsgericht oder Oberlandesgericht zuständig
    • Revision zum Bundesgerichtshof möglich, § 135 I GVG
  • Oberlandesgericht, §§ 120 ff. GVG: Bestimmte schwerwiegende Katalogtaten, z.B. Hochverrat, Bandenmord
    • Revision zum Bundesgerichtshof möglich, § 135 I GVG
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Was musst du wissen über das Amtsgericht als Strafgericht?

Merke

Amtsgericht (AG), §§ 24 ff. GVG

  • Prozessgericht in erster Instanz, wenn Straferwartung bis vier Jahre
  • Spruchkörper
    • Strafrichter, § 25 GVG: Ein (Berufs-)Richter; zuständig, wenn Straferwartung bis zwei Jahre und Privatklagedelikte
    • Schöffengericht, § 28 GVG: Ein Richter, zwei Schöffen; zuständig, wenn Straferwartung zwei bis vier Jahre
  • Instanzenzug
    • Berufung zum Landgericht, §§ 73, 74 III, 76 I GVG
    • Gegen Berufungsurteil Revision zum Oberlandesgericht, §§ 121, 122 GVG

    • Außerdem Sprungrevision möglich, § 355 StPO: Direkt zum Oberlandesgericht ohne vorherige Berufung (selten)
    • Außerdem Vorlage zum BGHBbgHBGHsBundesgerichtshof möglich, § 121 II GVG: Wenn Oberlandesgericht von Entscheidung anderen Oberlandesgerichts oder Bundesgerichtshof abweichen will

Was musst du wissen über das Landgericht als Strafgericht?

Merke

Landgericht (LG), §§ 73 ff. GVG

  • Prozessgericht in erster Instanz, für alle Strafsachen, solange nicht Amtsgericht oder Oberlandesgericht zuständig
  • Spruchkörper
    • Große Strafkammer, § 74 I GVG: Drei Richter, zwei Schöffen, § 76 I GVG; zuständig wenn Straferwartung ab vier Jahre
    • Schwurgericht, § 74 II GVG: Wie große Strafkammer besetzt; zuständig für Katalogtaten des § 74 II GVG, z.B. besonders schlimmer sexueller Missbrauch
    • Kleine Strafkammer, § 74 III GVG: Ein Richter, zwei Schöffen, § 76 I GVG; zuständig für Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts
  • Instanzenzug
    • Revision zum Bundesgerichtshof, § 135 I GVG
    • Falls nur Landesgesetze verletzt: Revision zum Oberlandesgericht, § 121 I Nr. 1c GVG

Was musst du wissen über das Oberlandesgericht als Strafgericht?

Merke

Oberlandesgericht (OLG), §§ 120 ff. GVG

  • Prozessgericht in erster Instanz, für bestimmte schwerwiegende Katalogtaten des § 120 I, II GVG, z.B. Hochverrat, Bandenmord
  • Spruchkörper: Senate mit grds. fünf Berufsrichtern
  • Instanzenzug: Revision zum Bundesgerichtshof, § 135 I GVG
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Ziad T.

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