- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Die Strafgerichtsbarkeit
Was versteht man unter der Strafgerichtsbarkeit?
Strafgerichtsbarkeit: Gerichtsbarkeit im Bereich der Strafsachen, ausgeübt durch die Strafgerichte
- Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit gem. § 12 GVG: Gemeinsam mit der Zivilgerichtsbarkeit
In welchen Fällen ist welches Gericht in erster Instanz zuständig und welcher Instanzenzug ist dann möglich?
Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte
- Amtsgericht, §§ 24 ff. GVG: Wenn Straferwartung bis vier Jahre
- Berufung zum Landgericht möglich, §§ 73, 74 III, 76 I GVG
- Gegen Berufungsurteil Revision zum Oberlandesgericht möglich, §§ 121, 122 GVG: Auch Sprungrevision gem. § 355 StPO möglich ohne vorherige Berufung (selten)
- Landgericht, §§ 73 ff. GVG: Alle Strafsachen, solange nicht Amtsgericht oder Oberlandesgericht zuständig
- Revision zum Bundesgerichtshof möglich, § 135 I GVG
- Oberlandesgericht, §§ 120 ff. GVG: Bestimmte schwerwiegende Katalogtaten, z.B. Hochverrat, Bandenmord
- Revision zum Bundesgerichtshof möglich, § 135 I GVG
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Was musst du wissen über das Amtsgericht als Strafgericht?
Amtsgericht (AG), §§ 24 ff. GVG
Prozessgericht in erster Instanz, wenn Straferwartung bis vier Jahre
Spruchkörper
Strafrichter, § 25 GVG: Ein (Berufs-)Richter; zuständig, wenn Straferwartung bis zwei Jahre und Privatklagedelikte
Schöffengericht, § 28 GVG: Ein Richter, zwei Schöffen; zuständig, wenn Straferwartung zwei bis vier Jahre
Instanzenzug
Berufung zum Landgericht, §§ 73, 74 III, 76 I GVG
Gegen Berufungsurteil Revision zum Oberlandesgericht, §§ 121, 122 GVG
Außerdem Sprungrevision möglich, § 355 StPO: Direkt zum Oberlandesgericht ohne vorherige Berufung (selten)
Außerdem Vorlage zum Bundesgerichtshof möglich, § 121 II GVG: Wenn Oberlandesgericht von Entscheidung anderen Oberlandesgerichts oder Bundesgerichtshof abweichen will
Was musst du wissen über das Landgericht als Strafgericht?
Landgericht (LG), §§ 73 ff. GVG
- Prozessgericht in erster Instanz, für alle Strafsachen, solange nicht Amtsgericht oder Oberlandesgericht zuständig
- Spruchkörper
- Große Strafkammer, § 74 I GVG: Drei Richter, zwei Schöffen, § 76 I GVG; zuständig wenn Straferwartung ab vier Jahre
- Schwurgericht, § 74 II GVG: Wie große Strafkammer besetzt; zuständig für Katalogtaten des § 74 II GVG, z.B. besonders schlimmer sexueller Missbrauch
- Kleine Strafkammer, § 74 III GVG: Ein Richter, zwei Schöffen, § 76 I GVG; zuständig für Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts
- Instanzenzug
- Revision zum Bundesgerichtshof, § 135 I GVG
- Falls nur Landesgesetze verletzt: Revision zum Oberlandesgericht, § 121 I Nr. 1c GVG
Was musst du wissen über das Oberlandesgericht als Strafgericht?
Oberlandesgericht (OLG), §§ 120 ff. GVG
- Prozessgericht in erster Instanz, für bestimmte schwerwiegende Katalogtaten des § 120 I, II GVG, z.B. Hochverrat, Bandenmord
- Spruchkörper: Senate mit grds. fünf Berufsrichtern
- Instanzenzug: Revision zum Bundesgerichtshof, § 135 I GVG
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