- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Die Strafgerichtsbarkeit
Was versteht man unter der Strafgerichtsbarkeit?
Die Strafgerichtsbarkeit ist die Gerichtsbarkeit im Bereich der Strafsachen, die durch die Strafgerichte ausgeübt wird. Sie ist gemeinsam mit der Zivilgerichtsbarkeit Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 12 GVG.
Strafgerichtsbarkeit: Gerichtsbarkeit im Bereich der Strafsachen, ausgeübt durch die Strafgerichte
- Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit gem. § 12 GVG: Gemeinsam mit der Zivilgerichtsbarkeit
In welchen Fällen ist welches Gericht in erster Instanz zuständig und welcher Instanzenzug ist dann möglich?
Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte bestimmt, welches Gericht in erster Instanz über eine Strafsache verhandelt und welcher Instanzenzug sich daran anschließt. Hier lohnt es sich, die drei Eingangsinstanzen und ihre jeweiligen Rechtsmittelwege zunächst im Überblick zu betrachten.
Das Amtsgericht ist nach §§ 24 ff. GVG erstinstanzlich zuständig, wenn die Straferwartung bis vier Jahre beträgt. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist eine Berufung zum Landgericht möglich, §§ 73, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 GVG. Das Landgericht überprüft dann das erstinstanzliche Urteil vollständig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Gegen dieses Berufungsurteil ist wiederum eine Revision zum Oberlandesgericht möglich, §§ 121, 122 GVG. Daneben besteht auch die Möglichkeit einer Sprungrevision gemäß § 355 StPO, bei der das amtsgerichtliche Urteil ohne vorherige Berufung direkt mit der Revision angegriffen wird. Diese Sprungrevision ist in der Praxis allerdings selten.
Das Landgericht ist nach §§ 73 ff. GVG erstinstanzlich zuständig für alle Strafsachen, solange nicht das Amtsgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist. Es fungiert also als Auffanginstanz. Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts ist eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich, § 135 Abs. 1 GVG. Eine Berufung gibt es hier nicht.
Das Oberlandesgericht ist nach §§ 120 ff. GVG erstinstanzlich zuständig für bestimmte schwerwiegende Katalogtaten, zum Beispiel Hochverrat oder Bandenmord. Auch gegen ein erstinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts ist eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich gem. § 135 Abs. 1 GVG, aber keine Berufung.
Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte richtet sich also nach der Schwere der Sache: Das Amtsgericht ist bei einer Straferwartung bis vier Jahre zuständig, das Landgericht als Auffanginstanz für die übrigen Fälle und das Oberlandesgericht erstinstanzlich nur bei bestimmten schwerwiegenden Katalogtaten.
Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte
- Amtsgericht, §§ 24 ff. GVG: Wenn Straferwartung bis vier Jahre
- Berufung zum Landgericht möglich, §§ 73, 74 III, 76 I GVG
- Gegen Berufungsurteil Revision zum Oberlandesgericht möglich, §§ 121, 122 GVG: Auch Sprungrevision gem. § 355 StPO möglich ohne vorherige Berufung (selten)
- Landgericht, §§ 73 ff. GVG: Alle Strafsachen, solange nicht Amtsgericht oder Oberlandesgericht zuständig
- Revision zum Bundesgerichtshof möglich, § 135 I GVG
- Oberlandesgericht, §§ 120 ff. GVG: Bestimmte schwerwiegende Katalogtaten, z.B. Hochverrat, Bandenmord
- Revision zum Bundesgerichtshof möglich, § 135 I GVG
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Was musst du wissen über das Amtsgericht als Strafgericht?
Das Amtsgericht, abgekürzt AG, ist in §§ 24 ff. GVG geregelt und fungiert als Prozessgericht in erster Instanz, wenn die Straferwartung bis vier Jahre beträgt. Innerhalb des Amtsgerichts gibt es zwei Spruchkörper, die sich nach der konkreten Straferwartung unterscheiden.
Der Strafrichter nach § 25 GVG ist ein einzelner Berufsrichter. Er ist zuständig, wenn die Straferwartung bis zwei Jahre beträgt, sowie für Privatklagedelikte. Das Schöffengericht nach § 28 GVG besteht aus einem Richter und zwei Schöffen. Es ist zuständig, wenn die Straferwartung zwei bis vier Jahre beträgt.
Zum Instanzenzug: Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist zunächst die Berufung zum Landgericht möglich, §§ 73, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 GVG. Gegen dieses Berufungsurteil ist dann die Revision zum Oberlandesgericht möglich, §§ 121, 122 GVG. Außerdem ist eine Sprungrevision möglich nach § 355 StPO, bei der das amtsgerichtliche Urteil direkt zum Oberlandesgericht gebracht wird, ohne vorherige Berufung. Diese Sprungrevision ist in der Praxis selten. Außerdem ist eine Vorlage zum Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG möglich, wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.
Das Amtsgericht ist also erstinstanzliches Strafgericht bei einer Straferwartung bis vier Jahre, wobei der Strafrichter bis zwei Jahre und das Schöffengericht bei zwei bis vier Jahren entscheidet.
Amtsgericht (AG), §§ 24 ff. GVG
Prozessgericht in erster Instanz, wenn Straferwartung bis vier Jahre
Spruchkörper
Strafrichter, § 25 GVG: Ein (Berufs-)Richter; zuständig, wenn Straferwartung bis zwei Jahre und Privatklagedelikte
Schöffengericht, § 28 GVG: Ein Richter, zwei Schöffen; zuständig, wenn Straferwartung zwei bis vier Jahre
Instanzenzug
Berufung zum Landgericht, §§ 73, 74 III, 76 I GVG
Gegen Berufungsurteil Revision zum Oberlandesgericht, §§ 121, 122 GVG
Außerdem Sprungrevision möglich, § 355 StPO: Direkt zum Oberlandesgericht ohne vorherige Berufung (selten)
Außerdem Vorlage zum Bundesgerichtshof möglich, § 121 II GVG: Wenn Oberlandesgericht von Entscheidung anderen Oberlandesgerichts oder Bundesgerichtshof abweichen will
Was musst du wissen über das Landgericht als Strafgericht?
Das Landgericht, abgekürzt LG, ist in §§ 73 ff. GVG geregelt und fungiert als Prozessgericht in erster Instanz für alle Strafsachen, solange nicht das Amtsgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist. Es ist damit die Auffanginstanz im Bereich der Strafgerichtsbarkeit.
Innerhalb des Landgerichts gibt es drei verschiedene Spruchkörper. Die Große Strafkammer nach § 74 Abs. 1 GVG ist mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt, § 76 Abs. 1 GVG. Sie ist zuständig, wenn die Straferwartung ab vier Jahre beträgt. Das Schwurgericht nach § 74 Abs. 2 GVG ist wie die Große Strafkammer besetzt, also ebenfalls mit drei Richtern und zwei Schöffen. Es ist zuständig für die Katalogtaten des § 74 Abs. 2 GVG, zum Beispiel besonders schlimmen sexuellen Missbrauch. Die Kleine Strafkammer nach § 74 Abs. 3 GVG besteht aus einem Richter und zwei Schöffen, § 76 Abs. 1 GVG. Sie ist zuständig für die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts. Die Kleine Strafkammer ist also kein erstinstanzlicher Spruchkörper, sondern wird nur als Berufungsinstanz tätig.
Zum Instanzenzug: Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich, § 135 Abs. 1 GVG. Es gibt hier auch eine Besonderheit: Falls nur Landesgesetze verletzt sind, geht die Revision nicht zum Bundesgerichtshof, sondern zum Oberlandesgericht, § 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG.
Das Landgericht ist also erstinstanzlich für alle Strafsachen zuständig, die nicht dem Amtsgericht oder dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, und verfügt mit Großer Strafkammer, Schwurgericht und Kleiner Strafkammer über drei Spruchkörper mit unterschiedlichen Zuständigkeiten.
Landgericht (LG), §§ 73 ff. GVG
- Prozessgericht in erster Instanz, für alle Strafsachen, solange nicht Amtsgericht oder Oberlandesgericht zuständig
- Spruchkörper
- Große Strafkammer, § 74 I GVG: Drei Richter, zwei Schöffen, § 76 I GVG; zuständig wenn Straferwartung ab vier Jahre
- Schwurgericht, § 74 II GVG: Wie große Strafkammer besetzt; zuständig für Katalogtaten des § 74 II GVG, z.B. besonders schlimmer sexueller Missbrauch
- Kleine Strafkammer, § 74 III GVG: Ein Richter, zwei Schöffen, § 76 I GVG; zuständig für Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts
- Instanzenzug
- Revision zum Bundesgerichtshof, § 135 I GVG
- Falls nur Landesgesetze verletzt: Revision zum Oberlandesgericht, § 121 I Nr. 1c GVG
Was musst du wissen über das Oberlandesgericht als Strafgericht?
Das Oberlandesgericht, abgekürzt OLG, ist in §§ 120 ff. GVG geregelt und fungiert als Prozessgericht in erster Instanz. Anders als das Amtsgericht und das Landgericht ist das Oberlandesgericht nicht für ein breites Spektrum von Strafsachen zuständig, sondern ausschließlich für bestimmte schwerwiegende Katalogtaten des § 120 Abs. 1, Abs. 2 GVG. Dazu zählen beispielsweise Hochverrat oder Bandenmord.
Als Spruchkörper fungieren beim Oberlandesgericht Senate, die grundsätzlich mit fünf Berufsrichtern besetzt sind. Schöffen sind hier also nicht beteiligt, was sich durch die besondere Komplexität und Sensibilität der verhandelten Katalogtaten erklärt.
Zum Instanzenzug: Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich, § 135 Abs. 1 GVG. Eine Berufung gibt es nicht, da das Oberlandesgericht bereits als vollwertige Tatsacheninstanz entscheidet.
Das Oberlandesgericht ist also erstinstanzliches Strafgericht nur für die schwerwiegenden Katalogtaten des § 120 Abs. 1, Abs. 2 GVG und entscheidet durch Senate mit grundsätzlich fünf Berufsrichtern.
Oberlandesgericht (OLG), §§ 120 ff. GVG
- Prozessgericht in erster Instanz, für bestimmte schwerwiegende Katalogtaten des § 120 I, II GVG, z.B. Hochverrat, Bandenmord
- Spruchkörper: Senate mit grds. fünf Berufsrichtern
- Instanzenzug: Revision zum Bundesgerichtshof, § 135 I GVG
Teste dein Wissen
T wird wegen Diebstahls vom Amtsgericht zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nur T legt Berufung ein. Das Landgericht hält T zusätzlich für schuldig wegen Hehlerei und verhängt 4 Jahre Freiheitsstrafe. Welche Aussagen sind richtig?
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
