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Strafvereitelung, § 258 StGB
Was versteht man unter Strafvereitelung?
Die Strafvereitelung nach § 258 StGB sichert den staatlichen Strafanspruch ab. Tatbestandlich erfasst ist das ganze oder teilweise Verhindern der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung eines anderen. Der Täter sorgt also dafür, dass eine Person, die eine Straftat begangen hat, nicht oder nicht vollständig zur Rechenschaft gezogen wird – sei es, indem er die Ermittlungen sabotiert, sei es, indem er die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe unterläuft.
Die Mittel, mit denen die Strafvereitelung begangen werden kann, sind vielfältig. Typische Begehungsweisen sind etwa falsche Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden oder die Vernichtung von Beweismitteln. So kann beispielsweise der Täter das Opfer verstecken, nachdem dieses eine Straftat begangen hat, um dessen Festnahme zu verhindern. Ebenso verwirklicht derjenige den Tatbestand, der dem Opfer ein Alibi gibt, obwohl er weiß, dass das Opfer die Straftat tatsächlich begangen hat. In beiden Fällen wird gezielt darauf hingewirkt, dass der staatliche Zugriff auf den Straftäter erschwert oder ganz vereitelt wird.
Entscheidend ist bei § 258 StGB, dass die Strafvereitelung zugunsten eines anderen erfolgen muss – die Selbstbegünstigung, also das Vereiteln der eigenen Bestrafung, fällt nicht unter diese Norm.
Die Strafvereitelung nach § 258 StGB erfasst jedes ganze oder teilweise Verhindern der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eines anderen.
Strafvereitelung, § 258 StGB: Ganz oder teilweise Verhindern der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eines anderen; z.B. durch falsche Aussagen oder Vernichtung von Beweismitteln
Beispiele: z.B. Täter versteckt das Opfer, nachdem dieses eine Straftat begangen hat, um dessen Festnahme zu verhindern; z.B. Täter gibt dem Opfer ein Alibi, obwohl er weiß, dass das Opfer die Straftat begangen hat
Was sind die Voraussetzungen der Strafvereitelung?
Das Prüfungsschema der Strafvereitelung nach § 258 StGB hat zwei Voraussetzungen.
Erstens muss eine Vortat eines anderen vorliegen. Diese Vortat muss rechtswidrig und schuldhaft gewesen sein. Alternativ genügt es, wenn die Vortat zumindest rechtswidrig war und aufgrund dieser Tat eine Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verhängt wurde, insbesondere also Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 61 ff. StGB. Denke etwa an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt – auch wer deren Vollzug vereitelt, kann sich nach § 258 StGB strafbar machen, obwohl der Vortäter mangels Schuld gar nicht bestraft wurde.
Zweitens muss eine ganze oder teilweise Vereitelung vorliegen. Hier unterscheidet das Gesetz zwei Varianten: die Verfolgungsvereitelung und die Vollstreckungsvereitelung. Eine Verfolgungsvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ganz oder teilweise verhindert wird, dass eine Strafe verhängt wird. Der Täter wirkt hier also auf das Ermittlungs- oder Strafverfahren ein, etwa indem er Beweise vernichtet oder falsche Angaben macht, sodass es gar nicht erst zu einer Verurteilung kommt oder eine mildere Strafe ausgesprochen wird als eigentlich angemessen wäre. Eine Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB liegt dagegen vor, wenn ganz oder teilweise verhindert wird, dass eine bereits verhängte Strafe vollstreckt wird. Hier steht das Urteil also schon fest, aber der Täter sorgt dafür, dass es nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird – etwa indem er den Verurteilten bei der Flucht vor dem Strafantritt unterstützt. Wichtig ist in beiden Varianten, dass die Strafvereitelung ein Erfolgsdelikt ist. Das Verhindern muss also tatsächlich erfolgreich sein. Gelingt es dem Täter nicht, die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu vereiteln, kommt nur ein Versuch in Betracht.
Die Strafvereitelung setzt eine rechtswidrige und schuldhafte Vortat eines anderen voraus und unterscheidet zwischen Verfolgungsvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB und Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB, wobei der Vereitelungserfolg tatsächlich eingetreten sein muss.
Voraussetzungen der Strafvereitelung Prüfungsschema
Vortat eines anderen: Rechtswidrige und schuldhafte Vortat (oder rechtswidrig und Maßnahme gem. § 11 I Nr. 8 StGB verhängt, insb. Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB)
Ganz oder teilweise Vereitelung
Verfolgungsvereitelung, § 258 I StGB: Wenn ganz oder teilweise verhindert, dass Strafe verhängt wird
Vollstreckungsvereitelung, § 258 II StGB: Wenn ganz oder teilweise verhindert, dass Strafe vollstreckt wird
Erfolgsdelikt: Verhindern muss erfolgreich sein (sonst nur Versuch)
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In welchen Fällen ist die Strafvereitelung nicht strafbar?
Nicht jede Handlung, die objektiv eine Strafvereitelung darstellt, führt auch tatsächlich zur Strafbarkeit. Das Gesetz kennt bei § 258 StGB wichtige Ausnahmen: die Selbstbegünstigung und die Begünstigung von Angehörigen.
Die erste Ausnahme betrifft die Strafvereitelung ausschließlich zu eigenen Gunsten. Wer nur seine eigene Bestrafung oder Strafvollstreckung vereitelt, erfüllt bereits nicht den Tatbestand des § 258 StGB. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, der verlangt, dass die Vereitelung zugunsten eines anderen erfolgt. Wer also etwa nach einer eigenen Straftat Beweismittel vernichtet, um sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen, macht sich nicht wegen Strafvereitelung strafbar – es fehlt schlicht an der Tatbestandsmäßigkeit.
Die zweite Ausnahme greift, wenn die Strafvereitelung zugunsten eines anderen und zugleich zu eigenen Gunsten erfolgt. Hier liegt zwar tatbestandlich eine Strafvereitelung vor, weil auch ein anderer begünstigt wird. Dennoch bleibt der Täter straffrei, und zwar aufgrund des persönlichen Strafausschließungsgrundes in § 258 Abs. 5 StGB. Stell dir vor, du und ein Mittäter habt gemeinsam eine Straftat begangen, und du vernichtest anschließend Beweismittel, die euch beide belasten. Dein Handeln kommt sowohl dir als auch dem anderen zugute. Obwohl du damit den Tatbestand der Strafvereitelung zugunsten des anderen erfüllst, bist du nach § 258 Abs. 5 StGB straffrei gestellt, weil du zugleich auch deine eigene Bestrafung verhindern wolltest.
Die dritte Ausnahme betrifft die Strafvereitelung ausschließlich zugunsten von Angehörigen. Auch hier greift ein persönlicher Strafausschließungsgrund, nämlich § 258 Abs. 6 StGB. Wer etwa seinen Bruder nach einer Straftat versteckt, um dessen Festnahme zu verhindern, bleibt straffrei. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass die familiäre Verbundenheit eine besondere Konfliktsituation schafft, in der es unzumutbar wäre, den Angehörigen der Strafverfolgung preiszugeben.
Die Strafvereitelung ist also in drei Konstellationen nicht strafbar: bei ausschließlicher Selbstbegünstigung, bei gleichzeitiger Eigen- und Fremdbegünstigung nach § 258 Abs. 5 StGB und bei Begünstigung von Angehörigen nach § 258 Abs. 6 StGB.
Ausnahmen der Strafbarkeit der Strafvereitelung: Selbstbegünstigung und Begünstigung von Angehörigen
Strafvereitlung ausschließlich zu eigenen Gunsten erfüllt nicht den Tatbestand („ein anderer“); wegen Nemo tenetur-Grundsatz
Strafvereitlung zugunsten eines anderen und zu eigenen Gunsten ist straffrei, § 258 V StGB: Persönlicher Strafausschließungsgrund
Strafvereitlung (ausschließlich) zugunsten von Angehörigen ist straffrei, § 258 VI StGB: Persönlicher Strafausschließungsgrund
Wie verhält es sich, wenn die Strafvereitelung von einem Amtsträger begangen wird?
Für den Fall, dass die Strafvereitelung von einem Amtsträger begangen wird, sieht das Gesetz eine eigene Vorschrift vor: § 258a StGB regelt die Strafvereitelung im Amt. Es handelt sich dabei um eine Qualifikation zu § 258 StGB, die speziell für Amtsträger gilt. Der erhöhte Strafrahmen erklärt sich daraus, dass Amtsträger – etwa Polizeibeamte, Staatsanwälte oder Richter – gerade dazu berufen sind, die Strafverfolgung und Strafvollstreckung sicherzustellen. Wenn ausgerechnet sie die Bestrafung eines anderen vereiteln, wiegt das Unrecht besonders schwer, weil sie nicht nur den staatlichen Strafanspruch untergraben, sondern zugleich das in sie gesetzte besondere Vertrauen missbrauchen.
Die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB ist eine Qualifikation für Amtsträger, die den erhöhten Unrechtsgehalt bei pflichtwidrigem Handeln gegen den staatlichen Strafanspruch abbildet.
Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB: Qualifikation für Amtsträger
Begeht ein Kaufhausdetektiv, der einen Dieb laufen lässt eine Strafvereitelung?
Eine praxisrelevante Frage ist, ob sich ein Kaufhausdetektiv wegen Strafvereitelung strafbar macht, wenn er einen ertappten Ladendieb einfach laufen lässt, statt die Polizei zu rufen. Die Antwort lautet: nein. Der entscheidende Grund liegt darin, dass der Kaufhausdetektiv lediglich gegenüber seinem Arbeitgeber eine Anzeigepflicht hat, nicht aber eine Garantenpflicht gegenüber dem Staat. Er ist arbeitsvertraglich verpflichtet, Diebstähle zu melden – aber eben nur im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber, dem Kaufhausbetreiber. Eine strafrechtliche Garantenstellung, die ihn dazu verpflichten würde, für die staatliche Strafverfolgung einzustehen, ergibt sich daraus nicht.
Folglich begründet das bloße Unterlassen einer Strafanzeige keine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen gemäß §§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB. Denn für eine Strafvereitelung durch Unterlassen müsste der Kaufhausdetektiv gerade eine Garantenstellung innehaben.
Merke: Ein Kaufhausdetektiv hat mangels Garantenpflicht gegenüber dem Staat keine strafrechtliche Pflicht zur Strafanzeige und macht sich daher nicht wegen Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar.
Kaufhausdetektiv hat nur Arbeitgeber gegenüber Anzeigepflicht und keine Garantenpflicht gegenüber Staat
- Unterlassen einer Strafanzeige keine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen gem. §§ 258 I, 13 I StGB
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T und O haben gemeinsam einen Einbruch begangen. Um nicht erwischt zu werden, verbrennt T das einzige Beweisstück (eine Maske), an dem sich DNA-Spuren von ihm selbst und von O befinden. T will primär sich selbst schützen, nimmt aber wissentlich in Kauf, dass er damit auch dem O hilft. Ist T wegen Strafvereitelung zugunsten des O strafbar?
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Ziad T.
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