- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Aussagedelikte und ähnliche Delikte
Strafvereitelung, § 258 StGB
StrafvereitelungVerfolgungsvereitelungVollstreckungsvereitelungStrafvereitelung im Amt
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter Strafvereitelung?
Merke
Strafvereitelung, § 258 StGB: Ganz oder teilweise Verhindern der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eines anderen; z.B. durch falsche Aussagen oder Vernichtung von Beweismitteln
- Beispiele: z.B. Täter versteckt das Opfer, nachdem dieses eine Straftat begangen hat, um dessen Festnahme zu verhindern; z.B. Täter gibt dem Opfer ein Alibi, obwohl er weiß, dass das Opfer die Straftat begangen hat
Was sind die Voraussetzungen der Strafvereitelung?
Merke
Voraussetzungen der Strafvereitelung
- Vortat eines anderen: Rechtswidrige und schuldhafte Vortat (oder rechtswidrig und Maßnahme gem. § 11 I Nr. 8 StGB verhängt, insb. Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB)
- Ganz oder teilweise Vereitelung
- Verfolgungsvereitelung, § 258 I StGB: Wenn ganz oder teilweise verhindert, dass Strafe verhängt wird
- Vollstreckungsvereitelung, § 258 II StGB: Wenn ganz oder teilweise verhindert, dass Strafe vollstreckt wird
- Erfolgsdelikt: Verhindern muss erfolgreich sein (sonst nur Versuch)
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In welchen Fällen ist die Strafvereitelung nicht strafbar?
Merke
Ausnahmen der Strafbarkeit der Strafvereitelung
- Strafvereitlung ausschließlich zu eigenen Gunsten erfüllt nicht den Tatbestand („ein anderer“)
- Strafvereitlung zugunsten eines anderen und zu eigenen Gunsten ist straffrei, § 258 V StGB: Persönlicher Strafausschließungsgrund
- Strafvereitlung (ausschließlich) zugunsten von Angehörigen ist straffrei, § 258 VI StGB: Persönlicher Strafausschließungsgrund
Wie verhält es sich, wenn die Strafvereitelung von einem Amtsträger begangen wird?
Merke
Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB: Qualifikation für Amtsträger
Begeht ein Kaufhausdetektiv, der einen Dieb laufen lässt eine Strafvereitelung?
Merke
Kaufhausdetektiv hat nur Arbeitgeber gegenüber Anzeigepflicht und keine Garantenpflicht gegenüber Staat
- Unterlassen einer Strafanzeige keine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen gem. §§ 258 I, 13 I StGB
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