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Strafvereitelung, § 258 StGB

StrafvereitelungVerfolgungsvereitelungVollstreckungsvereitelungStrafvereitelung im Amt
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter Strafvereitelung?

Merke

Strafvereitelung, § 258 StGB: Ganz oder teilweise Verhindern der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eines anderen; z.B. durch falsche Aussagen oder Vernichtung von Beweismitteln

  • Beispiele: z.B. Täter versteckt das Opfer, nachdem dieses eine Straftat begangen hat, um dessen Festnahme zu verhindern; z.B. Täter gibt dem Opfer ein Alibi, obwohl er weiß, dass das Opfer die Straftat begangen hat

Was sind die Voraussetzungen der Strafvereitelung?

Merke

Voraussetzungen der Strafvereitelung

  1. Vortat eines anderen: Rechtswidrige und schuldhafte Vortat (oder rechtswidrig und Maßnahme gem. § 11 I Nr. 8 StGB verhängt, insb. Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB)
  2. Ganz oder teilweise Vereitelung
    • Verfolgungsvereitelung, § 258 I StGB: Wenn ganz oder teilweise verhindert, dass Strafe verhängt wird
    • Vollstreckungsvereitelung, § 258 II StGB: Wenn ganz oder teilweise verhindert, dass Strafe vollstreckt wird
    • Erfolgsdelikt: Verhindern muss erfolgreich sein (sonst nur Versuch)
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In welchen Fällen ist die Strafvereitelung nicht strafbar?

Merke

Ausnahmen der Strafbarkeit der Strafvereitelung

  • Strafvereitlung ausschließlich zu eigenen Gunsten erfüllt nicht den Tatbestand („ein anderer“)
  • Strafvereitlung zugunsten eines anderen und zu eigenen Gunsten ist straffrei, § 258 V StGB: Persönlicher Strafausschließungsgrund
  • Strafvereitlung (ausschließlich) zugunsten von Angehörigen ist straffrei, § 258 VI StGB: Persönlicher Strafausschließungsgrund

Wie verhält es sich, wenn die Strafvereitelung von einem Amtsträger begangen wird?

Merke

Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB: Qualifikation für Amtsträger

Begeht ein Kaufhausdetektiv, der einen Dieb laufen lässt eine Strafvereitelung?

Merke

Kaufhausdetektiv hat nur Arbeitgeber gegenüber Anzeigepflicht und keine Garantenpflicht gegenüber Staat

  • Unterlassen einer Strafanzeige keine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen gem. §§ 258 I, 13 I StGB
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