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Das Strafverfahren

StrafverfahrenAblauf des StrafverfahrensErkenntnisverfahrenErmittlungsverfahrenZwischenverfahrenHauptverfahrenZiele des Strafverfahrens
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter dem Strafverfahren?

Das Strafverfahren ist der gesamte Prozess der Entscheidungsfindung darüber, ob eine Straftat vorliegt, welche Sanktion gegebenenfalls festzusetzen ist und schließlich die Vollstreckung dieser Sanktion. Es umfasst also den kompletten Weg von der ersten Ermittlung bis zur Durchsetzung einer verhängten Strafe.

Merke

Strafverfahren: Entscheidungsfindung, ob Straftat vorliegt, welche Sanktion ggf. festzusetzen ist und Vollstreckung der Sanktion

Wie läuft das Strafverfahren ab?

Der Ablauf des Strafverfahrens gliedert sich in zwei große Abschnitte.

Auf der ersten Ebene steht das Erkenntnisverfahren. Im Erkenntnisverfahren geht es um die Prüfung und Entscheidung über Schuld und Strafmaß. Es endet mit einem rechtskräftigen Urteil. Das Erkenntnisverfahren durchläuft dabei selbst mehrere Stationen. Erstens das Ermittlungsverfahren nach §§ 160 bis 177 ZPO, in dem der Sachverhalt aufgeklärt und Beweise gesichert werden. Zweitens das Zwischenverfahren nach §§ 199 bis 211 StPO, in dem das Gericht prüft, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Drittens das Hauptverfahren nach §§ 213 bis 295 StPO, in dem die eigentliche Verhandlung stattfindet und das Urteil ergeht. Viertens schließt sich gegebenenfalls ein Rechtsmittelverfahren nach §§ 296 ff. StPO an, wenn eine Partei das ergangene Urteil anfechtet.

Auf der zweiten Ebene folgt das Vollstreckungsverfahren nach §§ 449 ff. StPO. Es dient der Durchsetzung des im Erkenntnisverfahren ergangenen Urteils, insbesondere der Vollstreckung der verhängten Strafen und Maßnahmen. Die Relevanz des Vollstreckungsverfahrens im Studium ist allerdings gering, sodass du deinen Fokus auf das Erkenntnisverfahren legen solltest.

Der Ablauf des Strafverfahrens besteht also aus dem Erkenntnisverfahren, das über Schuld und Strafmaß entscheidet, und dem anschließenden Vollstreckungsverfahren, das dieses Urteil durchsetzt.

Merke

Ablauf des Strafverfahrens

  1. Erkenntnisverfahren: Prüfung und Entscheidung über Schuld und Strafmaß, endet mit rechtskräftigem Urteil
    1. Ermittlungsverfahren, §§ 160-177 ZPO
    2. Zwischenverfahren, §§ 199-211 StPO
    3. Hauptverfahren, §§ 213-295 StPO
    4. Ggf. Rechtsmittelverfahren, §§ 296 ff. StPO
  2. Vollstreckungsverfahren, §§ 449 ff. StPO: Durchsetzung des im Erkenntnisverfahren ergangenen Urteils, insbesondere der Vollstreckung der verhängten Strafen und Maßnahmen
    • Relevanz im Studium gering
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Wie läuft das Erkenntnisverfahren im Detail ab? Wie enden die jeweiligen Verfahrensabschnitte? Wie wird der Beschuldigte jeweils bezeichnet?

Der Ablauf des Erkenntnisverfahrens lässt sich im Detail in vier Abschnitte untergliedern, die jeweils eigene Voraussetzungen haben, unterschiedlich enden und in denen der Beschuldigte jeweils eine andere technische Bezeichnung trägt.

Erstens steht das Ermittlungsverfahren, geregelt in §§ 160 bis 177 StPO. Es wird eröffnet, wenn seitens der Staatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht besteht, etwa durch eine Anzeige oder einen Strafantrag gemäß § 158 StPO. In diesem Stadium heißt der Beschuldigte auch technisch „Beschuldigter". Das Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, § 170 Abs. 1 StPO. Hinreichender Tatverdacht bedeutet, dass nach Aktenlage eine Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Staatsanwalt eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Rechtsprechung. Davon abzugrenzen ist der dringende Tatverdacht, der eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung verlangt und damit eine strengere Schwelle darstellt. Der dringende Tatverdacht ist nicht für die Anklage erforderlich, sondern insbesondere für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO. Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, erfolgt die Anklage nach § 170 Abs. 1 StPO durch eine Anklageschrift gemäß § 200 Abs. 1 StPO. Alternativ ist auch ein Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO möglich, also ein verkürztes Verfahren ohne Hauptverhandlung. Ebenfalls alternativ kann bei Vergehen eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 ff. StPO erfolgen, also eine Einstellung aus Opportunitätsgründen, beispielsweise wegen Geringfügigkeit der Tat. Das Opportunitätsprinzip bildet dabei eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip. Liegt hingegen kein hinreichender Tatverdacht vor, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Zweitens folgt das Zwischenverfahren, geregelt in §§ 199 bis 211 StPO. Es beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht. Der Beschuldigte heißt in diesem Stadium technisch „Angeschuldigter". Das Zwischenverfahren endet mit einem Eröffnungsbeschluss, wenn das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, §§ 203, 207 StPO. Zu kritisieren ist hier der sogenannte psychologische Inertia-Effekt: Einmal getroffene Entscheidungen, hier die Einschätzung, dass der Täter verdächtig ist, bleiben gegen widersprechende Informationen immun, sodass der Richter gewissermaßen voreingestellt ist. Verneint das Gericht dagegen den hinreichenden Tatverdacht, ergeht ein Ablehnungsbeschluss nach § 204 StPO.

Drittens schließt sich das Hauptverfahren mit der Hauptverhandlung an, geregelt in §§ 213 bis 295 StPO. Es setzt voraus, dass das Verfahren durch einen Eröffnungsbeschluss wirksam eröffnet wurde. Der Beschuldigte heißt nun technisch „Angeklagter". Das Hauptverfahren endet mit einer Verurteilung, wenn die richterliche Überzeugung von der Schuld besteht, § 260 StPO. Im Einzelnen sind drei Konstellationen zu unterscheiden: Besteht eine zweifelsfreie Überzeugung von der Schuld und liegt kein Verfahrenshindernis vor, ergeht eine Verurteilung durch Sachurteil. Besteht keine zweifelsfreie Überzeugung von der Schuld, erfolgt ein Freispruch durch Sachurteil. Liegt dagegen ein Verfahrenshindernis vor, wird das Verfahren durch ein Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

Viertens kann sich gegebenenfalls ein Rechtsmittelverfahren nach §§ 296 ff. StPO anschließen, in dem die Rechtsmittel der Berufung und der Revision zur Verfügung stehen.

Das Erkenntnisverfahren durchläuft also Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und gegebenenfalls Rechtsmittelverfahren, wobei der jeweils erforderliche Verdachtsgrad und die Bezeichnung des Beschuldigten von Abschnitt zu Abschnitt wechseln.

Merke

Ablauf des Erkenntnisverfahrens im Detail: Erster Teil des Strafverfahrens; Prüfung und Entscheidung über Schuld und Strafmaß, endet mit rechtskräftigem Urteil

  1. Ermittlungsverfahren, §§ 160-177 ZPO
    • Eröffnet, wenn Anfangsverdacht seitens der Staatsanwaltschaft z.B. durch Anzeige, Strafantrag, § 158
    • Beschuldigter heißt auch technisch Beschuldigter
    • Endet mit Anklage, wenn hinreichender Tatverdacht, § 170 I StPO
      • Wenn hinreichender Tatverdacht: Nach Aktenlage Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung (z.B. auch wenn Staatsanwalt andere Rechtsauffassung vertritt als Rspr.)
        • Nicht erforderlich ist ein dringender Tatverdacht: Hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung; erforderlich insb. für Haftbefehl gem. § 112 StPO und Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO
        • Anklage, § 170 I StPO: Durch Anklageschrift gem. § 200 I StPO
        • Alternativ auch Strafbefehl möglich, §§ 407 ff. StPO: Verkürztes Verfahren ohne Hauptverhandlung
        • Alternativ bei Vergehen auch Einstellung des Verfahrens möglich, §§ 153 ff. StPO: Einstellung aus Opportunitätsgründen z.B. wegen Geringfügigkeit der Tat (Opportunitätsprinzip als Ausnahme vom Legalitätsprinzip)
      • Wenn kein hinreichender Tatverdacht
        • Einstellung des Verfahrens, § 170 II StPO
  2. Zwischenverfahren, §§ 199-211 StPO: Bei Eingang der Anklageschrift bei Gericht
    • Beschuldigter heißt technisch Angeschuldeter
    • Endet mit Eröffnungsbeschluss, wenn hinreichender Tatverdacht, §§ 203, 207 StPO
      • Wenn hinreichender Tatverdacht Hinreichender Tatverdacht ⇨ Eröffnungsbeschluss des Gerichts, §§ 203, 207 StPO
        • Zu kritisieren ist hier der psychologische „Inertia-Effekt“: Einmal getroffene Entscheidungen (hier Täter ist verdächtig) bleiben gegen widersprechende Informationen immunRichter voreingestellt
      • Wenn kein hinreichender Tatverdacht
        • Ablehnungsbeschluss, § 204 StPO
  3. Hauptverfahren mit Hauptverhandlung, §§ 213-295 StPO: Wenn durch Eröffnungsbeschluss wirksam eröffnet
    • Beschuldigter heißt technisch Angeklagter
    • Endet mit Verurteilung, wenn richterliche Überzeugung von Schuld, § 260 StGB
      • Wenn zweifelsfreie Überzeugung von Schuld und kein Verfahrenshindernis
        • Verurteilung durch Sachurteil
      • Wenn keine zweifelsfreie Überzeugung von Schuld
        • Freispruch durch Sachurteil
      • Wenn Verfahrenshindernis
        • Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil, § 260 III StPO
  4. Ggf. Rechtsmittelverfahren, §§ 296 ff. StPO: Berufung und Revision

Was sind die Ziele des Strafverfahrens?

Die Ziele des Strafverfahrens lassen sich in drei Aspekte zusammenfassen. Das Strafverfahren soll erstens Rechtsstaatlichkeit sicherstellen, zweitens Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen und drittens die Wiederherstellung des Rechtsfriedens ermöglichen.

Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass das Verfahren in geordneten, vorhersehbaren Bahnen abläuft und die Rechte aller Beteiligten gewahrt werden.

Einzelfallgerechtigkeit verlangt, dass nicht schematisch entschieden wird, sondern die konkreten Umstände der jeweiligen Tat und des jeweiligen Täters angemessen berücksichtigt werden.

Die Wiederherstellung des Rechtsfriedens zielt darauf ab, dass nach Abschluss des Verfahrens sowohl die Gesellschaft als auch die unmittelbar Betroffenen das Ergebnis als verbindliche Klärung akzeptieren können.

Gewährleistet werden diese Ziele insbesondere durch die Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts und die Strafprozessvoraussetzungen, die den Rahmen vorgeben, innerhalb dessen das gesamte Verfahren abläuft.

Die Ziele des Strafverfahrens sind also Rechtsstaatlichkeit, Einzelfallgerechtigkeit und Wiederherstellung des Rechtsfriedens.

Merke

Ziele des Strafverfahrens

  • Rechtsstaatlichkeit
  • Einzelfallgerechtigkeit
  • Wiederherstellung des Rechtsfriedens
  • Gewährleistet insb. durch Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts und Strafprozessvoraussetzungen

Was sind die Voraussetzungen des Strafverfahrens?

Strafprozessvoraussetzungen sind die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Strafverfahren überhaupt durchgeführt werden kann. Sie gewährleisten die Ziele des Strafverfahrens, also Rechtsstaatlichkeit, Einzelfallgerechtigkeit und Wiederherstellung des Rechtsfriedens.

Konkret müssen mehrere Strafprozessvoraussetzungen gegeben sein. Das bedeutet es dürfen keine Verfahrenshindernisse vorliegen, also keine Umstände, die der Durchführung des Verfahrens entgegenstehen. Es darf also keine Verjährung eingetreten sein, denn eine verjährte Tat kann nicht mehr verfolgt werden. Bei Antragsdelikten muss ein wirksamer Strafantrag gestellt worden sein. Außerdem muss die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sein. Es darf auch keine anderweitige Rechtshängigkeit bestehen, das heißt dieselbe Tat darf nicht bereits Gegenstand eines anderen laufenden Verfahrens sein. Schließlich darf kein Strafklageverbrauch eingetreten sein, was bedeutet, dass über dieselbe Tat nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein darf.

Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ergeht kein Sachurteil, sondern das Verfahren wird durch Prozessurteil gem. § 260 III StPO eingestellt.

Für das Gutachten ist wichtig, dass du die Strafprozessvoraussetzungen am Schluss im Prüfungsschema prüfst, also erst nach der Schuld.

Strafprozessvoraussetzungen sind also die Bedingungen, ohne deren Vorliegen ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, und sie werden im Prüfungsschema erst nach der Schuld geprüft.

Merke

Strafprozessvoraussetzungen: Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann; gewährleisten die Ziele des Strafverfahrens

  • Nichtvorliegen von Verfahrenshindernissen

    • Keine Verjährung

    • Strafantrag bei Antragsdelikten

    • Sachliche und örtliche Zuständigkeit

    • Keine anderweitige Rechtshängigkeit

    • Strafklageverbrauch

  • Bei Verfahrenshindernis Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil, § 260 III StPO

  • Strafprozessvoraussetzungen am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)

Teste dein Wissen

Frage 1/6

Nach einem Verkehrsunfall wird gegen T ein Strafverfahren eingeleitet. T möchte wissen, über was im Strafverfahren entschieden wird. Welche Aussagen treffen zu?

Es wird über das Vorliegen einer Straftat entschieden.
Es wird über die Höhe der Sanktion entschieden.
Es erfolgt die Vollstreckung der Sanktion.
Es kann auch über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entschieden werden.
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