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Subjektiv-öffentliches Recht / drittschützende Norm
Was versteht man unter einem subjektiv-öffentlichen Recht?
Ein subjektiv-öffentliches Recht ist ein Recht, das einem einzelnen Bürger gegenüber dem Staat zusteht und das er gerichtlich durchsetzen kann. Hintergrund ist, dass Bürger keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch haben. Das bedeutet: Nicht jeder Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften berechtigt jeden Bürger dazu, dagegen vor Gericht zu ziehen. Vielmehr können Bürger nur gegen solche Rechtsverstöße gerichtlich vorgehen, wenn sie selbst in eigenen Rechten betroffen sind.
Daraus folgt, dass Kläger oder Antragsteller in Gerichtsverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht nach der Schutznormtheorie benötigen. Sie können sich auf die Verletzung einer Rechtsnorm nur berufen, soweit sie durch diese Norm selbst geschützt sind, ihnen also ein subjektiv-öffentliches Recht aus der Norm zusteht. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach der Schutznormtheorie. Danach liegt ein subjektiv-öffentliches Recht vor, wenn die betreffende Norm nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht nur die Allgemeinheit, sondern zumindest auch ein Individualinteresse schützt. Ob eine Norm diesen individuellen Schutzcharakter aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Besonders relevant wird das subjektiv-öffentliche Recht bei Klagen durch Dritte, die sich auf eine drittschützende Norm berufen müssen. Stell dir etwa eine Nachbaranfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Bauherrn vor: Der Nachbar kann mit seiner Klage nur durchdringen, soweit er sich auf eine ihn schützende Norm beruft – beispielsweise auf Abstandsflächenvorschriften, die gerade auch seinen Interessen dienen. Gegen allgemeine Rechtsverstöße, die nur objektives Recht betreffen und keinen individuellen Drittschutz vermitteln, kann er hingegen nicht klagen.
Ein subjektiv-öffentliches Recht setzt also nach der Schutznormtheorie voraus, dass die verletzte Norm nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zumindest auch dem Schutz individueller Interessen des Betroffenen dient.
Subjektiv-öffentliches Recht
- Bürger haben keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch: Sie können daher nur gegen Rechtsverstöße gerichtlich vorgehen, wenn sie selbst in eigenen Rechten betroffen sind
- Kläger oder Antragssteller in Gerichtsverfahren benötigen ein subjektiv-öffentliches Recht nach Schutznormtheorie: Sie können sich auf Verletzung einer Rechtsnorm nur berufen, soweit sie durch diese Norm selbst geschützt sind, ihnen also ein subjektiv-öffentliches Recht aus der Norm zusteht
- Schutznormtheorie: Nach erkennbarem Willen des Gesetzgebers (Tatbestand) nicht nur Allgemeinheit, sondern (zumindest auch) Individualinteresse geschützt (durch Auslegung zu ermitteln)
- Relevant insb. bei Klagen durch Dritte, die sich auf eine drittschützende Norm berufen müssen: z.B. Nachbaranfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Bauherrn nur begründet, soweit Nachbar sich auf eine ihn schützende Norm beruft, gegen allgemeine Rechtsverstöße kann er nicht klagen
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